Im heutigen Artikel befassen wir uns mit den Regelungen zur Entschädigung von Geschädigten im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei Teilschäden. Teilschäden an Fahrzeugen erfordern häufig Reparaturen, die mehrere Tage bis Wochen dauern können. In solchen Fällen kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs notwendig sein. Die Mietdauer ist jedoch begrenzt und muss sich nach Art und Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten richten, um das Fahrzeug in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
Gemäß dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 5. November 2004, II CK 494/04 (Bul. SN 2005/3/11), bezieht sich der Begriff „notwendige und unerlässliche Zeit“ auf die tatsächliche, nicht die technisch notwendige Reparaturzeit des Fahrzeugs. Es handelt sich somit um den Zeitraum, in dem das Fahrzeug unter normalen Umständen repariert werden kann, d. h. unter Berücksichtigung von Faktoren wie: Wartezeit in der Werkstatt, Beschaffung von Ersatzteilen, die für das Trocknen des Lacks notwendige technische Unterbrechung, die Fertigstellung des Fahrzeugs, die Wartezeit auf die Inspektion, die Nachinspektion, die Rücksprache zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer über den Umfang der Reparatur usw. Eine abweichende Vorgehensweise bei der Erstattung der Mietwagenkosten unter Berücksichtigung ihrer Dauer würde gegen den Grundsatz der vollständigen Entschädigung verstoßen.
Laut Oberstem Gerichtshof und ordentlichen Gerichten müssen die Abwicklungs- und Reparaturverfahren einen einheitlichen Ablauf bilden. Daher kann vom Geschädigten nicht erwartet werden, dass er sein Fahrzeug benutzt, bis es vollständig repariert ist.
Welche Reparaturmaßnahmen beeinflussen die angemessene Mietdauer eines Ersatzfahrzeugs?
Geschädigte haben grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, in der Regel vom Zeitpunkt der Schadensmeldung bis zur Rückgabe des reparierten Fahrzeugs im ursprünglichen Zustand. Nach der Schadensmeldung sollte der Versicherer einen Termin für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs vereinbaren, um den Schadenumfang festzustellen und einen Kostenvoranschlag für die Reparatur zu erstellen. Die angemessene Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug umfasst daher sowohl die Begutachtung als auch die Erstellung des technischen Gutachtens. Nach Genehmigung des Reparaturumfangs wird das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht, wo die beschädigten Teile ausgebaut werden. Durch den Ausbau können auch verdeckte Schäden aufgedeckt werden, die eine zusätzliche Begutachtung durch den Versicherer erforderlich machen und den Schadenumfang erweitern können.
Nachdem der endgültige Reparaturumfang festgelegt wurde, werden die Ersatzteile bestellt und die Reparatur beginnt. Es ist zu beachten, dass die von der Kostenkalkulationssoftware (Audatex, DAT, Eurotax) berechnete Bearbeitungszeit auf den Werksvorgaben basiert. Das bedeutet, dass die darin enthaltene Reparaturdauer rein theoretisch ist und viele unvorhergesehene externe Faktoren, die während des Reparaturprozesses auftreten können, nicht berücksichtigt.
Daher hängt die angemessene Dauer für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs im Falle eines Teilschadens von vielen Faktoren ab. Jeder Schritt, der zur Feststellung des Schadensumfangs und zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs in seinen ursprünglichen Zustand erforderlich ist, benötigt Zeit. Dies sollte bei der Festlegung der Dauer der vom Versicherer übernommenen Ersatzfahrzeugmiete berücksichtigt werden.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte. Wir unterstützen Sie in jeder Phase des Verfahrens, um die Ihnen zustehende Entschädigung zu erhalten.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 3. September 2024.
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