Der Gesetzentwurf zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Entwicklung des Finanzmarktes und des Anlegerschutzes auf diesem Markt (nachfolgend „Entwurf“ genannt) wurde zur zweiten Phase der öffentlichen Konsultation und Prüfung vorgelegt. Stellungnahmen können bis zum 25. November 2022 eingereicht werden.

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen an verschiedenen Gesetzen vor, darunter das Gesetz über Investmentfonds und die Verwaltung alternativer Investmentfonds, das Gesetz über öffentliche Angebote und die Bedingungen für die Einführung von Finanzinstrumenten in den organisierten Handel und über Aktiengesellschaften, das Gesetz über den Handel mit Finanzinstrumenten, das Gesetz über die Kapitalmarktaufsicht und das Gesetz über Zahlungsdienste.

Laut Projektbegründung umfassen die Hauptziele: die Straffung des Finanzmarktes, unter anderem durch die Beseitigung von Zugangsbarrieren und die Verbesserung der Aufsicht, den Schutz der Kunden von Finanzinstituten, den Schutz von Minderheitsaktionären in Aktiengesellschaften und die Steigerung des Digitalisierungsgrades bei der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben durch die polnische Finanzaufsichtsbehörde (KNF) und das Büro der polnischen Finanzaufsichtsbehörde (UKNF) durch entsprechende Änderungen der entsprechenden Gesetze.

Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich unter anderem aus der Notwendigkeit, die Anforderungen der Kapitalmarktentwicklungsstrategie (gemäß Beschluss Nr. 114 des Ministerrats vom 1. Oktober 2019 über die Annahme der Kapitalmarktentwicklungsstrategie) zu erfüllen. Dazu gehört die Erleichterung der Tätigkeit von Unternehmen, die der Aufsicht der polnischen Finanzaufsichtsbehörde unterliegen, durch Vereinfachung der Lizenzierungsverfahren und Meldepflichten sowie die Stärkung des Schutzes von Privatanlegern.

Zu den wichtigsten Annahmen der vorgeschlagenen Regelungen gehören insbesondere:

  • Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse der polnischen Finanzaufsichtsbehörde und Gewährung zusätzlicher Befugnisse, die es der polnischen Finanzaufsichtsbehörde ermöglichen, Geldbußen gegen beaufsichtigte Unternehmen zu verhängen, die Höchststrafe zu erhöhen, die polnische Finanzaufsichtsbehörde zu ermächtigen, auch Unternehmen zu bestrafen, deren Genehmigung zur Ausübung der mit dem Verstoß zusammenhängenden Tätigkeit abgelaufen oder entzogen wurde, sowie Unternehmen, die aus dem Register gestrichen wurden, das sie zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit berechtigt, usw.;
  • neue Regeln für die von der polnischen Finanzaufsichtsbehörde durchgeführten Inspektionstätigkeiten (z. B. die Möglichkeit, Inspektionstätigkeiten außerhalb des Geschäftssitzes des zu inspizierenden Unternehmens durchzuführen),
  • die Möglichkeit der Nutzung elektronischer Zustellungen im Sinne des Gesetzes vom 18. November 2020 über elektronische Zustellungen (Gesetzblatt 2020, Pos. 2320, in der geänderten Fassung) in Bezug auf Kontrolltätigkeiten und sonstige Aufsichtstätigkeiten der polnischen Finanzaufsichtsbehörde, die nicht in Form einer Verwaltungsentscheidung erfolgen,
  • Änderungen hinsichtlich der Aufforderung zur Zeichnung von Aktien zum Verkauf oder Tausch von Aktien börsennotierter Unternehmen, unter anderem durch einen besseren Schutz von Minderheitsaktionären in erworbenen börsennotierten Unternehmen, – Änderungen des Umfangs der Zugangsrechte zur beruflichen Schweigepflicht,
  • Ausweitung der Befugnisse des Abschlussprüfers auf besondere Angelegenheiten durch deren Anwendung auch auf Tochtergesellschaften börsennotierter Unternehmen
  • Beseitigung von Fällen sogenannter Überbewertung im Rahmen der den Finanzmarktteilnehmern auferlegten Verpflichtungen sowie eine Reihe weiterer vorgeschlagener Änderungen.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Autor/Herausgeber der Reihe:

    Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir antworten Ihnen so schnell wie möglich.