Meine Damen und Herren,
am 9. April 2020 nahm der Senat das vom Sejm verabschiedete Gesetz über spezielle Unterstützungsinstrumente im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entgegen, mit dem zahlreiche Bestimmungen des bereits verabschiedeten sogenannten Anti-Krisen-Schutzschildes geändert wurden.

Nachfolgend stellen wir die wichtigsten im Gesetz vorgesehenen Änderungen in Bezug auf Immobilienangelegenheiten vor:

  1. Es wurde ein Katalog von Fällen eingeführt, in denen der Beginn oder Ablauf von Fristen trotz einer bestehenden Epidemiegefahr oder eines geltenden Epidemiezustands nicht ausgesetzt wird
  2. In der Regel ist es nicht erforderlich, vor der Inbetriebnahme eines Gebäudes eine Nutzungsgenehmigung einzuholen
  3. Während der Dauer einer Epidemiegefahr oder eines Epidemiezustands werden keine Zwangsräumungen aus Wohnräumen durchgeführt
  4. Poczta Polska hat das Recht auf elektronische Zustellungen erhalten
  5. Wenn eine Verwaltungsstelle, die einer öffentlichen Verwaltungseinrichtung dient, Aufgaben auf eine Weise erfüllt, die eine direkte Zustellung an betroffene Parteien ausschließt, können die betroffenen Parteien Akten und Dokumente auf elektronischem Wege erhalten
  6. Einfachere Installation von tragbaren, freistehenden Antennenmasten
  7. Möglichkeit, die Umrechnungsgebühr später zu bezahlen
  8. Möglichkeit, die jährliche Gebühr für das ewige Nutzungsrecht später zu entrichten

Laut Projektbeschreibung kann die Jahresgebühr für 2020 bis zum 30. Juni 2020 bezahlt werden.

Darüber hinaus kann der für Bauwesen, Planung und Raumentwicklung zuständige Minister durch eine Verordnung eine noch spätere Frist für die Zahlung der Gebühr festlegen, spätestens jedoch den 1. Januar 2021.

Es wurde außerdem eine Regelung eingeführt, nach der alle Zahlungsfristen für die oben genannten Beträge automatisch auf die in den Antikrisenvorschriften festgelegten Fristen verlängert wurden.

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass der endgültige Wortlaut des Gesetzes noch Änderungen unterliegen kann. Aufgrund von Unklarheiten in den vorgeschlagenen Bestimmungen ist zudem in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich, beispielsweise hinsichtlich der Möglichkeit, eine Baugenehmigung zu erteilen, ohne den Beteiligten Zugang zu den Akten des Verwaltungsverfahrens zu gewähren, oder der Möglichkeit, die Nutzung eines Gebäudes fortzusetzen.

Unsere Immobilienabteilung hilft Ihnen gerne bei der Klärung aller Fragen, die Sie zu Ihren individuellen Investitionen haben.

Dieses Material wurde auf Grundlage des Gesetzes vom 9. April 2020 über besondere Unterstützungsinstrumente im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Fassung, die dem Senat der Republik Polen übermittelt wurde, Drucknummer 101) erstellt.


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