Stoppt die Einschränkung des Kontakts zwischen Untersuchungshäftlingen und ihren Verteidigern durch Polizeibeamte!

Die Entscheidung über Untersuchungshaft kommt plötzlich und unerwartet. Strafverfolgungsbehörden müssen sicherstellen, dass eine inhaftierte Person sofort Zugang zu einem Verteidiger hat. Bedenken Sie: Das Gericht hat nur 72 Stunden Zeit, um einen Haftbefehl zu erlassen und den Inhaftierten zu verteidigen, damit er nicht die nächsten drei Monate in Haft verbringt!

Das Recht eines Untersuchungshäftlings, Kontakt zu seinem Verteidiger aufzunehmen, ist ein grundlegendes Element des verfassungsmäßigen Rechts auf Verteidigung. Ein Inhaftierter hat das Recht, seinen Verteidiger persönlich, telefonisch und schriftlich zu kontaktieren. Dieser Kontakt muss grundsätzlich auf Antrag des Inhaftierten gestattet werden und darf nicht zeitlich begrenzt sein. Außer dem Anwalt und seinem Mandanten hat niemand sonst das Recht, an diesem besonderen Informationsaustausch teilzunehmen.

Die derzeit geltenden Vorschriften bezüglich der Kontakte zwischen einem Inhaftierten und seinem/ihrem Verteidiger sollten von den staatlichen Behörden strikt eingehalten werden.

Leider beobachten wir immer häufiger Fälle, in denen die gesetzlichen Bestimmungen zur Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger von den staatlichen Behörden nicht beachtet werden. Dies betrifft insbesondere Regelungen zu den Bedingungen für Telefongespräche und persönliche Besuche.

In seinem Schreiben an den Justizminister vom 9. Juli 2020 (IX.517.2656.2019.MK) betonte der Menschenrechtskommissar, dass trotz der Existenz entsprechender Bestimmungen, die das Verfahren und die Art der Kontaktaufnahme zwischen einem Inhaftierten und einem Verteidiger detailliert festlegen, das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung immer häufiger verletzt werde.

Die Verweigerung der Einwilligung zur telefonischen Kontaktaufnahme wird häufig mit der angeblichen Befürchtung eines rechtswidrigen Missbrauchs begründet. Zwar ist eine solche Einschränkung nach polnischem Recht zulässig, dies bedeutet jedoch nicht, dass sie automatisch auf jede Person angewendet werden sollte, der die Freiheit entzogen wurde.

Die für die Untersuchungshaft geltenden organisatorischen und ordnungsrechtlichen Bestimmungen regeln, wie ein Inhaftierter Kontakt zu seinem Verteidiger aufnimmt. Die Gefängnisleitung ist dafür verantwortlich, dass das Gespräch ausschließlich mit der in der Kontaktvereinbarung festgelegten Nummer verbunden wird und die Identität des Angerufenen überprüft wird. Bei Übergabe des Telefons an den Inhaftierten wird der Zugriff auf die Telefontastatur gesperrt, da diese dazu missbraucht werden könnte, den Anrufer unbemerkt zu ändern. Aufgrund dieser Sicherheitsvorkehrungen besteht – außer in Ausnahmefällen – kein Grund, das Recht von Inhaftierten auf telefonischen Kontakt zu ihrem Verteidiger einzuschränken.

Besuche zwischen einem Rechtsbeistand und einem Inhaftierten müssen unter Bedingungen stattfinden, die verhindern, dass Dritte den Verlauf des Gesprächs aufzeichnen. Der Besuchsraum muss frei von jeglichen Geräten sein, die Bild- oder Tonaufnahmen ermöglichen. Berichte, wonach die Besuchsräume der Verteidigung in einigen Untersuchungshaftanstalten videoüberwacht werden, geben Anlass zur Sorge. Diese Praxis verstößt gegen geltendes Recht, das vorschreibt, dass Besuche ohne Anwesenheit anderer Personen stattfinden müssen. Die Beobachtung eines solchen Besuchs durch Justizvollzugsbeamte verletzt zweifelsfrei sowohl das Recht des Inhaftierten auf Verteidigung als auch sein Recht auf ein faires Verfahren.

Befürworter verstärkter Besuchskontrollen verweisen auf das Risiko des unbefugten Missbrauchs von Stellvertreterbesuchen, beispielsweise durch die Weitergabe verbotener Substanzen oder Briefe von Dritten. Es sei darauf hingewiesen, dass die Wärter für die angemessene Überwachung der an den Besuchen von Inhaftierten teilnehmenden Personen verantwortlich sind und dabei ethische Grenzen sowie die Vertraulichkeit der Verteidigung wahren müssen.

Sowohl Rechtsanwälte als auch Rechtsberater üben einen Beruf aus, der öffentliches Vertrauen genießt. Die Annahme staatlicher Behörden, sie begegneten Anwälten von Inhaftierten mit übermäßigem Misstrauen, ist unbegründet. Natürlich kommt es bei vertraulichen Gesprächen mit Verteidigern zu Unregelmäßigkeiten, doch handelt es sich dabei um Einzelfälle, die nicht als Grundlage für eine Ausweitung der Besuchskontrolle dienen sollten.

Seit einiger Zeit wird an einer Änderung der Bestimmungen gearbeitet, die – unter Berücksichtigung der Interessen der Justiz – die Kontaktaufnahme zwischen Verteidiger und Inhaftiertem beschleunigen soll. Die Notwendigkeit, auf eine entsprechende Anordnung der für den Inhaftierten zuständigen Behörde zu warten, erschwert die Arbeit von Anwälten erheblich. Solche Gesetzesinitiativen sind daher zu begrüßen. Im Falle einer Festnahme und der damit einhergehenden Untersuchungshaft gewährleistet die umgehende Kontaktaufnahme mit einem Anwalt die sofortige Verteidigung.

Wie reagiert man auf Versuche, den Kontakt zu einem Abgeordneten zu behindern?

  • Dokumentieren Sie nach Möglichkeit alle aufgetretenen Schwierigkeiten, z. B. durch Einlegung von Einwänden gegen das Protokoll und andere Erklärungen
  • Unregelmäßigkeiten sind den Vorgesetzten derjenigen Personen zu melden, die Handlungen vornehmen, welche die Rechte einer inhaftierten/vorübergehend festgenommenen Person verletzen
  • Erwägen Sie, das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten in einer bestimmten Strafanstalt den Organisationen zu melden, die die Rechte von Inhaftierten überwachen

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