Am 30. September 2025 verabschiedete der Oberste Gerichtshof, bestehend aus sieben Richtern, eine wegweisende Resolution mit der Referenznummer III PZP 6/24, die langjährige Unstimmigkeiten hinsichtlich der Anwendung des Vorruhestandsschutzes nach Artikel 39 des Arbeitsgesetzbuches auf Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen endgültig beseitigt.

Die Resolution ist von besonderer Bedeutung, da sie von einem erweiterten, siebenköpfigen Senat des Obersten Gerichtshofs erlassen wurde und somit den Status eines Rechtsgrundsatzes erlangte.

Zwei gegensätzliche Auslegungen von Artikel 39 des Arbeitsgesetzbuches – der Hintergrund der Diskrepanzen

Artikel 39 des Arbeitsgesetzbuches wirft seit Jahren Auslegungsfragen auf. Diese Bestimmung schützt Arbeitnehmer vor dem Renteneintrittsalter vor der Kündigung ihres Arbeitsvertrags, sofern ihre Beschäftigungsdauer ihnen „den Anspruch auf eine Altersrente mit Erreichen dieses Alters ermöglicht“. Die Frage war: Gilt dieser Schutz auch für befristet Beschäftigte, deren Verträge vor Erreichen des Renteneintrittsalters auslaufen? Jahrelang existierten in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zwei widersprüchliche Auslegungen.

Die erste, arbeitnehmerfreundliche Variante ging von einem umfassenden Schutzverständnis aus und schloss auch befristet Beschäftigte ein, unabhängig vom geplanten Vertragsende. Die zweite, restriktive Variante nahm an, dass der Schutz nur für Arbeitsverhältnisse gelte, die bis zum Renteneintritt andauern könnten.

In seinem Urteil vom 27. September 2023 (I PSKP 21/23) bestätigte der Oberste Gerichtshof diese zweite Rechtsprechungslinie und stellte fest, dass die Bestimmung die Möglichkeit einer Feinabstimmung der Betriebszugehörigkeit innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erfordert. Diese Unstimmigkeiten veranlassten das Landgericht Katowice, dem Obersten Gerichtshof eine Rechtsfrage vorzulegen.

Die arbeitnehmerfreundliche Auslegung setzt sich durch – Beschluss vom 30. September 2025.

Der Oberste Gerichtshof entschied in einem siebenköpfigen Richtergremium über die Frage und nahm eindeutig eine arbeitnehmerfreundliche Auslegung an, die mit dem Schutzcharakter des Arbeitsrechts übereinstimmt.

These der Resolution:

„Das Verbot der Kündigung eines Arbeitsvertrages gemäß Artikel 39 des Arbeitsgesetzbuches gilt auch für befristete Verträge, einschließlich solcher, deren Laufzeit vor Erreichen des Rentenalters des Arbeitnehmers abläuft.“

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass der Zweck der Bestimmung Vorrang vor ihrem Wortlaut hat. Artikel 39 des Arbeitsgesetzbuches soll Arbeitnehmern vor dem Renteneintritt Beschäftigungssicherheit und Einkommenssicherheit in einer Zeit bieten, in der die Jobsuche besonders schwierig ist.

Praktische Konsequenzen der Resolution

Die gewählte Auslegung bedeutet in der Praxis, dass jeder Arbeitnehmer, der sich in den vier Jahren vor Erreichen des Rentenalters befindet, unabhängig davon, ob er einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag hat, Kündigungsschutz genießt. Die Vertragsart hat keinen Einfluss mehr auf den Umfang dieses Schutzes.

Folglich kann ein Arbeitgeber einen solchen Vertrag nicht aus Gründen kündigen, die nicht im Einflussbereich des Arbeitnehmers liegen, selbst wenn dessen planmäßiges Vertragsende vor dem Renteneintrittsalter liegt. Die Entscheidung stärkt die Position älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt erheblich, insbesondere in Streitigkeiten über Vertragsbeendigungen kurz vor dem Renteneintritt. Der Oberste Gerichtshof stellte zudem fest, dass im vorliegenden Fall, der die Rechtsfrage aufwarf, keine Gründe für einen Ausschluss des in Artikel 39 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehenen Schutzes vorlagen.

Wann gilt der Schutz nicht?

Die Resolution ändert nichts an der Liste der Ausnahmen, in denen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz Vorruhestandsschutz zulässig ist. Eine Beendigung ist weiterhin möglich, beispielsweise bei Liquidation oder Insolvenz des Arbeitgebers, bei fristloser Kündigung aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers (Artikel 52 des Arbeitsgesetzbuches), bei Kündigung aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, im Falle einer Langzeitabwesenheit (Artikel 53 des Arbeitsgesetzbuches) oder bei einvernehmlicher Beendigung.

Die Bedeutung der Resolution für die Praxis des Arbeitsrechts

Die Resolution vom 30. September 2025 beendet einen langjährigen Auslegungsstreit und schafft Klarheit in der Anwendung von Artikel 39 des Arbeitsgesetzbuches. Ihre Auswirkungen sind sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber erheblich. Sie stärkt vor allem die Beschäftigungssicherheit von Personen im Rentenalter und gewährleistet ihnen einen wirksamen Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung. Gleichzeitig verpflichtet sie Arbeitgeber zu einer sorgfältigeren Planung ihrer Personalpolitik, da Personalentscheidungen den erweiterten Schutzumfang berücksichtigen müssen.

Langfristig könnte die Resolution Einfluss auf die Art und Weise des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge und das Personalrisikomanagement in Unternehmen haben und so zu durchdachteren und langfristigeren Beschäftigungsstrategien beitragen.

Zusammenfassung

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30. September 2025 hat weitreichende Folgen für die arbeitsrechtliche Praxis. Nach jahrelangen Auslegungsstreitigkeiten hat der Oberste Gerichtshof eindeutig entschieden, dass der Kündigungsschutz vor dem Renteneintritt auch für befristete Arbeitsverträge gilt, unabhängig von deren geplantem Enddatum. Dieses Urteil klärt nicht nur den Rechtsstreit, sondern bestätigt auch, dass es Aufgabe des Arbeitsrechts ist, Arbeitnehmer zu schützen – insbesondere in einer Zeit, in der Beschäftigungssicherheit für die soziale Absicherung von entscheidender Bedeutung ist.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 13. November 2025.

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