Das Ende des dritten Monats rückt näher. Diese Frist ist für die Steuererklärung von entscheidender Bedeutung. Heute möchten wir die Pflichten von Immobilienunternehmen erläutern.

Was ist ein Immobilienunternehmen?

Dieser Begriff wurde im Jahr 2021 in das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz eingeführt.

Dies ist eine juristische Person, die keine natürliche Person ist und gemäß den Rechnungslegungsvorschriften eine Bilanz aufstellen muss, in der (für am Markt tätige Unternehmen):

  • Mindestens 50 % des Buchwerts der Vermögenswerte bestanden direkt oder indirekt aus dem Buchwert von in Polen belegenen Immobilien oder Rechten an solchen Immobilien.
  • Der Buchwert dieser Immobilien überstieg 10.000.000 PLN.
  • Die Steuereinnahmen aus der Vermietung (oder ähnlichen Tätigkeiten) oder aus der Übertragung des Eigentums an Immobilien und aus Anteilen an anderen Immobiliengesellschaften machten mindestens 60 % der Gesamteinnahmen aus.

Damit ein Unternehmen als Immobiliengesellschaft eingestuft werden kann, müssen die oben genannten Bedingungen kumulativ zum letzten Tag des dem Steuerjahr vorangehenden Jahres erfüllt sein. Im Jahr 2023 müssen diese Bedingungen zum 31. Dezember 2022 erfüllt sein.

Für neu gegründete Unternehmen gelten jedoch andere Kriterien. Um als Immobiliengesellschaft anerkannt zu werden, muss ein neues Unternehmen folgende Kriterien erfüllen:

  • Mindestens 50 % des Marktwerts der Vermögenswerte bestanden direkt oder indirekt aus dem Buchwert von in Polen belegenen Immobilien oder Rechten an solchen Immobilien.
  • Der Marktwert dieser Immobilien überstieg 10.000.000 PLN.

Diese Bedingungen müssen kumulativ am ersten Tag des Steuerjahres erfüllt sein.

Informationspflichten

Immobilienunternehmen sind verpflichtet, dem Leiter der nationalen Steuerverwaltung bis zum Ende des dritten Monats nach Ende des Steuerjahres Informationen über die Rechtssubjekte, die direkt oder indirekt Anteile (Aktien), alle Rechte und Pflichten, Beteiligungstitel oder Rechte ähnlicher Art an diesem Immobilienunternehmen halten, sowie die Anzahl der von jedem dieser Rechtssubjekte gehaltenen Rechte zu übermitteln.

Wenn das Steuerjahr des Immobilienunternehmens mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, muss diese Verpflichtung bis Ende März erfüllt sein. Da der letzte Märztag in diesem Jahr ein Sonntag ist, verlängert sich die Frist bis zum ersten Werktag. Ostermontag fällt auf den 1. April 2024, daher ist der 2. April 2024 der letzte Tag für die Einreichung der Informationen.

Innerhalb derselben Frist müssen Gesellschafter einer Immobiliengesellschaft – und in bestimmten Fällen Gesellschafter einer Immobiliengesellschaft – Angaben zur Anzahl ihrer Anteile, aller Rechte und Pflichten, Beteiligungstitel oder ähnlicher Rechte, die sie direkt oder indirekt an einer Immobiliengesellschaft halten, übermitteln. Gemäß der allgemeinen Auslegung des Finanzministers vom 28. Februar 2023 (Referenznummer DD5.8203.7.2022) ist ein Gesellschafter, der indirekt Rechte an einer Immobiliengesellschaft hält, eine Rechtspersönlichkeit, deren Rechte über einen Gesellschafter oder andere steuerlich transparente Rechtspersönlichkeiten ausgeübt werden. Ein indirekter Eigentümer ist demnach ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der nicht körperschaftsteuerpflichtig ist, aber gleichzeitig Gesellschafter einer Immobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Besteht die Eigentümerstruktur der Immobiliengesellschaft und ihrer Gesellschafter ausschließlich aus körperschaftsteuerpflichtigen Personen (z. B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), besteht keine Meldepflicht für den indirekten Eigentümer. Nur Gesellschafter einer Immobiliengesellschaft, die mindestens 5 % der Eigentumsrechte halten, sind zur Meldung verpflichtet.

Alle Unternehmen, die die Definition eines Immobilienunternehmens erfüllen, sowie deren direkte und indirekte Partner sind unabhängig von ihrem steuerlichen Wohnsitz zur Meldung verpflichtet. Auch Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland gelten als Immobilienunternehmen und müssen die entsprechenden Informationen einreichen. Ebenso können ausländische Partner eines Immobilienunternehmens die erforderlichen Informationen übermitteln. Es ist außerdem möglich, dass ein Unternehmen (unabhängig von seinem Sitz) sowohl ein Immobilienunternehmen als auch direkter oder indirekter Partner eines anderen Immobilienunternehmens ist. In diesem Fall muss es zwei Meldungen abgeben.

Wie kann ich die erforderlichen Informationen übermitteln?

Für diesen Zweck wurden spezielle Formulare erstellt. Steuerlich transparente Immobilienunternehmen übermitteln ihre Angaben auf dem Formular PIT-N1, während körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen das Formular CIT-N1 verwenden. Gesellschafter von Immobilienunternehmen (direkt und indirekt) übermitteln ihre Angaben auf dem Formular PIT-N2 (natürliche Personen) bzw. dem Formular CIT-N2 (steuerlich nicht transparente Unternehmen).

Erklärungen werden ausschließlich elektronisch über das System e-deklaracje eingereicht. Zur Unterzeichnung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Die Einreichung von Informationen auf einem Papierformular ist ungültig.

Aufmerksamkeit!

Ausländische Unternehmen können elektronische Erklärungen nur dann einreichen, wenn sie über eine polnische Steueridentifikationsnummer (NIP) oder eine persönliche Identifikationsnummer (PESEL) verfügen. Unternehmen ohne polnische Identifikationsnummer müssen diese vor Einreichung des Formulars für Immobilienunternehmen beantragen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 4. März 2024

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