Im heutigen Artikel der Reihe „Dienstagmorgens für die Bauwirtschaft“ berichten wir über geplante Änderungen des Baugesetzes vom 7. Juli 1994. Der Entwurf wurde vom Ministerium für Entwicklung und Technologie im Februar 2024 im Rahmen des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Baugesetzes und einiger anderer Gesetze (Nr. UD22, im Folgenden „Entwurf“) vorgelegt. Kürzlich die sich aus öffentlichen Konsultationen ergab. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Investitions- und Bauprozess vereinfachen und beschleunigen sowie die Belastung für Investoren, Architektur- und Bauverwaltungsbehörden und Bauaufsichtsbehörden verringern. Der Entwurf enthält außerdem Regelungen zum Bau von Notunterkünften und präzisiert die Vorschriften für den Bau von Einfamilienhäusern mit einer Wohnfläche von bis zu 70 m².

Die wichtigsten im Projekt vorgestellten Änderungen:

1. Vorschriften für den Bau von Notunterkünften und provisorischen Unterkünften:

Ermöglichung des Baus von Schutzräumen und provisorischen Verstecken mit einer Nutzfläche von bis zu 35 m², die zum Schutz der Bewohner von Einfamilienhäusern im Falle beispielsweise eines bewaffneten Angriffs oder extremer Wetterereignisse dienen sollen.

2. Klarstellung der Vorschriften für die Errichtung von Einfamilienwohngebäuden mit einer bebauten Fläche von bis zu 70 m²:

Erläuterung des Umfangs der Überprüfung der vom Investor eingereichten Meldung und des Verfahrens zur Bearbeitung der Meldung, wenn diese unvollständig ist oder ihr Inhalt nicht eindeutig darauf hinweist, dass es sich um den Bau eines Einfamilienhauses mit einer Gebäudefläche von bis zu 70 m² handelt.

3. Änderungen der gesetzlichen Definitionen:

Es wird vorgeschlagen, unter anderem Definitionen für ein Mehrfamilienwohngebäude, ein Nebengebäude, ein öffentliches Versorgungsgebäude, ein Gemeinschaftswohngebäude und ein individuelles Freizeitgebäude einzuführen.

4. Verfahren im Zusammenhang mit dem Beginn und der Durchführung von Bauarbeiten, die gegen das Gesetz verstoßen.

a. Artikel 50 wurde um Absatz 6 ergänzt, um den Anwendungsbereich des in den Artikeln 49f–49i des Baugesetzes genannten vereinfachten Legalisierungsverfahrens auf erhebliche bauliche Abweichungen auszudehnen. Hauptgrund für diese Änderung ist die Schaffung eines Anreizes zur schnelleren Anpassung bestehender Anlagen an einen Zustand, der deren sichere Nutzung gewährleistet, und die Beseitigung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Eigentümern in vergleichbaren Situationen.

b. Einführung neuer Befugnisse für die Bauaufsichtsbehörde in Form einer Warnung an den Investor, in der dieser aufgefordert wird, bei erheblichen Abweichungen von den Planungsunterlagen die nach dem Baugesetz erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass hierfür ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. Derzeit erfordert ein solches Vorgehen die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch die Bauaufsichtsbehörde, was für den Investor mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Der vorgeschlagene Mechanismus soll es dem Investor ermöglichen, die Unregelmäßigkeiten zu beheben (die erheblichen Abweichungen zu beseitigen), bevor ein Verwaltungsverfahren gegen ihn eingeleitet wird.

Ungeachtet der Absichten des Antragstellers betrifft das vom Ministerium für Entwicklung und Technologie vorgestellte Projekt im Wesentlichen Einzelinvestoren, die den Bau ihres eigenen Einfamilienhauses planen, oder Bauträger, die im Bereich des Einfamilienhausbaus geschäftlich tätig sind.

Link zum Projekt: https://legislatka.rcl.gov.pl/projekt/12382501

Am 24. April 2025 verabschiedete der Sejm ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Rechte von Käufern von Wohnimmobilien oder Einfamilienhäusern und des Bauträgergarantiefonds (die „Änderung“). Diese Änderung verpflichtet Bauträger, auf ihren Websites den allgemeinen Teil ihrer Informationsprospekte sowie Angaben zu folgenden Punkten zu veröffentlichen: (i) den Preis pro Quadratmeter Nutzfläche jeder angebotenen Wohnimmobilie oder jedes Einfamilienhauses sowie des gesamten oder eines Teils davon, der Gegenstand des Verkaufs ist; (ii) den Preis der dazugehörigen Räume, sofern diese nicht im Kaufpreis der Immobilie enthalten sind; und (iii) sonstige finanzielle Verpflichtungen, die der Käufer dem Bauträger gemäß dem Eigentumsübertragungsvertrag zu leisten hat. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt eine verbraucherfeindliche Praxis dar und kann Gegenstand eines Verfahrens vor dem Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz sein.

Der Änderungsantrag wurde dem Senat vorgelegt, der seine Behandlung in einer Sitzung am 14. und 15. Mai 2025 ansetzte.

Wir möchten Sie außerdem darüber informieren, dass der Präsident der Republik Polen am 16. April 2025 das Gesetz vom 4. April 2025 unterzeichnet hat, mit dem das Gesetz über Raumplanung und Entwicklung sowie einige andere Gesetze geändert werden. Dies ist eine wichtige Information für alle Investoren und Kommunen, insbesondere im Hinblick auf die Verschiebung des Inkrafttretens der Planungsreform um sechs Monate. Die Einzelheiten der Änderungen haben wir in unseren Artikeln Nr. 243 und 247 .

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 6. Mai 2025

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