Die Sommerferien sind eine ideale Zeit für Urlaub. Unser Büro bleibt jedoch vollumfänglich für Sie da. Deshalb starten wir unseren regelmäßigen Montags-Newsletter zum Steuerrecht. Wir beleuchten darin die Komplexität des Steuerrechts und stellen Ihnen die interessantesten Urteile nationaler Gerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Union vor.
Es ist allgemein bekannt, dass wir bei der Aufnahme eines Kredits das erhaltene Geld zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen zurückzahlen. Dies stellt eine Entschädigung dafür dar, dass wir fremdes Kapital für einen bestimmten Zeitraum genutzt haben. Doch was geschieht, wenn wir den Kredit gewähren und der Staat der Kreditnehmer ist? Ich spreche von einer Situation, in der wir zu viel Steuern zahlen oder sich später herausstellt, dass der gezahlte Betrag gar nicht hätte erhoben werden dürfen. Selbstverständlich erstattet der Staat die zu viel gezahlten Steuern. Aber was passiert mit den Zinsen?
Der Gerichtshof der Europäischen Union befasste sich in seinem Urteil C-322/22 vom 8. Juni 2023 mit genau dieser Frage. In diesem Fall beantragte ein Steuerpflichtiger im Jahr 2017 beim Finanzamt die Feststellung einer zu viel gezahlten Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014, die vom Steuerzahler eingezogen worden war, und deren Rückerstattung zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom Einzug bis zur Rückerstattung. Die Feststellung der Überzahlung beruht auf dem Urteil vom 10. April 2014 in der Rechtssache Emerging Markets Series der DFA Investment Trust Company (C-190/12, im Folgenden „Emerging Markets-Urteil“, EU:C:2014:249).
Es ist zu beachten, dass eine Steuerüberzahlung unter anderem durch ein Urteil des Verfassungsgerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union verursacht werden kann, in dem festgestellt wird, dass eine Bestimmung des Gesetzes, auf dessen Grundlage die Steuer berechnet oder erhoben wurde, mit der Verfassung oder dem EU-Recht unvereinbar ist. In diesem Fall sieht die Steuerverordnung vor, dass die Zahlung von Zinsen vom Datum der Antragstellung des Steuerpflichtigen auf Feststellung der Überzahlung abhängt.
Wird ein solcher Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Urteils des Verfassungsgerichts oder der Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union oder nach dem Datum der vollständigen oder teilweisen Aufhebung oder Änderung eines Rechtsakts gestellt, so fallen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Überzahlung bis zu deren Rückerstattung an. Wird der Antrag jedoch nach Ablauf dieser Frist gestellt, die Überzahlung aber vor deren Ablauf entstanden, fallen ebenfalls Zinsen ab dem Zeitpunkt der Überzahlung bis zu deren Rückerstattung an. Die Regelungen sehen jedoch keine Zinszahlung vor, wenn sowohl die Überzahlung als auch der Antrag auf deren Feststellung nach Ablauf der 30-Tage-Frist erfolgen.
Im vorliegenden Fall zahlte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die zu viel gezahlte Steuer zuzüglich Zinsen gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zurück. Dem Steuerpflichtigen wurden daher keine bis zum Tag der Rückerstattung aufgelaufenen Zinsen erstattet. Das Verwaltungsgericht Breslau wies die Klage des Steuerpflichtigen ab und befand das Vorgehen der Finanzbehörden für rechtmäßig. Lediglich der Oberste Verwaltungsgerichtshof stellte die Frage, ob die nationalen Bestimmungen (Artikel 78 § 5 Ziffern 1 und 2 der Abgabenordnung) mit EU-Recht unvereinbar seien. Daher legte er dem EuGH eine Vorabentscheidungsersuchen vor.
Der Gerichtshof entschied seinerseits, dass der Grundsatz der Effektivität in Verbindung mit dem Grundsatz der aufrichtigen Zusammenarbeit [wie er sich aus Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ableitet] so auszulegen ist, dass er nationale Rechtsvorschriften ausschließt, die, wenn ein Antrag auf Erstattung einer Steuerüberzahlung nach Ablauf von 30 Tagen nach Veröffentlichung eines Urteils des Gerichtshofs im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt wird, in dem festgestellt wird, dass die betreffende Besteuerung gegen EU-Recht verstößt, die auf die Überzahlung an den betreffenden Steuerpflichtigen zu zahlenden Zinsen auf den 30. Tag nach dieser Veröffentlichung beschränken oder sogar jegliche Zinsen ausschließen, wenn diese Überzahlung dem Steuerpflichtigen nach diesem 30. Tag entstanden ist .
Dieses Urteil ebnet den Weg für die Geltendmachung von Zinsen auf noch nicht verjährte Steuerüberzahlungen.
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Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 10. Juli 2023
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