Mit Wirkung zum 1. Mai 2025 traten eine Reihe bedeutender Änderungen im Arbeitsrecht und im Sozialleistungssystem in Kraft, die die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in Polen verbessern sollen. Zu den wichtigsten Änderungen zählten Regelungen zur Beschäftigung von Ausländern und neue Leistungen der Sozialversicherungsanstalt (ZUS).
Neue Leistungen, die von ZUS bezahlt werden
Seit dem 1. Mai 2025 zahlt die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) Zuschüsse an Personen, die vollständig arbeitsunfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten können. Diese Leistung wird zusätzlich zur Sozialrente gewährt. Anspruchsberechtigte erhalten für Januar und Februar 2025 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von insgesamt 2.520 PLN brutto. Nach der Indexierung im März erhöhte sich der Leistungsbetrag auf 2.610,72 PLN brutto.
Neue Regelungen zur Beschäftigung von Ausländern
Das neue Ausländerbeschäftigungsgesetz, das am 1. Mai in Kraft trat, ändert die Regelungen für die Beschäftigung von Ausländern in Polen. Die neuen Bestimmungen verpflichten Arbeitgeber zur elektronischen Meldung aller Formalitäten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländern. Darüber hinaus müssen Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen und den zuständigen Behörden vor Arbeitsbeginn des Ausländers in Kopie vorgelegt werden.
Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass die Vergütung von Ausländern nicht unter dem in den Vorschriften festgelegten Mindestlohn liegen darf. Die Nationale Arbeitsinspektion und der Grenzschutz haben zudem erweiterte Befugnisse erhalten, die es ihnen ermöglichen, unangekündigte Kontrollen bei Arbeitgebern durchzuführen. Verstöße gegen die Vorschriften ziehen hohe Geldstrafen zwischen 3.000 und 50.000 PLN nach sich, abhängig von der Anzahl der illegal beschäftigten Ausländer. Vor der Änderung lagen die Geldstrafen zwischen 1.000 und 30.000 PLN.
Mit der Änderung des Gesetzes werden die im Nationalen Wiederaufbauplan enthaltenen Annahmen umgesetzt, der darauf abzielt, die Verfahren zu vereinfachen und einen besseren Schutz des Arbeitsmarktes zu gewährleisten.
Pilotprogramm für Kurzarbeit
Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik hat die Vorbereitungen für ein Pilotprojekt zur Kurzarbeit angekündigt. Ziel des Programms ist die Verbesserung der Arbeitsqualität und die Erprobung neuer Lösungen in verschiedenen Wirtschaftszweigen. Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen, Kommunen, Stiftungen, Verbände und Gewerkschaften.
Die Programmregeln und -details werden bis Ende Juni 2025 bekannt gegeben, die Rekrutierung beginnt anschließend. Zusätzlich wird ein Team eingerichtet, das die Umsetzung des Programms überwacht und unterstützt und sich auch mit Gesetzesempfehlungen zur Kurzarbeit befasst.
Das Ministerium kündigt an, dass in den kommenden Monaten weitere Änderungen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden und Einzelheiten zu den neuen Lösungen regelmäßig veröffentlicht werden.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 8. Mai 2025.
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