Am 16. Januar 2020 verabschiedete der Warschauer Stadtrat die lang erwartete Resolution zu den Grundsätzen und Bedingungen für die Aufstellung von kleineren architektonischen Elementen, Werbetafeln, Werbeanlagen und Zäunen, die gemeinhin als Landschaftsresolution bekannt ist. Leider konnte dieses lang erwartete lokale Gesetz nicht in Kraft treten, da der Woiwode von Masowien die Resolution in seinem Aufsichtsbeschluss vollständig für ungültig erklärte. Zur Begründung seines Beschlusses bemängelte der Woiwode insbesondere, dass die Resolution nach den mit dem Denkmalpfleger der Woiwodschaft Masowien vereinbarten Änderungen und unter Berücksichtigung der nach der ersten öffentlichen Anhörung eingegangenen Stellungnahmen nicht erneut zur öffentlichen Anhörung vorgelegt worden war. Er stellte außerdem inhaltliche Fehler fest.

Die Stadt Warschau legte gegen die Aufsichtsentscheidung Berufung beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau ein. Mit Urteil vom 8. Dezember 2020 wies das Woiwodschaftsverwaltungsgericht die Klage der Stadt Warschau ab (Aktenzeichen IV SA/Wa 899/20). Wie aus der Urteilsbegründung (abrufbar unter https://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/132E24D010 ) hervorgeht, war die Klage der Stadt unzulässig, da das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau der Auffassung des Woiwoden hinsichtlich eines erheblichen Verstoßes gegen das Verfahren zur Verabschiedung des Landschaftsbeschlusses zustimmte. Es ist anzumerken, dass das Gericht einigen Einwänden des Woiwoden hinsichtlich des Inhalts des Beschlusses selbst nicht zustimmte.

Mit Urteil vom 21. September 2021 wies der Oberste Verwaltungsgerichtshof die Kassationsbeschwerde des Woiwoden Masowien gegen das Urteil des Provinzverwaltungsgerichts (Aktenzeichen II OSK 1005/21) zurück. Die Urteilsbegründung wurde noch nicht veröffentlicht.

Nach Angaben des Verwaltungsgerichts Warschau findet hier Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 2003 über Raumplanung und -entwicklung Anwendung, wonach das Beschlussfassungsverfahren nur insoweit wiederholt werden sollte, als dies erforderlich ist.

Das bedeutet, dass die Hauptstadt Warschau nun zum Prozess der Landschaftsgestaltung zurückkehren kann, wir aber noch etwas länger warten müssen, bis der öffentliche Raum aufgeräumt ist.

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