Die Haftung von Vorstandsmitgliedern für Steuerrückstände des Unternehmens zählt seit Langem zu den größten Risiken von Führungspositionen. Obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Anfang 2025 eine deutliche Lockerung dieser Haftung angekündigt hat, verfolgen die polnischen Behörden und Gerichte weiterhin eine weitgehend konservative Praxis.

Es lohnt sich daher, genauer zu betrachten, was sich nach den Urteilen des EuGH tatsächlich geändert hat und worauf Vorstandsmitglieder in ihrer aktuellen Praxis besonders achten sollten.

Der EuGH gibt die Richtung vor, ändert aber nicht alles

Anfang 2025 erließ der EuGH zwei wichtige Urteile zur Haftung von Vorstandsmitgliedern für Steuerrückstände von Unternehmen (Rechtssachen C-277/24 und C-278/24). In beiden Urteilen hob der Gerichtshof zwei zentrale, aus dem EU-Recht hervorgehende Standards hervor:

  1. Einem Vorstandsmitglied muss die Möglichkeit eingeräumt werden, das Bestehen und die Höhe von Steuerrückständen anzufechten , selbst wenn diese zuvor in einem gegen das Unternehmen geführten Verfahren festgestellt wurden.
  2. Ein Mitglied des Vorstands sollte in der Lage sein, seine oder ihre Unschuld wirksam nachzuweisen , insbesondere indem es darlegt, dass es bei der Führung der Angelegenheiten des Unternehmens die gebotene Sorgfalt walten ließ.

Diese These stand in klarem Widerspruch zur bisherigen nationalen Praxis, in der die Haftung von Vorstandsmitgliedern in vielen Fällen nahezu automatisch erfolgte und die Gründe für ihren Ausschluss illusorisch waren.

Bisherige Praxis – warum war die Verteidigung nur ein Vorwand?

In der Praxis verliefen Angelegenheiten bezüglich der Steuerpflicht von Vorstandsmitgliedern oft nach einem ähnlichen Muster. Die Steuerrückstände eines Unternehmens wurden in Verfahren festgestellt, die ohne Beteiligung des Vorstandsmitglieds durchgeführt wurden, häufig nach dessen Rücktritt oder Entlassung. Anschließend, oft kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, richteten die Finanzbehörden die Entscheidung über die Steuerpflicht direkt an den ehemaligen Geschäftsführer.

Das Vorstandsmitglied hatte keinen wirklichen Einfluss auf die Festlegung der Höhe der Zahlungsrückstände oder auf die Möglichkeit nachzuweisen, dass es kein Verschulden an der verspäteten Einreichung des Insolvenzantrags traf. Der Grundsatz der Verschuldensunabhängigkeit wurde äußerst restriktiv ausgelegt und in der Praxis auf absolute Ausnahmefälle beschränkt.

Was hat sich nach den Urteilen des EuGH tatsächlich geändert?

Die ersten Monate der Anwendung der oben genannten Regelungen zeigen, dass tatsächlich eine teilweise Veränderung stattgefunden hat.

Polnische Verwaltungsgerichte vertreten zunehmend die Auffassung, dass ein Vorstandsmitglied Feststellungen zu Steuerrückständen in einem Verfahren gegen ein Unternehmen anfechten kann. Es wird jedoch betont, dass eine solche Verteidigung nur dann Erfolg hat, wenn die Vorwürfe im Verfahren vor der Steuerbehörde erhoben werden. Ein verspätetes Handeln kann eine wirksame Rechtsverteidigung verhindern.

Das bedeutet vor allem eines: Passiv auf die Entscheidung des Gremiums zu warten, ist heutzutage besonders riskant.

Das größte Problem bleibt ungelöst – „keine Schuldgefühle“

Die Situation ist weitaus schlimmer hinsichtlich des zweiten Schlüsselelements der EuGH-Urteile, nämlich der Auslegung des Erfordernisses der „Verschuldensfreiheit“ bei der Nichtabgabe eines Insolvenzantrags.

Obwohl der EuGH klar darauf hingewiesen hat, dass ein Vorstandsmitglied nachweisen können muss, dass es mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, herrscht in der polnischen Praxis immer noch die Auffassung vor, dass ein Fehlverhalten nur in extremen Situationen vorliegt, die völlig außerhalb der Kontrolle des Managers liegen.

Gleichzeitig sollte der Standard der „Sorgfaltspflicht“ nicht mit der Verpflichtung zu absoluter Unfehlbarkeit gleichgesetzt werden. Die Beurteilung sollte darauf basieren, ob das Vorstandsmitglied unter Einhaltung realistischer Marktstandards die tatsächliche Finanz- und Steuersituation des Unternehmens hätte kennen können und ob objektiv die Möglichkeit bestanden hätte, dass es früher Insolvenz anmelden würde.

Erste Urteile, die die Notwendigkeit einer ausgewogeneren Beurteilung anerkennen, liegen bereits vor, von einer dauerhaften Änderung der Rechtsprechung kann jedoch noch nicht die Rede sein.

Praktische Schlussfolgerungen für Vorstandsmitglieder

Aus der Sicht der Geschäftspraxis lassen sich daraus wichtige Schlussfolgerungen ziehen:

  • Die Haftung von Vorstandsmitgliedern für Steuerrückstände bleibt ein reales und ernstes Risiko
  • Die aktive Verteidigung sollte bereits im Stadium des Verfahrens vor der Steuerbehörde beginnen
  • Die Dokumentation der gebotenen Sorgfaltspflichten bei der Durchführung von Unternehmensangelegenheiten ist von entscheidender Bedeutung
  • Die Urteile des EuGH eröffnen neue Argumentationsräume, garantieren aber keinen automatischen Schutz.

Nur eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung wird es ermöglichen, zu beurteilen, ob die aus dem EU-Recht resultierenden Standards vollständig in das polnische Steuerrechtssystem übernommen werden. (im Gesetzblatt) kann vom ursprünglichen Vorschlag der Regierung abweichen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 19. Dezember 2025.

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