Die im Rahmen der jüngsten Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgenommenen Änderungen hinsichtlich der Verjährungsfristen für Ansprüche sollen laut Gesetzgeber die Stabilisierung des Verhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner positiv beeinflussen und die Position der schwächeren Vertragspartei stärken.

Verjährungsfrist für Ansprüche und Schlichtungsversuche

Die Änderung könnte jedoch auch eine wesentliche Änderung der bisherigen Vorgehensweise bei der Beitreibung von Forderungen gegenüber Auftragnehmern mit Liquiditätsproblemen mit sich bringen. Die Änderungen betreffen die Regeln zur Berechnung der Verjährungsfrist für Ansprüche. Die Liste der Fälle, in denen die Verjährungsfrist gehemmt ist, wurde um Ansprüche erweitert, die unter folgende Kategorien fallen:

  1. Mediationsvereinbarung – für die Dauer der Mediation,
  2. ein Antrag auf Vorladung zu einem Schlichtungsverfahren – für die Dauer des Schlichtungsverfahrens.

Die Änderung bedeutet im Wesentlichen, dass die Verjährungsfrist auch nach Abschluss der Schritte zur freiwilligen Beilegung des Streits weiterläuft. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt in diesen Fällen weiterhin. Dies ist ein wesentlicher Unterschied, da die Verjährungsfrist nach einer Unterbrechung erneut beginnt (z. B. mit einer neuen dreijährigen Frist), während sie im Falle einer Aussetzung weiterläuft (z. B. zwei Jahre vor dem Vergleichsantrag und ein Jahr nach Abschluss des Vergleichs). Dies kann beispielsweise eine beschleunigte Klageerhebung erforderlich machen, um den Verlust des Rechts auf Geltendmachung der eigenen Rechte zu vermeiden.

Derzeit wird die Möglichkeit eines Vergleichsantrags häufig genutzt, beispielsweise kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist. Dies verlängert die Zeit, die zur Ausschöpfung außergerichtlicher Streitbeilegungsoptionen benötigt wird. Die beschlossene Änderung soll die Unsicherheit des Schuldners hinsichtlich der Zukunft seiner Forderung verringern und die Rechtsbeziehungen stabilisieren. Die derzeitige Verhinderung der Verjährung durch den Gläubiger mittels relativ einfacher Maßnahmen führt zu einer Untergrabung des Verjährungszwecks und einer eklatanten Verlängerung der Verjährungsfrist.

Des Weiteren sollen Streitigkeiten über den Ausgang nachfolgender Vergleichsversuche oder die Einleitung eines Mediationsverfahrens ausgeschlossen werden. Zweck dieser Institutionen ist nicht die Unterbrechung der Verjährungsfrist an sich, sondern ein ernsthafter Versuch der Streitbeilegung.

Ausbeutung

Ein weiterer von der Änderung betroffener Aspekt betrifft die sogenannte Ausbeutung. Ausbeutung liegt vor, wenn eine Partei die Notlage, Inkompetenz, Unerfahrenheit oder das unzureichende Verständnis des Vertragsgegenstands der anderen Partei ausnutzt und sich oder einem Dritten einen Vorteil verschafft oder vorbehält, dessen Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Wert ihrer eigenen Leistung erheblich übersteigt. In einem solchen Fall kann die ausgebeutete Partei nach ihrer Wahl eine Minderung ihrer Leistung, eine Erhöhung der ihr zustehenden Leistung oder die Nichtigkeit des Vertrags verlangen.

Die Rechte der schwächeren Partei werden dadurch erweitert, sodass sie freier über den Verlauf des Vertrags und ihre Stellung im bestehenden Rechtsverhältnis entscheiden kann. Die Möglichkeit der Vertragsbeendigung bleibt als letztes Mittel bestehen, wobei die Partei wählen kann, ob sie ihre eigene Leistung reduziert (z. B. durch eine Preisminderung) oder die Leistung der anderen Partei erhöht (z. B. durch eine Erhöhung der Liefermenge).

Es wird außerdem die Vermutung eingeführt, dass ein Vorteil, der den Wert des gegenseitigen Vorteils um mindestens das Doppelte übersteigt, ein grob höherer Vorteil ist, was in besonders eklatanten Fällen den Nachweis des Vorliegens eines Ausbeutungszustands erleichtert.

Ansprüche wegen Ausbeutung unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren ab Vertragsschluss, bzw. sechs Jahren, wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist. Die derzeitige Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre.

Die Verordnung tritt am 30. Juni 2022 in Kraft.

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