Im heutigen Artikel der Reihe „Dienstagmorgens für die Baubranche“ haben wir eine Zusammenfassung der anstehenden Gesetzesänderungen erstellt, da im März 2026 die Arbeiten an mehreren Projekten, die für den Immobilienmarkt und den Investitionsprozess von Bedeutung sind, weiterliefen. In diesem Artikel heben wir Initiativen hervor, die unserer Meinung nach aus der Sicht von Investoren, Bauträgern, Wohnungsbaugesellschaften und Immobilieneigentümern besondere Beachtung verdienen.
Die nachfolgend erörterten Lösungsansätze befinden sich in unterschiedlichen Stadien des Gesetzgebungsverfahrens und können sich in ihrer endgültigen Form noch ändern. Aus praktischer Sicht ist es daher ebenso wichtig, den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens genau zu bestimmen wie den Inhalt der Vorschläge selbst.
Das Gesetz über das Eigentum an Grundstücken – das Projekt befindet sich noch im Regierungsstadium
Der Entwurf zur Änderung des Gesetzes über Wohneigentum (UD312) befindet sich weiterhin in der Regierungsphase. Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge steht er nach wie vor auf der Liste der Gesetzes- und Programmvorhaben des Ministerrats, und die geplante Verabschiedung durch den Ministerrat ist für das zweite Quartal 2026 vorgesehen.
Der Gesetzentwurf behält seinen Kern bei: Er zielt darauf ab, den Rechtsstatus von Wohneigentümergemeinschaften zu klären und Probleme zu lösen, die sich aus der praktischen Anwendung des Gesetzes ergeben haben. Insbesondere regelt er den Status von Balkonen, Loggien und Terrassen, die Eigentumsverhältnisse der Wohneigentümergemeinschaft und gibt ihr Instrumente zur Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Mängeln am Gemeinschaftseigentum. Allerdings sollte man sich zum jetzigen Zeitpunkt davor hüten, zu behaupten, der Gesetzentwurf verleihe der Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit – die Beschreibung des Gesetzentwurfs legt vielmehr nahe, dass er der Gemeinschaft Rechtsfähigkeit und das Recht auf Eigentum an ihrem eigenen Eigentum einräumt.
Wir haben im Artikel ausführlicher über die Änderungen geschrieben #288.
Kurzzeitvermietung – das Projekt wurde in die parlamentarischen Verfahren aufgenommen
Der Parlamentsentwurf über Kurzzeitvermietungen (Druckvorlage Nr. 2353) sowie sein eigener Änderungsantrag (Druckvorlage Nr. 2353-A) wurden in die Sitzung des Sejm eingebracht und stehen auf der Tagesordnung der 54. Sitzung des Sejm zur ersten Lesung.
Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs bleibt klar: Er zielt darauf ab, Kurzzeitvermietungen als eigenständige Dienstleistung zu etablieren und einen Rechtsrahmen zu schaffen, der eine stärkere Kontrolle dieser Tätigkeit ermöglicht. Aus den verfügbaren Unterlagen geht hervor, dass der Gesetzentwurf Kurzzeitvermietungen weiterhin als entgeltliche Vermietung möblierter Einfamilienhäuser, Wohnungen oder Teile davon definiert. Die geänderte Fassung sieht zudem weiterhin eine Vorzugsbehandlung für gelegentliche Vermietungen im Hauptwohnsitz des Vermieters vor – für bis zu drei Monate pro Jahr. Für den Markt ist es außerdem entscheidend, dass der Gesetzentwurf im Kontext der Kurzzeitvermietungsverordnung (STR-Verordnung) bewertet wird, die ab dem 20. Mai 2026 gilt.
Mehr zu den Änderungen haben wir in den Artikeln Nr. 283 und Nr. 295 .
Raumplanung – die Reformanpassungen dauern an
Der Entwurf zur Änderung des Raumplanungs- und Entwicklungsgesetzes (UD316) dient weiterhin der Korrektur der Planungsreform von 2023. Offiziellen Angaben zufolge stand der Entwurf am 19. März 2026 auf der Tagesordnung des Ständigen Ausschusses des Ministerrats.
Die inhaltliche Ausrichtung des Projekts bleibt klar: Es zielt darauf ab, die Reform technisch zu präzisieren, die derzeit vorsieht, dass Zustandsstudien spätestens am 30. Juni 2026 ablaufen müssen, sowie Korrekturen an Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Entwicklungsplänen und Baugenehmigungen vorzunehmen. Die Projektbeschreibung weist zudem darauf hin, dass die Strafen für verspätete Baugenehmigungen bis zum 31. Dezember 2026 ausgesetzt werden sollen. Sollte also eine weitere Fristverlängerung für Kommunen bis zum 31. August 2026 erörtert werden, ist es ratsam, eher von der Richtung der vorgeschlagenen Änderungen als von einer endgültigen Lösung zu sprechen.
Zivilschutz – das Projekt befindet sich bereits in einem fortgeschrittenen parlamentarischen Stadium
Im Falle des Regierungsentwurfs zur Änderung des Gesetzes über Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sowie einiger anderer Gesetze (Dokument Nr. 2307) ist es entscheidend, den Bearbeitungsstand korrekt zu definieren. Der Entwurf wurde dem Sejm am 3. März 2026 vorgelegt und am 12. März 2026 in erster Lesung behandelt. Anschließend wurde er an einen Unterausschuss verwiesen, der am 25. März seinen Bericht verabschiedete. Am 1. April 2026 wurden die in zweiter Lesung eingebrachten Änderungsanträge beraten.
Inhaltlich bleibt das Projekt für den Baumarkt von Bedeutung, da es unter anderem die Finanzierung von Katastrophenschutzmaßnahmen, Notunterkünften und die Prüfung von Gebäuden auf ihre Machbarkeit regelt. Für Immobilieneigentümer und -verwalter bedeutet dies, nicht nur den Inhalt der vorgeschlagenen Regelungen, sondern auch deren Umsetzungstempo zu überwachen.
Zusammenfassend lässt sich sagen , dass im März 2026 zwar noch keines der diskutierten Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wurde, die Richtung der für den Immobilienmarkt und den Investitionsprozess bedeutsamen Veränderungen jedoch bestätigt wurde. Aus praktischer Sicht ist es heute besonders wichtig, nicht nur den Inhalt der Gesetzesentwürfe zu verfolgen, sondern auch die Regierungsphase, die parlamentarische Phase und die Ankündigung der Änderungen selbst präzise zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund entstehen zumeist Vereinfachungen, die später in die öffentliche Diskussion einfließen, obwohl sie nicht immer in den Verordnungen Eingang finden.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 3. April 2026.
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