Mit der Änderung des Strafgesetzbuches, die am 1. Oktober 2023 in Kraft trat, wurden Änderungen bei der Verjährungsfrist für Straftaten eingeführt, unter anderem wurde die Verjährungsfrist für Mord von 30 auf 40 Jahre verlängert.

Artikel 101 § 1 des Strafgesetzbuches differenziert die Verjährungsfrist für Straftaten nach deren Schwere (einer allgemeinen Bewertung ihrer gesellschaftlichen Schädlichkeit). Die längste Verjährungsfrist gilt für Mord, der zweifellos die schwerste Straftat darstellt. Die Dauer der Verjährungsfrist hängt von der jeweiligen strafrechtlichen Ausrichtung des Staates ab und kann sich – wie im vorliegenden Fall – im Laufe der Zeit ändern.

Es sei hier betont, dass die Verjährungsfrist kein verfassungsrechtlich geschütztes Recht der Bürger darstellt und deren Verlängerung während der Verjährungsfrist nicht gegen verfassungsrechtliche Normen, insbesondere nicht gegen Artikel 2 und 42 der Verfassung, verstößt. Bürger haben zwar das Recht, gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verfassung strafrechtlich verfolgt zu werden, können aber nicht gleichzeitig Vorteile erwarten, die ihnen aufgrund einer bestimmten, veränderlichen Strafpolitik im Zusammenhang mit einem Gesetzesverstoß entstehen könnten.

Eine andere Auslegung der Verjährungsfrist würde dazu führen, dass Straftäter belohnt werden, die beharrlich versuchen, sich der Strafverfolgung zu entziehen (vgl. auch das Urteil des Verfassungsgerichts vom 15. Oktober 2008, P 32/06, OTKA 2008, Nr. 8, Rn. 138). Nach Ansicht der Verfasser der am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft getretenen Änderungen erfordert die gesellschaftliche Schädlichkeit dieses Verbrechens und seine Einzigartigkeit, selbst im Vergleich zu anderen Straftaten, den Einsatz besonderer Rechtsinstrumente zur Ermittlung der Täter.

Bei der Analyse der obigen Ausführungen berücksichtigte der Gesetzgeber auch die stetig wachsenden Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden, die auf Fortschritten in Wissen, Wissenschaft und forensischer Technologie beruhen und die Identifizierung von Tätern von Straftaten ermöglichen, die vor vielen Jahren begangen wurden. Dies trifft insbesondere auf Fälle zu, in denen die damals gesicherten forensischen Beweise die Identifizierung mutmaßlicher Täter nicht zuließen, obwohl solche Möglichkeiten mittlerweile vorhanden sind.

Die oben genannten Erwägungen bildeten die Grundlage für die Verlängerung der Verjährungsfrist für das Verbrechen des Mordes um zehn Jahre.

Die durch die Änderung eingeführten Änderungen schließen auch die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Haftung und die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Strafe in Bezug auf Folgendes aus:

  • Straftaten gemäß Artikel 197 § 4 oder 5 des Strafgesetzbuches, die zum Nachteil eines Minderjährigen unter 15 Jahren begangen wurden,
  • Straftaten, die in Artikel 148 § 2 Punkt 2 oder § 3 des Strafgesetzbuches aufgeführt sind und im Zusammenhang mit der Vergewaltigung einer Minderjährigen unter 15 Jahren oder im Zusammenhang mit einer besonders grausamen Vergewaltigung begangen wurden,
  • Straftaten, die in Artikel 197 § 4 oder 5 des Strafgesetzbuches aufgeführt sind, wenn der Täter mit besonderer Grausamkeit handelte,
  • die in Artikel 156 § 1 des Strafgesetzbuches und Artikel 197 § 4 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 11 § 2 des Strafgesetzbuches genannte Straftat, d.h. wenn der Täter einer Vergewaltigung mit besonderer Grausamkeit oder einer Vergewaltigung einer Minderjährigen unter 15 Jahren vorsätzlich schwere Körperverletzungen verursacht hat.

Gemäß dem geänderten Artikel 102 § 2 des Strafgesetzbuches verlängert sich die Strafbarkeit einer Straftat, die im Laufe des eingeleiteten Verfahrens begangen wurde und bei der ein begründeter Verdacht auf eine weitere Straftat besteht, in der in § 1 festgelegten Weise ab dem Zeitpunkt der ersten Verfahrensmaßnahme zur Feststellung des Tatbestands. Um Zweifel hinsichtlich der Reihenfolge der Verfahrensschritte auszuräumen, enthält die Verordnung des Justizministers vom 7. April 2016 – Verordnung über die internen Abläufe der gemeinsamen Organisationseinheiten der Staatsanwaltschaft (Gesetzblatt 2017, Pos. 1206, in der geänderten Fassung) – eine Bestimmung, die die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die Einleitung der ersten Verfahrensmaßnahme zur Feststellung des Tatbestands der vorgenannten Straftat in Form eines geeigneten Dokuments (Mitteilung) zu dokumentieren. Dies ermöglicht dem Gericht, die Frist für die Verlängerung der in der geänderten Bestimmung genannten Verjährungsfrist festzusetzen.

Die Einführung der vorgeschlagenen Lösung wird in vorbereitenden Verfahren von erheblicher Bedeutung sein, die sowohl subjektiv als auch objektiv komplex sind und in deren Verlauf nachfolgende Handlungen aufgedeckt werden, die in direktem Zusammenhang mit denjenigen stehen, die Gegenstand des laufenden Verfahrens sind.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 15. November 2023

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