Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des rekordverdächtigen Anstiegs der COVID-19-Fälle in Polen in den letzten Tagen treten ab dem 8. August 2020 zusätzliche Beschränkungen in Kraft. Gemäß dem Verordnungsentwurf zur Einführung bestimmter Beschränkungen, Anordnungen und Verbote im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Epidemie gelten zusätzliche Beschränkungen in den einzelnen Landkreisen (Powiaten) mit dem stärksten Anstieg an COVID-19-Fällen. Diese Landkreise werden der roten Zone mit strengeren Beschränkungen oder der gelben Zone mit etwas weniger strengen Beschränkungen zugeordnet. Die Fallzahlen aller Landkreise in Polen werden wöchentlich analysiert, um die Listen der Landkreise in den jeweiligen Zonen zu aktualisieren.

Die Einteilung der Landkreise in Zonen gestaltet sich derzeit wie folgt:

  • Die rote Zone umfasst die folgenden Landkreise : Pszczyna, Ruda Śląska, Rybnik, Rybnik und Wodzisław in der Woiwodschaft Schlesien, Ostrzeszów in der Woiwodschaft Großpolen, Nowy Sącz und Nowy Sącz in der Woiwodschaft Kleinpolen, Wieluń in der Woiwodschaft Łódź,
  • Die gelbe Zone umfasst die folgenden Landkreise : Wieruszów, Jastrzębie-Zdrój, Jarosław, Żory, Kępno, Przemyśl, Cieszyn, Pińczów, Oświęcim und Przemyśl.

In der roten Zone gelten unter anderem folgende Einschränkungen:

  • Im Cateringbereich und im Cateringgarten darf sich 1 Person pro 4 m² aufhalten.2,
  • Maskenpflicht auch im Freien
  • Verbot des Betriebs von Vergnügungsparks, Themenparks, Freizeitparks, Fitnessstudios und Kinos
  • Verbot der Organisation von Kongressen, Messen und kulturellen Veranstaltungen
  • Sportveranstaltungen ohne Zuschauer,
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln ist die zulässige Personenzahl auf 50 % der Sitzplatzkapazität begrenzt. Fährt das Fahrzeug in die Sperrzone ein, gilt ein Zutrittsverbot, bis die Personenzahl unter die 50-%-Grenze gesunken ist.
  • Für Familienfeiern gilt eine Obergrenze von 50 Personen.

In der gelben Zone gelten unter anderem folgende Einschränkungen:

  • Im Cateringbereich und im Cateringgarten darf sich 1 Person pro 4 m² aufhalten.2,
  • Bei Vergnügungsparks, Freizeitparks und Erholungsparks gilt eine Grenze von 1 Person pro 10 m².2,
  • Bei der Organisation von Kongressen und Messen gilt eine Begrenzung von 1 Person pro 4 m².2,
  • Bei einer Sportveranstaltung dürfen 25 % der Zuschauer aktiv teilnehmen.
  • Bei kulturellen Veranstaltungen beträgt die Zuschauerbegrenzung 25 % in geschlossenen Räumen und 100 Personen im Freien.
  • Für Familienfeiern gilt eine Obergrenze von 100 Personen.

Darüber hinaus müssen ab dem 1. September 2020 alle Personen, die ihren Mund und ihre Nase aus gesundheitlichen Gründen nicht bedecken, eine Bescheinigung oder einen Bescheid vorlegen, der das Vorliegen dieser Gründe bestätigt.

Dieses Material dient Informationszwecken und wurde auf Grundlage des Verordnungsentwurfs über die Festlegung bestimmter Beschränkungen, Anordnungen und Verbote im Zusammenhang mit dem Auftreten einer Epidemie gemäß dem am 6. August 2020 veröffentlichten Entwurf erstellt.


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