Das Gesetz vom 14. Oktober 2021 zur Änderung des Ausländergesetzes und bestimmter anderer Gesetze wurde im Gesetzblatt veröffentlicht. Es trat am 26. Oktober 2021 in Kraft.

Änderungen beim Grenzübertritt

Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass der Kommandant einer Grenzschutzstelle einem Ausländer, der unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt aus der EU aufgegriffen wurde, die Ausweisung aus Polen anordnen kann. Gleichzeitig mit der Ausweisung aus der Republik Polen wird gegen den Ausländer ein vorübergehendes Einreiseverbot für Polen und die Schengen-Staaten verhängt.
Dieses Verbot kann für sechs Monate bis zu drei Jahre gelten. Die Daten des Ausländers werden in polnischen Systemen und im Schengener Informationssystem gespeichert, um gegebenenfalls die Einreise zu verweigern. Gegen die Anordnung des Postenkommandanten kann beim Oberbefehlshaber der Grenzschutzbehörde Berufung eingelegt werden; dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Vollstreckung der Ausweisung aus Polen.
Eine weitere Sanktion für den illegalen Grenzübertritt aus der EU besteht im Falle einer sofortigen Festnahme darin, dass der Leiter des Ausländeramtes den Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung ablehnen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn er oder sie aus einem Gebiet stammt, in dem sein oder ihr Leben oder seine oder ihre Freiheit durch Verfolgung oder die Gefahr ernsthafter Schäden bedroht war (vorausgesetzt, es wurden glaubwürdige Beweise vorgelegt und ein Antrag auf internationalen Schutz unmittelbar nach dem Grenzübertritt gestellt).

Neues Verbot

Ab dem 26. Oktober 2021 droht demjenigen, der Elemente der Grenzinfrastruktur oder der zum Schutz der Staatsgrenze bestimmten Einrichtungen (z. B. Zäune, Stacheldraht oder Barrieren) entwendet, zerstört, beschädigt, entfernt, versetzt oder unbrauchbar macht, eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Bei weniger schweren Verstößen kann das Gericht eine Geldstrafe verhängen.


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