Der Sejm der Republik Polen hat mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Änderung der Zivilprozessordnung begonnen. Die Änderungen sollen vor allem die Verfahren vereinfachen und den Missbrauch von Verfahrensrechten durch säumige Schuldner verhindern. Die Gesetzesarbeit wird derzeit vom Sonderausschuss für Kodifizierungsänderungen durchgeführt.

Nachfolgend finden Sie eine Liste der wichtigsten geplanten Änderungen.

Neue Bestimmungen zu allgemeinen Regelungen der Gerichtsbarkeit, Verfahrensdokumente, Kosten, Ausschluss eines Richters, Bestellung von Sachverständigen und Regelung der Aufrechnung:

  1. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts im Bereich von Eigentumsrechtsstreitigkeiten beginnt erst mit Klagen, deren Streitwert einhunderttausend Zloty übersteigt.
  2. Ein Antrag auf Ausschluss eines Richters, der nicht Mitglied des Richtergremiums ist, ist unzulässig.
  3. Das Gericht entscheidet von Amts wegen über die Zinsen auf den zur Kostenerstattung zugesprochenen Betrag.
  4. Ein von einem Rechtsanwalt eingereichtes Dokument muss separate Abschnitte mit Erklärungen, Anträgen (einschließlich Beweismitteln und Behauptungen) sowie einer separaten Begründung enthalten. Enthält die Begründung Anträge auf Beweismittel, die nicht an anderer Stelle im Dokument aufgeführt sind, haben diese nicht die gesetzlich vorgesehenen Folgen.
  5. Grundlage für eine Aufrechnungseinrede ist nicht nur die Forderung des Beklagten, die aus demselben Rechtsverhältnis wie die Forderung des Klägers entsteht, sondern auch eine Forderung auf Rückzahlung einer Leistung, die ein Gesamtschuldner gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern erbracht hat. Eine Ausnahme besteht, wenn die Forderung des Beklagten unbestritten ist, durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, einen Schiedsspruch, einen vor Gericht oder einem Schiedsgericht erzielten Vergleich, einen gerichtlich genehmigten Vergleich vor einem Mediator oder durch ein Dokument belegt ist, das die Anerkennung der Forderung durch den Kläger bestätigt.
  6. Vor der Bestellung eines Sachverständigen kann diesem die Möglichkeit gegeben werden, sich mit den Akten vertraut zu machen, um das Verfahren zu beschleunigen, die Kosten abzuschätzen oder die Frist für die Abgabe eines Gutachtens festzulegen.

Änderungen hinsichtlich der Zustellung von Korrespondenz, der Vorbereitungssitzungen, der Prozesspläne, der nichtöffentlichen Sitzungen, der Urteile und der Rechtsmittelmöglichkeiten dagegen sowie der gesonderten Verfahren und Vollstreckungsverfahren werden Gegenstand des nächsten Artikels sein.


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