Bei Verstoß gegen die Wettbewerbsverbotsklausel haftet ein Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen zur finanziellen Haftung im Arbeitsgesetzbuch. Es ist nicht zulässig, während des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsverbotsklausel zu vereinbaren.
Es besteht keine Möglichkeit, eine Vertragsstrafe festzulegen
Die Haftung eines Arbeitnehmers für die Verletzung einer Wettbewerbsverbotsklausel während des Arbeitsverhältnisses ist in Artikel 101 Absatz 1 § 2 des Arbeitsgesetzbuches geregelt. Gemäß dieser Bestimmung kann ein Arbeitgeber, dem durch einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen die vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbotsklausel ein Schaden entstanden ist, vom Arbeitnehmer Schadensersatz nach den Bestimmungen zur finanziellen Haftung von Arbeitnehmern verlangen.
Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sehen in diesem Fall keine Möglichkeit der Anwendung einer Vertragsstrafe vor. Da die Haftung des Arbeitnehmers für die Verletzung einer Wettbewerbsverbotsklausel im Arbeitsgesetzbuch abschließend geregelt ist, kann auch nicht auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Vertragsstrafe zurückgegriffen werden (Artikel 483 BGB in Verbindung mit Artikel 300 BGB). Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden demnach nur auf Sachverhalte Anwendung, die nicht durch das Arbeitsrecht geregelt sind.
Die obige Auffassung wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt, der feststellte, dass die Klausel, die eine Vertragsstrafe für die Verletzung der Wettbewerbsverbotsklausel während des Arbeitsverhältnisses vorsieht, mit dem Arbeitsrecht unvereinbar ist (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2. Oktober 2002, I PKN 549/01).
Mitarbeiterverantwortung
Im Falle eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsverbotsklausel kann der Arbeitgeber vor Gericht Schadensersatz verlangen. Der Umfang dieser Haftung hängt vom Verschulden des Arbeitnehmers ab
- Bei fahrlässigem Verschulden ist die Haftung des Arbeitnehmers auf drei Monatsgehälter begrenzt.
- Vorsätzliches Verschulden: Der Arbeitnehmer haftet für den gesamten entstandenen Schaden.
Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Wettbewerbstätigkeit kann auch dann einen Kündigungsgrund darstellen, wenn zwischen den Parteien keine Wettbewerbsverbotsvereinbarung getroffen wurde. In diesem Fall beruht die Haftung auf der Verletzung der grundlegenden Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers, für das Wohl des Arbeitsplatzes zu sorgen, dessen Eigentum zu schützen und die Vertraulichkeit von Informationen zu wahren, deren Offenlegung dem Arbeitgeber Schaden zufügen könnte (Art. 100 § 2 Nr. 4 des Arbeitsgesetzbuches; Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. April 2024, I PSK 108/23).
Zusammenfassung
Nach geltendem Recht gibt es keine Grundlage für die Verhängung vertraglicher Strafen gegen Arbeitnehmer, die während ihres Arbeitsverhältnisses gegen die Wettbewerbsklausel verstoßen. Jegliche vertraglichen Bestimmungen, die solche Strafen vorsehen, sind unwirksam, und Arbeitgeber können Ansprüche nur nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung geltend machen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 10. April 2026 .
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