Mit der dynamischen Entwicklung der Kosmetik- und Ästhetikbranche steigt auch die Zahl der Gerichtsverfahren wegen Fehlern bei kosmetischen Eingriffen. Kundinnen und Kunden von Schönheitssalons und Kliniken für ästhetische Medizin suchen zunehmend rechtlichen Schutz, wenn sie gesundheitliche Schäden oder dauerhafte ästhetische Beeinträchtigungen erleiden. Dieser Artikel präsentiert ausgewählte Urteile polnischer Gerichte erster Instanz, die die Auslegung und Praxis der Rechtsprechung hinsichtlich der Haftung für fehlerhaft durchgeführte kosmetische Eingriffe verdeutlichen.

Die Rechtsprechung hat wiederholt festgestellt, dass die Haftung für die Folgen einer unsachgemäß durchgeführten kosmetischen Behandlung sowohl auf der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrags (Artikel 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches) als auch auf einer unerlaubten Handlung (Artikel 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches) beruhen kann. Die Wahl der Haftungsgrundlage hängt häufig von den Umständen des Einzelfalls und dem Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Salon oder dem jeweiligen Behandler ab.

Urteil des Obersten Gerichtshofs – Zivilkammer vom 10. Januar 2000, III CKN 1008/98: „Es steht außer Frage, dass es sich in diesem Fall um einen sogenannten kosmetischen Eingriff handelt. Die gefestigte Auffassung ist, dass bei solchen Eingriffen keine Verantwortung für das Ergebnis übernommen werden kann. Dieser Eingriff fällt unter die Sorgfaltspflicht, und die Haftung des Arztes entsteht nicht dadurch, dass die vom Arzt versprochenen Ergebnisse trotz gebotener Sorgfalt nicht erzielt wurden. Es gibt keine Grundlage für eine erhöhte Haftung für diese Art von medizinischer Tätigkeit. Diese Auffassung ändert sich nicht dadurch, dass bei chirurgischen und plastischen Eingriffen das angemessene Verhältnis von Operationsrisiko zu erwartetem Ergebnis gewahrt bleiben muss, dass bei der Durchführung des Eingriffs und seinen technischen Bedingungen höchste Sorgfalt geboten ist und dass die Anforderungen an die Einwilligung des Patienten bei diesen Eingriffen strenger sind. Diese Umstände werden bei der Beurteilung der Haftung im Rahmen der Sorgfaltspflicht berücksichtigt.“

Der Fall betraf einen misslungenen kosmetischen Eingriff. Wie das Gericht jedoch betonte, fallen solche Eingriffe unter die Sorgfaltspflicht, nicht unter die Ergebnispflicht. Ein Arzt oder Kosmetiker haftet nicht allein deshalb, weil das Ergebnis des Eingriffs nicht den Erwartungen des Patienten entsprach, sofern kein Behandlungsfehler vorlag. Das Gutachten ergab weder Hinweise auf Fahrlässigkeit seitens des Arztes noch auf Mängel im Behandlungsstandard. Das subjektive Empfinden der Klägerin hinsichtlich einer dauerhaften Entstellung wurde durch medizinische Erkenntnisse nicht bestätigt. Das Risiko einer ungünstigen Narbenheilung (sogenanntes Gewebewuchern) war unvorhersehbar und kann nicht als Grundlage für eine Haftung des Arztes dienen.

Urteil des Oberlandesgerichts Posen – I. Zivilkammer vom 14. Juli 2017, I ACa 156/17: „Der Inhaber eines Schönheitssalons oder eine Kosmetikerin haftet gegenüber dem Kunden als Dienstleister. Die Haftung des Dienstleisters ergibt sich aus der Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden (Vertragshaftung – Art. 471 BGB) oder aus unerlaubter Handlung (Art. 415 BGB). Eine rechtswidrige Handlung ist eine Handlung, die gegen geltendes Recht, die Grundsätze des sozialen Zusammenlebens, die guten Sitten und die Berufsgrundsätze verstößt. Führt eine Kosmetikerin eine Behandlung regelwidrig durch, haftet sie, wenn ihr dadurch ein Schaden entsteht. Ein Schaden kann auch eine Körperverletzung umfassen. Es ist erforderlich, dass der Schaden durch die Handlung der Kosmetikerin verursacht wurde und in einem hinreichenden Kausalzusammenhang mit dieser Handlung steht.“

Im genannten Urteil bestätigte das Gericht zweiter Instanz die Auffassung des Gerichts erster Instanz, dass der Schönheitssalon für den durch eine fehlerhaft durchgeführte kosmetische Behandlung entstandenen Schaden nach dem Grundsatz der deliktischen Haftung (Artikel 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und nicht der vertraglichen Haftung haftet. Das Handeln der Kosmetikerin verstieß gegen die Berufsgrundsätze, was zu dauerhaften ästhetischen und psychischen Schäden bei der Kundin führte. Es wurde festgestellt, dass der Schaden in einem hinreichenden ursächlichen Zusammenhang mit der fehlerhaften Durchführung der Behandlung stand. Der Saloninhaber haftet darüber hinaus nach Artikel 429 des Bürgerlichen Gesetzbuches, da er die Behandlung einer Person anvertraute, die einen Fehler beging, und ihm daher ein sogenanntes Verschulden bei der Auswahl zur Last gelegt wird. Die Klägerin erlitt, wie ein Sachverständigengutachten bestätigte, Verbrennungen im Gesicht, Narben und eine posttraumatische Belastungsstörung. Das Gericht befand die zugesprochene Entschädigung in Höhe von 40.000 PLN für angemessen – sie berücksichtigte sowohl die körperlichen Schmerzen und das psychische Leid der Kundin, ihr junges Alter und die Dauer der Folgen. Das Berufungsgericht sah keinen Grund, in die Höhe der zugesprochenen Entschädigung einzugreifen, da diese seiner Ansicht nach angemessen und im Rahmen des Ermessensspielraums des erstinstanzlichen Gerichts lag.

Urteil des Berufungsgerichts Krakau – I. Zivilkammer vom 12. Juli 2017, I ACa 137/17: „Die Tatsache, dass ein Angestellter eines Schönheitssalons die Patientin über die möglichen Risiken des Eingriffs informiert hat, entbindet ihn nicht von der Verantwortung, bei der Durchführung des Eingriffs die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, die in der Bedienungsanleitung des Geräts festgelegten Verfahren einzuhalten oder auf gemeldete Unregelmäßigkeiten zu reagieren und der Patientin angemessene medizinische Hilfe zu leisten.“

Zusammenfassung

Mit dem Wachstum der Kosmetikbranche steigt auch die Zahl der Schadensersatzansprüche wegen fehlerhaft durchgeführter Behandlungen. Die Haftung von Kosmetikstudios und Kliniken für ästhetische Medizin kann je nach den Umständen aus Vertrag (Artikel 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder unerlaubter Handlung (Artikel 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches) resultieren. Der Oberste Gerichtshof betont, dass kosmetische Behandlungen Sorgfaltspflichten und nicht Ergebnispflichten darstellen – das Ausbleiben des erwarteten Ergebnisses begründet nicht automatisch eine Haftung, sofern kein Fehler vorliegt.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 15. April 2025

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