Vor Kurzem wurde ein Gesetzentwurf angekündigt, der Eltern einen neuen Anspruch einräumt – zusätzlichen Mutterschaftsurlaub. Dieser wird jedoch nur einigen Eltern zustehen, da er (vor allem) für Frühgeborene gilt.
Welche Bedingungen müssen also erfüllt sein?
Zunächst einmal muss man Elternteil eines Kindes sein – das bedeutet, dass nicht nur die Mutter, sondern auch der Vater, der das Kind erzieht, diesen Urlaub in Anspruch nehmen kann.
Medienberichten zufolge sind folgende Personen urlaubsberechtigt:
a. Arbeitnehmerinnen – Eltern von Kindern, die vor der 28. Schwangerschaftswoche geboren wurden oder deren Geburtsgewicht 1000 g nicht übersteigt;
b. Arbeitnehmerinnen – Eltern von Kindern, die nach der 28. Schwangerschaftswoche, aber vor der 36. Schwangerschaftswoche geboren wurden und deren Geburtsgewicht über 1000 g liegt; und
c. Arbeitnehmerinnen – Eltern von Kindern, die nach der 36. Schwangerschaftswoche geboren wurden und deren Kind vom 5. Tag nach der Geburt bis zur 8. Woche nach der Geburt stationär behandelt werden muss. In diesem Fall wird zusätzlicher Mutterschaftsurlaub in Höhe einer Woche gewährt (abhängig von der Anzahl der Tage im Krankenhaus, d. h. für jede Woche vom 5. Tag bis zur 8. Woche nach der Geburt, vorausgesetzt, das Kind ist vom 5. bis zum 28. Tag nach der Geburt mindestens zwei aufeinanderfolgende Tage im Krankenhaus).
Dauer des Urlaubs und Höhe der Leistung
Interessanterweise hängt die Dauer selbst vom Geburtsgewicht des Kindes, der Schwangerschaftswoche, in der das Kind geboren wird, oder der Dauer des Krankenhausaufenthalts des Kindes ab, beträgt aber je nach der Gruppe, der die Eltern angehören, nicht mehr als 8 oder 15 Wochen.
Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Urlaub unmittelbar im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub genommen werden muss. Die Eltern müssen ihn vollständig am Stück in Anspruch nehmen und erhalten für diesen Zeitraum eine Leistung in Höhe von 100 % des Grundbetrags.
Schutz vor Entlassung
Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums vor einer Kündigung geschützt ist, da in diesem Fall die Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern während der Ausübung ihrer Elternrechte Anwendung finden.
Selbstverständlich handelt es sich bei dem Projekt zum jetzigen Zeitpunkt nur um einen Vorschlag, der sich im Laufe der Arbeit im Sejm noch ändern kann – daher lohnt es sich, den weiteren Gesetzgebungsprozess zu verfolgen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 6. Juni 2024.
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