In seinem Urteil vom 18. November 2025 (III PSK 56/24) stellte der Oberste Gerichtshof erneut fest, dass die in Artikel 8 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehene Missbrauchsklausel einen Ausnahmefall darstellt und nicht als universelles Mittel zur Anfechtung der für Arbeitnehmer nachteiligen Auswirkungen der geltenden Bestimmungen verwendet werden kann.
Der Fall betraf eine Lehrerin, die die gerichtliche Anerkennung ihrer Anstellung, Schadensersatz und die Berichtigung ihrer Gehaltsabrechnung anstrebte. Kernfrage war die Verjährungsfrist für Ansprüche und die Möglichkeit, die Einrede des Arbeitgebers bezüglich der Verjährung als unvereinbar mit den Prinzipien des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu erklären.
Was ist Rechtsmissbrauch?
Gemäß Artikel 8 des Arbeitsgesetzbuches darf ein Recht nicht in einer Weise ausgeübt werden, die seinem sozioökonomischen Zweck oder den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens widerspricht. Diese Bestimmung gehört zu den allgemeinen Klauseln, die in Verordnungen vage Formulierungen enthalten und sich auf Werte und Normen außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen beziehen
Der Oberste Gerichtshof betonte jedoch, dass diese Auslegung nur in bestimmten Fällen zulässig sei. Es müssten konkrete Umstände ethischer, moralischer oder gewohnheitsrechtlicher Natur dargelegt werden, die es rechtfertigen würden, einer formal rechtmäßigen Handlung den Rechtsschutz zu verweigern.
Rechtsmissbrauch und Rechtsverstoß
Eines der wichtigsten Elemente des fraglichen Urteils ist die klare Unterscheidung zwischen Rechtsmissbrauch und Rechtsverstoß.
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass Artikel 8 des Arbeitsgesetzbuches nur dann Anwendung findet, wenn eine Einrichtung ihr Recht gemäß seinem formalen Inhalt ausübt, die Art und Weise der Ausübung dieses Rechts jedoch den Grundsätzen des sozialen Zusammenlebens oder ihrem sozioökonomischen Zweck widerspricht.
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Fälle gewöhnlicher Verstöße gegen das materielle Recht. Mit anderen Worten: Artikel 8 des Arbeitsgesetzbuches dient nicht dazu, Fehler in der Rechtsanwendung zu korrigieren oder andere Rechtsbehelfe zu ersetzen.
Die Verjährungsfrist und die Grundsätze des sozialen Zusammenlebens
Im vorliegenden Fall argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die vom Arbeitgeber erhobene Einrede der Verjährung gegen die Grundsätze des sozialen Zusammenlebens verstoße.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung nicht. Er stellte fest, dass die bloße Berufung auf Artikel 8 des Arbeitsgesetzbuches nicht ausreiche. Die Partei müsse das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darlegen, die die Anwendung dieser Klausel rechtfertigten. Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin keine Argumente vorgebracht, die die Schlussfolgerung stützen würden, dass die Ausübung des Rechts des Arbeitgebers, die Verjährungsfrist geltend zu machen, einen Rechtsmissbrauch darstelle.
richterliche Ermessensausübung
Der Oberste Gerichtshof wies zudem darauf hin, dass die Beurteilung, ob ein konkreter Fall einen Rechtsmissbrauch darstellt, im Ermessen der Richter liegt. Dies bedeutet, dass das mit dem Fall befasste Gericht alle relevanten Tatsachen individuell prüft.
Die Kassationsprüfung einer solchen Beurteilung ist beschränkt. Der Oberste Gerichtshof kann nur in Fällen besonders eklatanter und offenkundiger Gesetzesverstöße eingreifen.
Die Bedeutung des Urteils für die arbeitsrechtliche Praxis
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs hat weitreichende praktische Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es bestätigt die etablierte Rechtsprechung, dass Artikel 8 des Arbeitsgesetzbuches nicht als allgemeines Instrument zur Umgehung der Verjährungsfrist oder anderer ungünstiger Folgen gesetzlicher Bestimmungen ausgelegt werden kann.
Die Missbrauchsklausel bleibt eine Ausnahmebestimmung, die nur dann Anwendung findet, wenn eine formal rechtmäßige Handlung zu Folgen führt, die eklatant gegen grundlegende soziale und moralische Normen verstoßen. Gleichzeitig bekräftigt das Urteil, dass der Nachweis solcher Umstände eine detaillierte Argumentation und die Darlegung konkreter Tatsachen erfordert, die die Anwendung von Artikel 8 des Arbeitsgesetzbuches rechtfertigen.
Zusammenfassung
In seiner Entscheidung III PSK 56/24 betonte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich, dass Artikel 8 des Arbeitsgesetzbuches einen Ausnahmecharakter habe, sich auf Rechtsmissbrauch und nicht auf Rechtsverstöße beziehe, nur in besonderen, durch ethische oder soziale Erwägungen gerechtfertigten Fällen Anwendung finde, die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs im Ermessen des Gerichts liege und eine Kassationsprüfung dieser Beurteilung nur im Falle besonders schwerwiegender Fehler möglich sei.
Das Urteil ist eine wichtige Erinnerung daran, dass allgemeine Klauseln bestehende Rechtsvorschriften nicht ersetzen können, sondern nur als Ausnahmeregelung dienen, um vor den unfairen Folgen einer allzu formalen Rechtsanwendung zu schützen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 12. Juni 2026.
Autor/Herausgeber der Reihe:
