Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des drastischen Anstiegs der COVID-19-Fälle in unserem Land gelten seit dem 10. Oktober 2020 zusätzliche Beschränkungen. Derzeit befindet sich das gesamte Land in der gelben Zone, mit Ausnahme der Landkreise in der roten Zone. Die aktuelle Einteilung der Landkreise in die Zonen finden Sie unter diesem Link . Der Umfang der aktuell geltenden Beschränkungen ist in der Verordnung des Ministerrats vom 9. Oktober 2020 über die Festlegung bestimmter Beschränkungen, Anordnungen und Verbote im Zusammenhang mit dem Ausbruch einer Epidemie festgelegt.
In der gelben Zone gelten unter anderem folgende Einschränkungen:
- die Pflicht, Mund und Nase im öffentlichen Raum zu bedecken, sowohl im Freien (einschließlich Straßen, Wegen, Boulevards, Friedhöfen) als auch in geschlossenen Räumen (einschließlich Geschäften, Kinos, Arztpraxen, Schulen),
- In Gastronomiebetrieben und Cateringgärten gilt eine Personenbegrenzung von 1 Person pro 4 m² , in Vergnügungsparks und Freizeitparks beträgt die Begrenzung 1 Person pro 10 m² .
- In Fitnessstudios, Clubs und Zentren darf sich pro 7 m² zur Verfügung stehender Fläche nicht mehr als 1 Person aufhalten, wobei ein Abstand von 1,5 m einzuhalten ist .
- Bei einer Sportveranstaltung dürfen 25 % der Zuschauer aktiv teilnehmen.
- Bei kulturellen Veranstaltungen beträgt die Zuschauerbegrenzung 25 % in geschlossenen Räumen und 100 Personen im Freien.
- Begrenzung auf 75 Personen bei Hochzeiten, Kommunionen und anderen besonderen Anlässen (gültig ab dem 17. Oktober 2020)
In der roten Zone gelten unter anderem folgende Einschränkungen:
- Einschränkung des Betriebs des Gastronomiebereichs zwischen 22:00 und 6:00 Uhr durch die Einführung der Möglichkeit, Speisen während dieser Zeit nur zum Mitnehmen zu verkaufen,
- Im Cateringbereich und im Cateringgarten darf sich 1 Person pro 4 m² aufhalten.2,
- die Pflicht, Mund und Nase im öffentlichen Raum zu bedecken, ähnlich wie in der gelben Zone.
- Verbot des Betriebs von Vergnügungsparks, Themenparks und Freizeitparks
- Verbot der Organisation von Kongressen, Messen und kulturellen Veranstaltungen
- keine Publikumsbeteiligung bei Sportveranstaltungen
- In Fitnessstudios, Clubs und Fitnesszentren darf sich nicht mehr als 1 Person pro 10 m² der für Kunden verfügbaren Fläche aufhalten , wobei ein Abstand von 1,5 m einzuhalten ist.
- Für Hochzeiten, Kommunionen und andere besondere Anlässe gilt eine Obergrenze von 50 Personen.
Darüber hinaus muss jede Person, die keine Gesichtsmaske trägt, den zuständigen Behörden ein ärztliches Attest oder ein Dokument vorlegen, das gesundheitliche Gründe für eine Befreiung von der Maskenpflicht bestätigt. Zu diesen Gründen zählen unter anderem tiefgreifende Entwicklungsstörungen, psychische Erkrankungen, mittelgradige, schwere oder schwerste geistige Behinderungen sowie Schwierigkeiten beim selbstständigen Bedecken oder Freigeben von Mund und Nase.
Laut Ankündigung von Premierminister Mateusz Morawiecki werden die Seniorenstunden ab dem 15. Oktober 2020 wieder eingeführt. Das bedeutet, dass nur Personen über 60 Jahre zwischen 10:00 und 12:00 Uhr in Geschäften, Drogerien und Apotheken einkaufen dürfen.
Dieses Material dient Informationszwecken und wurde auf der Grundlage der Verordnung des Ministerrats vom 9. Oktober 2020 über die Festlegung bestimmter Beschränkungen, Anordnungen und Verbote im Zusammenhang mit dem Auftreten einer Epidemie erstellt.
