Die jüngsten Änderungen bezüglich der Einreichung einer aktiven Reueerklärung, die am 5. Oktober 2021 in Kraft traten, haben Fragen aufgeworfen, ob es nach diesem Datum noch möglich sein wird, dem Finanzamt einen möglichen Steuerausfall elektronisch mitzuteilen. Die COVID-19-Pandemie hat uns daran gewöhnt, die meisten Angelegenheiten, auch behördliche, elektronisch zu erledigen. Die Änderung von Artikel 16 § 4 des Steuerstrafgesetzbuches mag auf den ersten Blick wie ein Rückschritt erscheinen. Wir versichern Ihnen jedoch, dass es gemäß der offiziellen Stellungnahme des Finanzministers auch nach der Änderung des Steuerstrafgesetzbuches weiterhin möglich ist, eine aktive Reueerklärung elektronisch einzureichen.

Änderungen der Bestimmungen zur aktiven Abgabe einer Anzeige, d. h. in Artikel 16 § 4 des Steuerstrafgesetzbuches (Gesetzblatt 2021, Pos. 408, in der geänderten Fassung), wurden gemäß dem Gesetz über die elektronische Zustellung (Gesetzblatt 2020, Pos. 2320, in der geänderten Fassung) vorgenommen und traten am 5. Oktober 2021 in Kraft. Die vorherige Fassung dieser Bestimmung sah die Möglichkeit vor, einer Behörde eine Handlung, die die Merkmale einer Steuerstraftat oder eines geringfügigen Steuervergehens erfüllt, schriftlich, unter anderem in elektronischer Form, mitzuteilen. Gemäß der neuen Fassung lautet die Mitteilung: „Die Mitteilung ist schriftlich oder mündlich zu den Akten zu übermitteln.“ Diese Änderung wirft die Frage auf, ob die Formulierung „schriftlich“ die Möglichkeit der elektronischen Abgabe einer aktiven Abgabe einer Anzeige weiterhin zulässt.

Die Begründung für den Gesetzentwurf zur elektronischen Zustellung stellt klar, dass die Änderung der im Gesetz verwendeten Terminologie – einschließlich der Ersetzung von „schriftlich“ durch „in schriftlicher Form“ – dem Ausgleich zwischen Papier- und elektronischen Formularen dient. Dies bedeutet, dass die Änderung lediglich adaptiver Natur ist und den inhaltlichen Charakter der Bestimmung in keiner Weise verändert. Laut einer Erklärung des Finanzministeriums, abrufbar unter: https://www.gov.pl/web/finanse/e-czynny-zal-ws..., ist es auch mit Stand vom 5. Oktober 2021 weiterhin möglich, eine Beschwerde elektronisch einzureichen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Dokumente in Papierform handschriftlich unterschrieben werden müssen. Elektronisch gespeicherte Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer vertrauenswürdigen Signatur oder einer persönlichen Signatur versehen werden.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

    Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir antworten Ihnen so schnell wie möglich.