Im heutigen Artikel aus der Reihe „Der Anwalt auf dem Bauernhof“ werden wir für einen Moment vom Thema Enteignung abweichen, um den auf der Website des Regierungsgesetzgebungszentrums veröffentlichten Entwurf
Dem Entwurf zufolge erstellt die KOWR innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Liste der im Ressourcenbestand enthaltenen Grundstücke, die in den örtlichen Raumordnungsplänen für Wohnbebauung ausgewiesen und nicht von der KOWR für mindestens drei Jahre verpachtet sind. Die Liste wird im Informationsblatt der KOWR veröffentlicht und dem für Bauwesen, Raumplanung und Entwicklung sowie Wohnungsbau zuständigen Minister vorgelegt. Sie enthält folgende Angaben: (i) die im Grundbuch und Kataster eingetragene Bezeichnung des Grundstücks, (ii) die Fläche des Grundstücks, (iii) eine Beschreibung des Grundstücks, (iv) die geplante Nutzung und die geplante Bebauungsmethode, (v) die Pachtdauer und (vi) im Falle von Grundstücken mit dauerhaftem Nießbrauch die Nutzungsdauer und den Zweck des dauerhaften Nießbrauchs.
Der für Bauwesen, Raumplanung und Entwicklung sowie Wohnungsbau zuständige Minister kann mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministers Grundstücke aus der obigen Liste für folgende Zwecke ausweisen:
- Der Bau eines Wohngebäudes mit dazugehöriger Infrastruktur auf diesem Grundstück durch die Gemeinde, wobei alle entstehenden Wohnräume Teil des kommunalen Wohnungsbestands werden würden, oder
- Einräumung eines dauerhaften Nießbrauchs an diesem Grundstück durch die Gemeinde zugunsten von:
- Eine Initiative für sozialen Wohnungsbau oder ein kommunales Unternehmen zur Durchführung eines Projekts auf diesem Grundstück, das in der Errichtung eines Wohngebäudes besteht, in dem alle geschaffenen Wohnräume zur Vermietung an natürliche Personen bestimmt sind, die die in Artikel 7a des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 über die finanzielle Unterstützung bestimmter Wohnungsbauprojekte genannten Bedingungen erfüllen, oder an die Gemeinde mit dem Recht, diese weiter unterzuvermieten, oder
- Eine Wohnungsgenossenschaft zum Zweck der Errichtung eines Wohngebäudes auf diesem Grundstück, wobei alle geschaffenen Wohnräume zur Vermietung an natürliche Personen bestimmt sind, die die in Artikel 7a des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 über die finanzielle Förderung bestimmter Wohnungsbauprojekte genannten Bedingungen erfüllen oder für die ein genossenschaftliches Mietrecht an einer Wohnung begründet ist, oder
- Eine kommunale Ein-Personen-Gesellschaft zur Durchführung eines Projekts auf diesem Grundstück, das in der Errichtung eines Wohngebäudes besteht, dessen gesamte Wohnfläche Teil des kommunalen Wohnungsbestands ist, oder
- Der Verkauf dieser Immobilie durch die Gemeinde in der Siedlung „Grundstückseigentum“ im Sinne des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 über den Verkauf von Immobilien in der Siedlung „Grundstückseigentum“
Die vom Minister vorgenommene Benennung eines Grundstücks dient als Grundlage für die unentgeltliche Übertragung dieses Grundstücks durch das Nationale Förderzentrum für Grundstücksentwicklung an die Gemeinde. Dies erfolgt auf Antrag des Gemeindevorstehers (Bürgermeister, Stadtpräsidenten), der für den Standort des Grundstücks zuständig ist und den Zweck der Benennung anzugeben hat.
Sollte die Gemeinde das im Antrag genannte Projekt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Übertragung des Eigentums umsetzen, ist die KOWR berechtigt, die Rückgabe des Eigentums oder eines Teils davon zu verlangen. Wird das Projekt auf dem an SIM, ein kommunales Unternehmen oder eine Wohnungsbaugenossenschaft übertragenen Grundstück nicht realisiert, ist die KOWR berechtigt, von der Gemeinde eine Entschädigung in Höhe des Wertes der übertragenen Rechte am Eigentum zu fordern.
Wichtig ist, dass das Projekt davon ausgeht, dass kein separates Eigentum an den Wohnräumen begründet wird, die im Rahmen der oben genannten Projekte von der Gemeinde in der Siedlung „Grundstücke für Land“ geschaffen werden.
Ähnliche Änderungen sind für das Gesetz vom 16. Dezember 2016 über die Grundsätze der staatlichen Vermögensverwaltung geplant. Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erstellt eine staatliche juristische Person in der Rechtsform eines Unternehmens eine Liste der von ihr besessenen oder dauerhaft genutzten Immobilien und gibt an, welche davon für ihre Hauptgeschäftstätigkeit genutzt werden. Diese Liste wird im Informationsblatt des Unternehmens veröffentlicht und dem für Bauwesen, Raumplanung, Entwicklung und Wohnungsbau zuständigen Minister vorgelegt.
Dem Entwurf zufolge würde das Gesetz 30 Tage nach seiner Veröffentlichung im Gesetzblatt in Kraft treten.
Wie aus der Projektbegründung hervorgeht, zielen die vorgeschlagenen Änderungen darauf ab, Grundstücke im Besitz staatseigener Unternehmen und des Nationalen Unterstützungszentrums (KOWR) für Wohnungsbauprojekte zu erschließen. Laut Begründung befinden sich derzeit viele Grundstücke in attraktiven Lagen mit Potenzial für Wohnbauprojekte im Besitz dieser Einrichtungen, die dieses Potenzial jedoch nicht nutzen . Weiter heißt es in der Begründung: „Die vorgeschlagenen Lösungen sollen daher Instrumente bereitstellen, die die Übertragung jener Grundstücke in öffentliches Eigentum ermöglichen, die für die genannten Einrichtungen im Hinblick auf ihre Aufgaben objektiv nicht erforderlich sind und gleichzeitig Potenzial für Wohnbauprojekte aufweisen. Diese Lösung ermöglicht zudem die Sanierung und Urbanisierung oft weitläufiger Flächen in Stadtzentren und verbessert die Bedingungen für die Stadtentwicklung. Der Vorschlag betrifft daher vorrangig Grundstücke in der Nähe von urbanisierten Gebieten, einschließlich solcher im Besitz von Infrastrukturunternehmen (PKP, Poczta Polska usw.) .“
Das Projekt befindet sich aktuell in der Überprüfungsphase.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 28. Januar 2026.
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