Wie bereits letzte Woche angekündigt, beschäftigen wir uns heute mit Steuererklärungen im Zusammenhang mit Aktieninvestitionen.

Aktienhandel und Steuerpflicht

Beim Aktienhandel entsteht die Steuerpflicht beim Verkauf. Das bedeutet, dass Personen, die 2024 Aktien erworben, aber nicht verkauft haben, keine Steuererklärung abgeben müssen. Personen, die Aktien vor dem 1. Januar 2004 erworben, aber erst 2024 verkauft haben, müssen hingegen eine Einkommensteuererklärung (Formular PIT-38) einreichen. Eine Ausnahme bilden Aktien, die vor dem 1. Januar 2004 erworben wurden; deren Verkauf ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit.

Verkauf von Aktien an ausländischen Börsen

Die Ermittlung von Einkommen und steuerlich absetzbaren Ausgaben beim Kauf von in polnischer Währung notierten Aktien ist unproblematisch. Schwierigkeiten können sich hingegen bei der Steuerabwicklung beim Verkauf von Aktien ausländischer Unternehmen ergeben, die in einer Fremdwährung notiert sind. In diesem Fall müssen sowohl Kauf- als auch Verkaufstransaktionen zum durchschnittlichen Wechselkurs der Nationalbank von Polen (NBP) vom letzten Geschäftstag vor der Transaktion in polnische Złoty umgerechnet werden. Zudem muss ermittelt werden, in welchem ​​Land die Steuerpflicht entstanden ist. Hierfür ist das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen heranzuziehen. In den meisten Fällen entsteht die Steuerpflicht in Polen. Wurden jedoch bereits im Ausland Steuern gezahlt, können diese gemäß den geltenden Doppelbesteuerungsrichtlinien mit der in Polen fälligen Steuer verrechnet werden.

Kaufdatum und Verkaufsdatum der Aktien

Beim Kauf und Verkauf von Aktien beschränkt sich die Aktivität eines Anlegers typischerweise auf das Klicken auf „Kaufen“/„Verkaufen“ auf der Website oder in der App des Brokers. Der Kontostand ändert sich in Echtzeit. Aus steuerlicher Sicht ist jedoch der Zeitpunkt des rechtlichen Aktienerwerbs entscheidend, da dieser am Ende des Abwicklungszyklus erfolgt (der Zeitraum vom Abschluss der Transaktion bis zur endgültigen Abwicklung, d. h. der Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren und dem Geldtransfer zwischen den Parteien). In Polen gilt der T+2-Abwicklungszyklus. Das bedeutet, dass wir zwei Tage nach Abschluss der Transaktion Eigentümer der Aktien werden. Es bedeutet auch, dass wir die Aktien am zweiten Tag nach Abschluss der Verkaufstransaktion verkaufen. Dies hat zwei Konsequenzen:

  1. Im Falle eines Aktienverkaufs an einem der letzten beiden Tage des Kalenderjahres werden die Einnahmen erst im neuen Jahr generiert.
  2. Es gilt der Wechselkurs vom Vortag (T+2).

Kosten der Einkommensbeschaffung

Die Kosten für die Erzielung von Einkünften aus dem Verkauf von Aktien setzen sich aus dem Kaufpreis sowie transaktionsbezogenen Gebühren zusammen, z. B. Maklerprovisionen, Depotgebühren und Währungsumrechnungskosten.

Im Falle des Verkaufs von durch Erbschaft erworbenen Aktien können wir die dem Erblasser entstandenen Kosten der Einkommenserzielung regeln.

Anders verhält es sich beim Verkauf von geschenkten Aktien. In diesem Fall können wir keine Kosten für die Erzielung von Einkünften anerkennen. Die gezahlte Erbschafts- und Schenkungssteuer ist jedoch von der Einkommensteuer befreit.

Einkommensermittlung

Das Einkommen, die Grundlage für die Steuerberechnung, ist die Differenz zwischen den Einnahmen und den Kosten ihrer Erzielung. Zur Einkommensermittlung ist das FIFO-Verfahren (First In, First Out) anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der Veräußerung von Wertpapieren, die zu unterschiedlichen Preisen erworben wurden und deren Kaufpreis nicht ermittelt werden kann, der Grundsatz gilt, dass jeder Verkauf auf die nacheinander erworbenen Aktien (beginnend mit der zuerst erworbenen) angewendet wird.

Dividenden

Ab 2024 unterliegen auch erhaltene Dividenden (die sogenannte Belka-Steuer) einer Steuerpflicht. Der Steuersatz beträgt 19 % und ist für Anleger in polnischen Unternehmen oft nicht spürbar. Diese Unternehmen sind steuerlich absetzbar, d. h. der Nettobetrag (nach Steuern) wird auf unser Depotkonto überwiesen. Wir müssen die erhaltenen Dividenden nicht in unserer Steuererklärung angeben. Dies gilt jedoch nur für Dividenden von Unternehmen mit Sitz in Polen. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass nicht alle an der Warschauer Börse und NewConnect notierten Unternehmen auch an der Warschauer Börse gelistet sind.

Von ausländischen Unternehmen erhaltene Dividenden müssen einzeln deklariert werden. Wir erhalten Bruttodividenden (entweder steuerfrei oder im Sitzland des Unternehmens an der Quelle besteuert) auf unser Bankkonto. Das bedeutet, dass wir die erhaltene Dividende versteuern müssen. Wurde die Steuer im Sitzland des Unternehmens einbehalten, reduziert sich die in Polen fällige Steuer um den im Ausland einbehaltenen Betrag. Wurde die Dividende jedoch nicht an der Quelle besteuert, ist die gesamte Steuer in Polen zu entrichten. Ausländische Dividenden sind mit dem Formular PIT-38 anzugeben.

Nächste Woche beschäftigen wir uns mit Steuererklärungen für Anleiheninvestitionen.

Wenn Sie Ihre Steuerabrechnungen von der Börse einsehen oder diese Spezialisten anvertrauen möchten, wenden Sie sich bitte an unser Büro.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 3. Februar 2025

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