Die Mitteilung zu den geplanten Änderungen der Zivilprozessordnung enthält Informationen zu Änderungen im Vollstreckungsverfahren. In diesem Beitrag erläutern wir die zu erwartenden Änderungen.
Zunächst wird geprüft, ob ein Antrag auf Einleitung bestimmter Vollstreckungsmaßnahmen oder ein Antrag auf Klarstellung oder Auskunft gemäß Artikel 761 der Zivilprozessordnung nicht in der Absicht gestellt wurde, den Schuldner zu schikanieren, und ob er für die ordnungsgemäße Durchführung der Vollstreckung erforderlich ist. Ist es mit hoher Wahrscheinlichkeit unwahrscheinlich, dass der Antrag zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vollstreckung beiträgt, oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Gläubiger ihn ausschließlich in der Absicht gestellt hat, den Schuldner zu schikanieren, wird der Antrag abgewiesen.
Die zweitwichtigste Neuerung betrifft die Einführung einer Regelung, wonach Mängel in der Zusammensetzung der Organe der Schuldnerorganisation keinen Grund für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen darstellen. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, dem Gericht Informationen über etwaige Mängel, die den Schuldner an der Handlungsfähigkeit hindern, zusammen mit den Akten zu übermitteln. Das Gericht bestellt von Amts wegen einen Treuhänder, sofern dies zum Schutz der Interessen des Schuldners erforderlich ist und dessen Vermögen die damit verbundenen Kosten deckt. Nur falls erforderlich, setzt der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung bis zur Bestellung eines Treuhänders aus. Sollte erneut ein Treuhänder benötigt werden, bestellt das Gericht nach Möglichkeit denselben Treuhänder. Dies schränkt die Möglichkeiten von Organisationen, gegen laufende Vollstreckungsverfahren vorzugehen, erheblich ein.
