Im heutigen Artikel der Reihe „Dienstagmorgens für Bauprofis“ stellen wir das neueste Material vor, das vom Generalamt für Bauaufsicht (GUNB) in seiner Reihe „Interessante Interpretationen des GUNB“ veröffentlicht wurde. Diesmal geht es um eine praktische Frage: Kann ein Einfamilienhaus mit agrotouristischen Elementen auf landwirtschaftlichem Land errichtet werden, wenn der örtliche Bebauungsplan (MPZP) nur landwirtschaftliche Gebäude zulässt?.

Ungültige Baugenehmigung

Der Fall betraf einen Bauantrag für ein Gebäude, das als Wohn- und Agrotourismusgebäude in einem Gebiet ausgewiesen war, für das der örtliche Flächennutzungsplan (MPZP) lediglich landwirtschaftliche Gebäude zuließ. Der Entwurf umfasste auch mehrere Zimmer zur Vermietung im Rahmen des Agrotourismus.

Zunächst lehnte die Behörde die Genehmigung des Bauplans und die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Der Woiwode hob diese Entscheidung jedoch später auf und erteilte dem Investor die Genehmigung.

Der Hauptbauinspektor („GINB“) schritt jedoch ein und erklärte die Entscheidung des Woiwoden für ungültig. Er stellte fest, dass die Investition nicht mit den Bestimmungen des lokalen Raumordnungsplans (MPZP) vereinbar sei, da es sich nicht um ein landwirtschaftliches Projekt, sondern lediglich um einen Nebenzweig des Agrotourismus ohne tatsächlichen Bezug zur landwirtschaftlichen Betriebsführung handele.

Der vom Investor angegebene Name genügt nicht

Das Verwaltungsgericht Warschau schloss sich in seinem Urteil vom 15. Februar 2023 (Aktenzeichen VII SA/Wa 2112/22) der Auffassung des GINB an. Das Gericht betonte, dass in Gebieten, in denen der örtliche Raumordnungsplan (MPZP) ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung zulässt, Wohnbauprojekte nicht allein deshalb realisiert werden können, weil der Investor Landwirt ist oder das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird. Landwirtschaftliche Nutzung stellt eine besondere Art der Bebauung dar. Sie muss ein Wohngebäude mit zugehörigen landwirtschaftlichen oder tierhaltungstechnischen Anlagen umfassen, die innerhalb eines einzigen Wohngebäudes eine funktional verbundene Einheit bilden und dem Zweck der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Die landwirtschaftliche Funktion darf nicht bloß eine Nebenfunktion sein.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Art eines Projekts nicht allein durch den vom Investor gewählten Namen bestimmt werden kann. Entscheidend sind der tatsächliche Zweck der Anlage und ihre beabsichtigte Nutzung, wie sie in der Bauplanung festgelegt sind. Daher kann sich die Behörde nicht allein auf die Angaben des Investors verlassen, sondern muss die Funktion der geplanten Anlage eingehend prüfen.

Das Gericht stellte in diesem Fall fest, dass die geplanten Gebäude nicht die Merkmale eines Bauernhofs aufwiesen. Es fehlte jeglicher Bezug zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und die Merkmale eines zusammenhängenden Lebensraums. Die Dokumentation ergab jedoch, dass die Gebäude primär Wohnzwecken dienten und die im Entwurf vorgesehene Funktion des Agrotourismus lediglich nebensächlich war.

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2025, Aktenzeichen II OSK 1459/23, die Kassationsbeschwerde zurückgewiesen.

Zusammenfassung: Die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe kann nicht als Mittel zur Errichtung von Standard-Einfamilienhäusern angesehen werden, wenn dies durch den örtlichen Raumordnungsplan untersagt ist. Auch die bloße Integration agrotouristischer Elemente ändert nichts an der Förderfähigkeit der Investition, sofern kein tatsächlicher Bezug zur Landwirtschaft besteht.

Dies ist ein deutliches Warnsignal für Investoren. Vor Projektbeginn muss unbedingt gründlich geprüft werden, ob das geplante Bauvorhaben tatsächlich dem im Plan vorgesehenen Zweck entspricht. Eine bloße Änderung der Projektbeschreibung reicht nicht aus, wenn die Bauplanung etwas anderes vorsieht.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 13. April 2026.

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