Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO ist eine der am häufigsten genutzten Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Marketing. Seine Attraktivität beruht auf seiner relativen Flexibilität und dem Wegfall der Notwendigkeit, zuvor die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Die Anwendung dieser Rechtsgrundlage ist jedoch nicht unbegrenzt und erweist sich in vielen Fällen als unzureichend oder gar unzulässig.
Nichterfüllung des Interessenabwägungstests
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung aufgrund eines berechtigten Interesses ist die Durchführung einer sogenannten Interessenabwägung, bei der das Interesse des Verantwortlichen mit den Rechten und Freiheiten der betroffenen Person verglichen wird.
Marketing kann nicht auf dieser Prämisse basieren, wenn:
- Der Eingriff in die Privatsphäre des Einzelnen ist übermäßig
- Der Betroffene kann eine solche Verarbeitung nicht vernünftigerweise erwarten
- Die Verarbeitung führt zu unverhältnismäßigen Auswirkungen (z. B. zu einer stark aufdringlichen Profilerstellung).
In der Praxis bedeutet dies, dass je intensiver und automatisierter die Form des Marketings ist, desto schwieriger ist es, sie im Interesse des Verantwortlichen zu rechtfertigen.
Einspruch der betroffenen Person
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der DSGVO hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten zum Zwecke der Direktwerbung einzulegen.
Die Wirkung des Widerspruchs ist absolut – der Verantwortliche verliert die Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung der Daten zu diesem Zweck. In einem solchen Fall ist die Berufung auf ein berechtigtes Interesse irrelevant.
Elektronisches Marketing erfordert Einwilligung
In vielen Fällen schließen spezifische Vorschriften die Möglichkeit aus, berechtigte Interessen als Grundlage für Marketingmaßnahmen zu nutzen. Dies gilt insbesondere für:
- elektronische Übermittlung von kommerziellen Informationen (E-Mail, SMS),
- Nutzung von Endgeräten der Nutzer (z. B. Telemarketing, Marketing-Cookies).
In solchen Fällen ist die vorherige Einwilligung gemäß branchenspezifischen Vorschriften (z. B. Telekommunikationsgesetz oder Gesetz über die Erbringung elektronischer Dienstleistungen) erforderlich. Selbst wenn die Datenverarbeitung an sich durch die Interessen des Verantwortlichen gerechtfertigt sein könnte, ist die fehlende Einwilligung für einen bestimmten Kommunikationskanal rechtswidrig.
Profiling mit erheblichen Folgen für die Person
Wenn Marketingaktivitäten die Erstellung von Profilen beinhalten, die zu Entscheidungen führen, die erhebliche Auswirkungen auf eine Person haben oder diese in ähnlicher Weise betreffen, ist die Anwendung des berechtigten Interesses möglicherweise nicht ausreichend.
Dies gilt insbesondere für folgende Situationen:
- Kundensegmentierung, die zu Diskriminierung führt
- dynamische Preisgestaltung (Preisdiskriminierung),
- Angebote oder den Zugang zu Dienstleistungen automatisch ablehnen.
In solchen Fällen sind zusätzliche Rechtsgrundlagen und spezifische Informationspflichten erforderlich.
Verarbeitung sensibler Daten
Besondere Kategorien von Daten (z. B. Daten über die Gesundheit, politische Meinungen oder die sexuelle Orientierung) dürfen grundsätzlich nicht zu Marketingzwecken auf der Grundlage berechtigter Interessen verarbeitet werden.
Ihre Verarbeitung erfordert die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 2 DSGVO, in der Regel in Form der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person. Der Versuch, Marketing auf die Interessen des Verantwortlichen in diesem Zusammenhang zu stützen, ist unzulässig.
Mangelnde Transparenz und Informationspflichten
Der Verantwortliche kann sich nicht wirksam auf ein berechtigtes Interesse berufen, wenn er seinen Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person nicht nachgekommen ist.
Dies gilt insbesondere für:
- fehlende Information über den Marketingzwecke
- fehlende Angabe der Rechtsgrundlage,
- das Versäumnis, auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Der Mangel an Transparenz führt zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Fairness und Transparenz der Verarbeitung, was die Rechtmäßigkeit des gesamten Prozesses untergräbt.
Datenbeschaffung unter Verstoß gegen das Gesetz
Wurden personenbezogene Daten auf eine gegen geltendes Recht verstoßende Weise erlangt (z. B. durch den Kauf einer illegalen Datenbank), kann der Verantwortliche die Verarbeitung nicht durch Berufung auf ein berechtigtes Interesse „heilen“.
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungsgrundlage beseitigt nicht die Mängel der Datenquelle.
Berechtigtes Interesse ist ein nützliches Instrument im Marketing, seine Anwendung erfordert jedoch eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es stellt keine universelle oder Standardgrundlage dar.
Insbesondere gilt dies nicht in folgenden Fällen:
- Einspruch einer Person
- Verstoß gegen bestimmte Bestimmungen
- übermäßiger Eingriff in die Privatsphäre
- Verarbeitung sensibler Daten,
- Mangelnde Transparenz oder fehlende Rechtsgrundlage für die Daten.
Folglich sollten Administratoren diese Prämisse als Ausnahme betrachten, die einer Begründung bedarf, und nicht als grundlegendes Instrument zur Legalisierung von Marketingaktivitäten.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 15. April 2026.
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