Ein eigenes Unternehmen zu führen bedeutet nicht nur, das Geschäft auszubauen, sondern sich auch ständig mit steuerlichen Herausforderungen auseinanderzusetzen. Ein Thema, das Unternehmern – insbesondere zu Jahresbeginn – schlaflose Nächte bereitet, ist die jährliche Mehrwertsteueranpassung. Sie klingt kompliziert, basiert aber eigentlich auf einem einfachen Prinzip. Wir erklären Ihnen, worum es dabei geht, wen sie betrifft und vor allem, wie man sie klug (oder legal) umgeht.

Was genau ist die jährliche Mehrwertsteuerkorrektur?

Wenn Ihr Unternehmen gemischte Tätigkeiten ausübt, also sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten erbringt (z. B. in der Weiterbildungsbranche), ziehen Sie die Umsatzsteuer nur teilweise von Ihren Kosten ab. Der Grund dafür ist, dass Sie diese Steuer bei der monatlichen Abführung im Laufe des Jahres „vorläufig“ auf Basis eines vorab berechneten „vorläufigen Anteils“ abziehen.

Da sich die Wirtschaftslage dynamisch verändern kann, weicht das tatsächliche Verhältnis von steuerpflichtigen zu steuerfreien Umsätzen häufig ab. Daher müssen Sie nach Ablauf des Steuerjahres 2025 Ihr endgültiges Verhältnis auf Grundlage Ihrer tatsächlichen Umsätze der vorangegangenen zwölf Monate neu berechnen.

Die sogenannte „jährliche Anpassung“ ist die Differenz zwischen dem vorläufig im Laufe des Jahres abgezogenen Betrag und dem Betrag, den Sie nach Ermittlung des tatsächlichen Umsatzanteils am Jahresende hätten abziehen müssen. Wichtig ist, dass es sich dabei entweder um eine positive Anpassung (wenn der endgültige Anteil höher ausfällt) oder um eine negative Anpassung (wenn der Anteil nach der Neuberechnung sinkt) handeln kann. Sie sollten diesen Wert zeitnah melden – entweder in der JPK_V7-Erklärung für Januar 2026 (Frist: 25. Februar) oder in der Erklärung für das erste Quartal 2026 (Frist: 25. April).

Welche Kostenarten unterliegen der Anpassung?

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anpassungen nicht auf alle Ihre Geschäftsausgabenrechnungen gleich angewendet werden. Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet die Methode der Anpassungen erheblich je nach Art und Wert der erworbenen Wirtschaftsgüter

  • Regelmäßige Kosten und günstigere Ausrüstung (unter 15.000 PLN): Diese werden einmalig zum Jahresende, in dem die Anschaffung vom Unternehmen in Betrieb genommen wurde, angepasst. Dieses Verfahren gilt beispielsweise für Kosten für verschiedene Energie- und Betriebsmittel, Verbrauchsmaterialien und die Anschaffung von Kleingeräten für Ihre Mitarbeiter.
  • Pkw und andere Maschinen (über 15.000 PLN): In diesem Fall hat der Gesetzgeber den Korrekturzeitraum auf 5 aufeinanderfolgende Jahre ausgedehnt - in der Praxis bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige jedes Jahr 1/5 des ursprünglich einbehaltenen Steuerbetrags korrigiert.
  • Immobilien: Hier haben wir es mit dem längsten Zeitraum zu tun – diese Korrektur erstreckt sich über einen Zeitraum von 10 Jahren, wobei in jedem Folgejahr lediglich eine Anpassung von 1/10 des so berechneten Steuerbetrags vorgenommen wird.

Wenn eine Korrektur überhaupt nicht erforderlich ist

Was passiert, wenn Sie nach der Berechnung Ihrer Steuererklärung Unstimmigkeiten feststellen? Manchmal erleichtern die Vorschriften die Sache und legen fest, dass Sie trotz der Unterschiede keine Anpassungen vornehmen müssen. Eine solche Ausnahme gilt, wenn:

  • Der Unterschied ist symbolischer Natur: Die Differenz zwischen dem ursprünglichen Anteil und dem tatsächlichen Anteil betrug letztendlich maximal zwei Prozentpunkte.
  • Sie haben zu viel Mehrwertsteuer abgezogen, die Korrektur fällt jedoch gering aus: Ihr tatsächlicher Anteil mag unter dem ursprünglichen Anteil liegen, aber der für die Korrektur berechnete Mehrwertsteuerbetrag beträgt 10.000 PLN. Formal bedeutet dies, dass Sie im Laufe des Jahres zu viel abgezogen haben, der Staat verpflichtet Sie jedoch nicht, solch geringe Differenzen auszugleichen. Oftmals ist es für das Unternehmen deutlich vorteilhafter und zudem völlig legal, den höheren Betrag der zuvor abgezogenen Steuer einzubehalten.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Recht auf Widerspruch gegen die Korrektur ausgeschlossen ist, wenn Ihr Unternehmen die sogenannte Umsatzsteuer-Vorsteuerquote anwendet und Einkäufe für Zwecke tätigt, die über die traditionelle Geschäftstätigkeit hinausgehen. Die genannten Vereinfachungen gelten nur für Unternehmen, die ihre Steuer ausschließlich anhand der Umsatzsteuerquote begleichen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 20. Februar 2026.

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