Am 1. Dezember 2022 verabschiedete der Sejm einen Entwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches. Die Änderung ermöglicht es Arbeitgebern, die Nüchternheit ihrer Angestellten zu überwachen und definiert den Begriff der Telearbeit. 430 Abgeordnete stimmten für die Änderung, 12 dagegen, und es gab keine Enthaltungen. Die Änderungen treten zwei Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Zuvor hatte der Sejm den Antrag der Konföderation auf vollständige Ablehnung des Gesetzentwurfs zurückgewiesen. Auch die Änderungsanträge der Bürgerkoalition, die die Parlamentspause auf drei Monate verlängert und die „gelegentliche Fernarbeit“ auf 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt hätten, wurden vom Sejm abgelehnt.

1. Überprüfung der Nüchternheit der Mitarbeiter

Die neuen Bestimmungen regeln zwei Situationen:

  • Überprüfung der Nüchternheit des Mitarbeiters bei begründetem Verdacht, dass der Mitarbeiter unter Alkoholeinfluss steht oder während der Arbeit Alkohol konsumiert hat;
  • Vorbeugende Tests auf Alkohol im Körper des Mitarbeiters.

Die Methoden und Mittel zur Durchführung der Inspektionen gemäß dem Projekt sollten beispielsweise in der Arbeitsordnung festgelegt werden.

Allerdings bestehen viele Zweifel hinsichtlich der oben genannten Bestimmungen.

Es ist klar, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Arbeit untersagt, wenn ein Alkoholtest Alkohol im Blut nachweist und somit auf Alkoholisierung hinweist. Ausgehend von diesen Regelungen könnte man daher den Eindruck gewinnen, dass ein Arbeitnehmer mit beispielsweise einem niedrigen Blutalkoholgehalt (unter 0,2 Promille) als nüchtern zu behandeln und seine Aufgaben erfüllen zu können.

Bedeutet das, dass ein Busfahrer in einem solchen Zustand ein Fahrzeug führen kann?

Die Antwort liegt in der vorbereiteten Durchführungsverordnung zu diesen Bestimmungen. Sie sieht vor, dass bei einem Atemalkoholtest mit einem Ergebnis über 0 ein zweiter Test durchgeführt werden muss. Die getestete Person kann zudem einen Wiederholungstest mit einem theoretisch genaueren Atemalkoholmessgerät beantragen. Zeigt der Wiederholungstest einen sinkenden Alkoholwert, hat der Arbeitgeber keine Grundlage mehr, die Einstellung zu verweigern. Bleibt der Wert unverändert, kann nach Ansicht von Experten ein dritter Test durchgeführt werden.

In der Praxis können Arbeitgeber jedoch andere Maßnahmen ergreifen, insbesondere unter bestimmten Umständen, beispielsweise wenn bei einem Busfahrer ein niedriger Alkoholpegel festgestellt wird. Wurde der Arbeitnehmer darüber informiert, dass die Art seiner Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit auf sein geistiges und körperliches Wohlbefinden sowie seine Nüchternheit erfordert, kann der Arbeitgeber einen Vertrauensverlust geltend machen und den Arbeitsvertrag kündigen.

2. Fernarbeit

Unter Fernarbeit versteht man Arbeit, die ganz oder teilweise an einem vom Arbeitnehmer angegebenen und jeweils mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort verrichtet wird.

Arbeitnehmer müssen der Telearbeit bei Abschluss eines Arbeitsvertrags oder während des Arbeitsverhältnisses zustimmen. Auf Wunsch des Arbeitgebers ist die Zuweisung von Telearbeit jedoch nur in zwei Fällen möglich, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer legt eine Erklärung vor, dass die Räumlichkeiten und die technischen Gegebenheiten für diese Art der Arbeit geeignet sind:

  1. während der Dauer eines Ausnahmezustands, einer Epidemiegefahr oder eines Epidemiezustands und innerhalb von 3 Monaten nach deren Aufhebung, oder
  2. wenn dies aufgrund der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer sichere und hygienische Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, erforderlich ist, es sei denn, die Gewährleistung dieser Bedingungen am derzeitigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ist aus Gründen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, vorübergehend unmöglich.

Der Gesetzentwurf enthält zudem eine Reihe von Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die vor Beginn der Telearbeit erfüllt sein müssen. Dazu gehören die Bereitstellung der notwendigen Materialien und Arbeitsmittel, technische Unterstützung und Schulungen zur Nutzung der Arbeitsmittel sowie die Bereitstellung der für die Kommunikation – ob per Fernzugriff oder auf andere mit dem Arbeitgeber vereinbarte Weise – erforderlichen Informationen. Der Arbeitgeber trägt außerdem die Kosten für Strom und Telekommunikationsdienste, die für die Telearbeit notwendig sind.

Die verabschiedete Änderung sieht vor, dass Fernarbeit auf Wunsch des Mitarbeiters gelegentlich und in Papierform oder elektronisch für maximal 24 Tage pro Kalenderjahr möglich ist. Diese Form der Fernarbeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig, die ausschließlich durch die Bedürfnisse des Mitarbeiters gerechtfertigt sind. Ein Beispiel hierfür wäre die Betreuung eines Familienmitglieds, das dringend Unterstützung benötigt.

Gemäß der Gesetzesänderung dürfen Arbeitgeber Eltern, die ein Kind bis zu vier Jahren erziehen, Eltern und Erziehungsberechtigten, die eine behinderte Person in der Familie betreuen, sowie Schwangeren grundsätzlich nicht die Möglichkeit zum Homeoffice verweigern. Ausnahmen gelten nur, wenn dies aufgrund der Arbeitsorganisation oder der Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, beispielsweise bei uniformierten Diensten, nicht möglich ist.

Der Änderungsantrag wird nun dem Senat zur Prüfung vorgelegt.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.


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