Am 10. Juni 2021 fällte der EuGH im Rechtssache C-198/20 ein weiteres wichtiges Urteil für Kreditnehmer mit Schweizer Franken. Darin beantwortete er Vorabfragen des Bezirksgerichts Warschau-Wola. Dieses Urteil ist im Kontext von Fällen mit Schweizer Franken-Krediten von großer Bedeutung, da es die Frage des Verhältnisses zwischen der sachgerechten Auslegung eines Kreditvertrags und dem Verbraucherstatus des Kreditnehmers gemäß EU-Richtlinie 93/13 betrifft.

Im vorliegenden Fall schloss ein Kreditnehmer im Namen von vier Kreditnehmern auf Grundlage der ihm erteilten Vollmachten einen Vertrag mit der Bank ab. Der Unterzeichner hatte den Vertrag jedoch vor der Unterzeichnung nicht gelesen. Einer der drei übrigen Kreditnehmer las ihn zwar nach der Unterzeichnung, verstand aber dessen Bestimmungen nicht. Die beiden anderen Kreditnehmer hatten nie Zugang zu dem Vertrag.

Aufgrund dieser Umstände hat das Bezirksgericht Warszawa-Wola in Warschau Zweifel an der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EG über den Verbraucherschutz geäußert. Um diese Zweifel auszuräumen, legte das Bezirksgericht dem EuGH eine Vorabfrage vor: Steht der Verbraucherschutz allen Verbrauchern zu oder schützt er nur solche, die hinreichend informiert, aufmerksam und umsichtig sind?.

In seinem Urteil vom 10. Juni 2021, mit dem er die oben genannte Vorabfrage beantwortete, erinnerte der EuGH daran, dass der Verbraucherstatus objektiver Natur sei und unabhängig vom Wissen oder den Informationen, die die betreffende Person tatsächlich besitze, gewährt werde.

Darüber hinaus bestätigte der EuGH, dass der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer stets in einer schwächeren Position ist und in den meisten Fällen einen vom Unternehmer vorbereiteten Standardvertrag unterzeichnet, ohne Einfluss auf dessen Inhalt nehmen zu können.

Unter Berücksichtigung der angeführten Argumente kam der EuGH zu dem Schluss, dass „ die Einstufung einer Person als ‚Verbraucher‘ im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 nicht von ihrem Verhalten beim Abschluss des Darlehens .“

Aus dem Vorstehenden lässt sich daher ableiten, dass der in der Richtlinie 93/1 vorgesehene Verbraucherschutz, d. h. unter anderem das Recht, unfaire Vertragsklauseln anzufechten, jedem Verbraucher zusteht und nicht nur einem solchen, der als „ durchschnittlicher Verbraucher, der hinreichend gut informiert, hinreichend aufmerksam und umsichtig ist “, angesehen werden kann.

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