Der Beginn eines jeden Jahres ist nicht nur die Zeit, seine Neujahrsvorsätze in die Tat umzusetzen, sondern auch die Zeit, um die Steuerangelegenheiten zu regeln.

Der 2019 eingeführte Service „Ihre elektronische Einkommensteuererklärung“ bietet Steuerzahlern eine erhebliche Erleichterung. Nach der Anmeldung über die ePUAP-Plattform (z. B. über Online-Banking) oder der Eingabe der Steuerzahler-Autorisierungsdaten (einschließlich der PESEL-Nummer oder des in einer im Jahr 2020 eingereichten Einkommensteuererklärung angegebenen Einkommensbetrags) können Steuerzahler die für sie erstellte Einkommensteuererklärung PIT-28, PIT-36, PIT-37 oder PIT-38 verwenden.

Wie das Finanzministerium auf Anfrage der Zeitung „Rzeczpospolita“ mitteilte, wird der Online-Steuererklärungsdienst „Your e-PIT “ leider keine Steuererklärungen für Unternehmer erstellen. Das bedeutet, dass Steuerzahler, die ein Unternehmen führen, wie in den Vorjahren ihre Einkommensteuererklärung für 2020 selbst ausfüllen müssen.

Es ist daher angebracht, an die Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 26. Juli 1991 (Gesetzblatt 2020, Pos. 1426) zu erinnern, die seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist. Gemäß Art. 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Steuerpflichtige verpflichtet zum 30. April des Folgejahres eine Steuererklärung in vorgeschriebener Form über die im Steuerjahr erzielten Einkünfte (bzw. entstandenen Verluste) einzureichen . Wie aus Abs. 1a der analysierten Bestimmung hervorgeht, sind Steuerpflichtige wiederum verpflichtet, den Finanzämtern bis zu der in Abs. 1 genannten Frist separate Steuererklärungen in vorgeschriebener Form über die im Steuerjahr erzielten Einkünfte (bzw. entstandenen Verluste) einzureichen.

  1. Kapital, das nach den in Artikel 30b festgelegten Grundsätzen besteuert wird (19% Steuer auf den Verkauf von Aktien und Finanzinstrumenten);
  2. nichtlandwirtschaftliche Geschäftstätigkeiten oder besondere Zweige der landwirtschaftlichen Produktion, die nach den in Artikel 30c festgelegten Grundsätzen besteuert werden ( Pauschalsteuer);
  3. entgeltliche Veräußerung von Immobilien und dinglichen Rechten, die nach den in Artikel 30e (Steuer auf die Veräußerung von Immobilien) festgelegten Grundsätzen besteuert werden.

Infolge der oben genannten Änderung können Einzelpersonen, die ein Unternehmen führen, Überzahlungen nicht mehr mit zukünftigen Steuern verrechnen, beispielsweise mit der Mehrwertsteuer für Dezember 2020, deren Zahlungsfrist der 25. Januar 2021 ist. Derzeit wird diese Option nur im Februar verfügbar sein.

Nach der vorherigen Rechtslage, also vor 2019, konnten Steuererklärungen vom 1. Januar bis zum 30. April des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Unternehmer reichten ihre Steuererklärungen unter dem alten System oft schon Anfang Januar ein, um etwaige Überzahlungen mit anderen Steuern, wie beispielsweise der Mehrwertsteuer für Dezember, zu verrechnen, die, wie bereits erwähnt, am 25. Januar fällig ist.

Die Frist für die Rückerstattung von Überzahlungen endet am 15. Februar. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit von der Art der Steuererklärung abhängt. Bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen kann sie bis zu 45 Tage dauern, bei Papiererklärungen bis zu drei Monate ab dem Einreichungsdatum.

Wenn man über die Abgabe von Steuererklärungen spricht, ist es unmöglich, die geltenden Fristen für die Erfüllung dieser Pflicht nicht zu erwähnen

  • Bis zum 1. Februar 2021 müssen Sie die PIT-16A (Steuerkarte) bzw. PIT-19A (für Geistliche) einreichen;
  • bis zum 1. März 2021 Steuererklärung PIT-28 (Einkommen von Steuerzahlern, die sich für eine pauschale Begleichung des erfassten Einkommens entschieden haben)
  • Bis zum 30. April 2021 ist die Frist für die Einreichung der folgenden Steuererklärungen: PIT-36 (für Steuerpflichtige, die in einem bestimmten Steuerjahr nichtlandwirtschaftliche Geschäftstätigkeiten ausgeübt haben, die nach den allgemeinen Grundsätzen unter Verwendung des Steuertarifs sowie nach Sonderabschnitten besteuert werden), PIT-36L (Pauschalsteuer), PIT-37 (Steuerpflichtige, die Einkünfte ausschließlich aus z. B. Arbeitsverträgen, Verträgen für bestimmte Arbeiten erzielen); PIT-38 (Kapitalgewinne), PIT-39 (Einkünfte aus dem Verkauf von Immobilien).

Die aktuellen Formulare sind bereits verfügbar und können auf der Website des Finanzministeriums unter folgender Adresse gefunden werden:

https://www.podatki.gov.pl/pit/formularze-do-druku-pit/


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