Die Mehrwertsteuer unterliegt der Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union. Die Gesetzgebung jedes Mitgliedstaates basiert auf der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Dadurch werden jegliche Zweifel hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Einfuhr und innergemeinschaftlicher Lieferung von Waren beseitigt. Es stellt sich jedoch die Frage nach Transaktionen mit Geschäftspartnern aus dem Vereinigten Königreich. Erstmals in der Geschichte der EU hat ein Land beschlossen, die Gemeinschaft zu verlassen. Eine Folge davon ist, dass die EU-Vorschriften nicht mehr gelten. Daher stellt sich die Frage, ob bei Verkäufen innerhalb des Vereinigten Königreichs die Mehrwertsteuer im Einkommen enthalten ist oder nur auf den Nettobetrag erhoben wird
Die Steuerbehörden argumentieren, dass der Austritt Großbritanniens aus der EU dazu geführt hat, dass die britische Mehrwertsteuer (MwSt.) nicht mehr der in den Mitgliedstaaten geltenden Mehrwertsteuer entspricht. Daraus folgt, dass der Umsatz aus dem Warenverkauf in Großbritannien dem Preis inklusive MwSt. entspricht. Gleichzeitig ist der Bruttopreis als steuerlich absetzbare Ausgabe zu betrachten.
In Streitigkeiten mit den Steuerbehörden argumentierten Steuerzahler, dass der Brexit die Natur der Mehrwertsteuer nicht verändert habe. Strukturell sei sie nach wie vor dieselbe wie in den EU-Mitgliedstaaten. Trotz des EU-Austritts basiere sie weiterhin auf der Mehrwertsteuerrichtlinie. Daher gebe es keine Grundlage für die Annahme, dass die Umsatzsteuer, die nach britischem Steuerrecht abgerechnet wird, auch zum steuerpflichtigen Einkommen gehöre. Die britische Mehrwertsteuer könne kein Einkommen darstellen, da sie lediglich ein nicht erstattungsfähiger Gewinn sei. Die britische Mehrwertsteuer werde (wie die Steuern in den EU-Mitgliedstaaten) in einer regelmäßig an die Steuerbehörden abzuführenden Steuererklärung abgerechnet. Nur Mehrwertsteuer, die den Steuerzahler eindeutig belaste, wie beispielsweise die nicht abzugsfähige Vorsteuer oder die nicht weiterzugebende Umsatzsteuer, gelte als steuerlich absetzbarer Aufwand. Andernfalls verliere sie ihr grundlegendes Merkmal der Mehrwertsteuer: die Neutralität.
Die Verwaltungsgerichte schließen sich der Auffassung der Steuerpflichtigen an. Sie verweisen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Danzig vom 16. März 2021 (das interessanterweise am 2. April 2024 vom Obersten Verwaltungsgericht aufgehoben wurde). Das Gericht urteilte, dass die norwegische Mehrwertsteuer (Merverdiavigift) für polnische Steuerpflichtige kein Einkommen darstellt. Insbesondere stellt sie keinen endgültigen Gewinn dar. Die Tatsache, dass Norwegen kein EU-Mitgliedstaat ist, spielt dabei keine Rolle (Aktenzeichen I SA/Gd 1152/20).
Würde die britische Mehrwertsteuer jedoch als Einkommen betrachtet, entstünde eine Besteuerung. Derselbe Betrag würde doppelt besteuert: einmal durch die britische Mehrwertsteuer und ein zweites Mal durch die polnische Einkommensteuer.
Die fehlende territoriale Übereinstimmung zwischen der EU- und der britischen Mehrwertsteuer stellt kein Hindernis für die Anrechnung von Einnahmen als Nettoeinkommen dar. Ein Steuerzahler, dem in einem bestimmten Land Kosten entstanden sind, sollte nicht benachteiligt werden, nur weil dieses Land die Europäische Union verlassen hat.
Die Gerichte betonen außerdem, dass die Position der Steuerbehörden zu wettbewerbsunfähigen Exporten nach Großbritannien führen und polnische Unternehmer aus diesem Markt verdrängen würde.
(siehe Urteile des Obersten Verwaltungsgerichtshofs: Urteil vom 14. Februar 2023, II FSK 1050/22, Urteil vom 7. Februar 2025, II FSK 626/22)
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 14. Juli 2025.
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