Anleihegläubiger sind an den Erhalt von Nettozinszahlungen gewöhnt. Das Brokerhaus fungiert als Steuerabführungsstelle und erhebt und führt eine pauschale Steuer von 19 % auf die uns zustehenden Zinsen ab.
Diese Praxis wurde jedoch von der Nationalen Steuerinformation zurückgewiesen. In einer am 8. Mai 2023 veröffentlichten Auslegung (Referenznummer 0114-KDIP3-1.4011.148.2023.3.MG) für eine Bank, die auch Brokerage-Aktivitäten durchführt, stellte die Behörde fest, dass ein Brokerbüro unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Broker fungieren würde.
Zur Erinnerung: Gemäß der Steuerverordnung ist der Steuerpflichtige für die Berechnung, Erhebung und Abführung der Steuer verantwortlich. Nach Artikel 41, Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind Brokerhäuser verpflichtet, eine pauschale Einkommensteuer auf Zahlungen (Leistungen) oder Gelder bzw. Vermögenswerte zu erheben, die dem Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt werden, wie beispielsweise Dividenden, Anleihezinsen oder Disagio.
Eine Ausnahme von der obigen Regel bildet Artikel 41, Abschnitt 24 des Einkommensteuergesetzes, der besagt, dass Steuerpflichtige nicht verpflichtet sind, Steuern auf Zinsen oder Diskont zu erheben:
- Hypothekenanleihen;
- Anleihen:
- mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr
- Zulassung zum Handel an einem regulierten Markt oder Einführung in ein alternatives Handelssystem im Sinne des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über den Handel mit Finanzinstrumenten auf dem Gebiet der Republik Polen oder auf dem Gebiet eines Staates, der Vertragspartei eines mit der Republik Polen geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens ist, dessen Bestimmungen die Regeln für die Besteuerung von Einkünften aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren festlegen.
Um bis Ende 2022 von der Steuerbefreiung zu profitieren, musste der Emittent der Steuerbehörde eine Erklärung vorlegen, dass er die gebotene Sorgfaltspflicht bei der Information seiner verbundenen Unternehmen über die Unmöglichkeit der Steuerbefreiung von Zins- oder Disagio-Einkünften aus Anleihen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, die zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen sind, beachtet hat.
Im Jahr 2023 entfiel jedoch die Meldepflicht für verbundene Unternehmen. Daher ist die unterlassene Steuerabführung durch das Unternehmen, das das Wertpapierdepot führt, nicht mehr an die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen geknüpft.
In Übereinstimmung mit diesen Vorschriften und den entsprechenden Steuerauslegungen erheben einige Brokerhäuser keine Steuern mehr auf Anleihedisagio und Zinsen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Steuerpflicht besteht. Daran hat sich nichts geändert, die Steuerzahlung obliegt aber weiterhin dem Anleihegläubiger.
Hierfür müssen Sie eine PIT-38-Erklärung einreichen und die berechnete Steuer (19 %) in Feld 44 (in Version 16 des Formulars) eintragen. Die PIT-Erklärung muss bis zum 30. April elektronisch, per Post oder persönlich eingereicht werden. Die fällige Steuer muss ebenfalls bis zu diesem Datum entrichtet werden.
Die Pflicht zur separaten Besteuerung von Anleiheerträgen gilt nur für das Jahr 2023. Mit dem Änderungspaket SLIM VAT 3 wurden die bis Ende 2022 geltenden Bestimmungen ab dem 1. Januar 2024 wieder in Kraft gesetzt.
Sollten Sie Probleme bei der Abgabe Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung haben, wenden Sie sich bitte an unser Büro.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 15. April 2024
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