Gemäß dem Gesetz ist die Nationale Arbeitsinspektion (PIP) die Stelle, die mit der Überwachung und Kontrolle der Einhaltung des Arbeitsrechts, insbesondere der Bestimmungen und Grundsätze des Arbeitsschutzes sowie der Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit von Beschäftigung und anderen Erwerbstätigkeiten im Rahmen des im Gesetz festgelegten Anwendungsbereichs, beauftragt ist.
Wer kann einen Antrag auf Arbeitgeberinspektion stellen?
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, die Nationale Arbeitsinspektion über Verstöße gegen das Arbeitsrecht zu informieren, einschließlich der Vorschriften zum Arbeitsschutz, zur Rechtmäßigkeit der Beschäftigung, zum Beschäftigungsverhältnis, zur Vergütung und zu anderen Leistungen aus dem Beschäftigungsverhältnis, zur Arbeitszeit, zum Urlaub, zu Elternrechten, zur Beschäftigung von Minderjährigen und behinderten Personen.
Was sollte eine Beschwerde enthalten?
Eine bei der Nationalen Arbeitsinspektion eingereichte Beschwerde sollte folgende Elemente enthalten:
- Name und Anschrift des Beschwerdeführers;
- Betreff und Anschrift der von der Beschwerde betroffenen Stelle.
- Handschriftliche Unterschrift (bei Einreichung in Papierform) oder eine qualifizierte elektronische Signatur, eine vertrauenswürdige Signatur oder eine persönliche Unterschrift, wenn die Einreichung auf elektronischem Wege erfolgt,
- die Adresse der elektronischen Kommunikationsmittel des Antragstellers (sofern diese nicht bereits in der Beschwerde angegeben ist).
Es sollte betont werden, dass anonyme Beschwerden von PIP nicht berücksichtigt werden.
Wo kann ich eine Beschwerde einreichen?
Der Arbeitnehmer sollte eine Beschwerde bei der Bezirksarbeitsinspektion oder der für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Zweigstelle der Bezirksarbeitsinspektion einreichen.
Frist für die Inspektion
Beschwerden werden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Nationalen Arbeitsinspektion, geprüft. Nach Prüfung der Beschwerde und Durchführung einer Inspektion in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers wird der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Untersuchung informiert. Es ist zu beachten, dass die Nationale Arbeitsinspektion nicht verpflichtet ist, den Beschwerdeführer über das Datum der Inspektion oder deren detaillierte Ergebnisse zu informieren.
Anonymität der Beschwerde
Viele Arbeitnehmer befürchten, dass ihr Arbeitgeber von einer Beschwerde erfährt. Die Daten der Person, die eine Beschwerde bei der Nationalen Arbeitsinspektion (PIP) einreicht, sind geschützt und werden während einer Inspektion nicht offengelegt. In bestimmten Fällen, in denen die Weitergabe von Arbeitnehmerdaten erforderlich ist, holt die PIP jedoch die Einwilligung des Arbeitgebers zur Offenlegung ein.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 22. August 2024
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