Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses stellen Arbeitgeber ihren Angestellten üblicherweise Arbeitsmittel zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Angestellte sind verpflichtet, diese Arbeitsmittel sorgsam zu behandeln, sie bestimmungsgemäß und gemäß den Anweisungen des Arbeitgebers zu verwenden sowie die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Was aber geschieht, wenn ein Angestellter diese Arbeitsmittel unsachgemäß verwendet? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel.

Missbrauch von Firmenausrüstung

Die private Nutzung von Firmeneigentum, wie beispielsweise Computer, Auto, Telefon oder anderer Spezialausrüstung, kann zur Kündigung des Arbeitsvertrags führen. Üblicherweise muss die missbräuchliche Nutzung von Firmeneigentum einen Vertrauensverlust gegenüber dem Mitarbeiter zur Folge haben und dadurch die Interessen des Arbeitgebers direkt oder indirekt gefährden.

Disziplinarische Entlassung

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein Mitarbeiter, der Firmeneigentum ohne Zustimmung des Arbeitgebers für private Zwecke nutzt, auch aus disziplinarischen Gründen entlassen werden.

Der Oberste Gerichtshof betonte jedoch: „Es ist schwierig, eine allgemeingültige These aufzustellen, ob die Nutzung von Arbeitsmittel für arbeitsfremde Zwecke eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Arbeitnehmerpflichten darstellt oder nicht, da dies von den Umständen des Einzelfalls abhängt.“ Dies bedeutet, dass die bloße Tatsache, dass ein Arbeitnehmer Firmeneigentum für private Zwecke nutzt, nicht zwangsläufig zur Kündigung, geschweige denn zu einer disziplinarischen Kündigung führt.

Laut Oberstem Gerichtshof umfasst der in Artikel 52 § 1 Nr. 1 des Arbeitsgesetzbuches verwendete Begriff der „schweren Verletzung grundlegender Arbeitnehmerpflichten“ drei Elemente: Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers (Verletzung einer grundlegenden Arbeitnehmerpflicht); Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen des Arbeitgebers; Verschulden, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Rechtswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers ist als ein Verhalten zu verstehen, das gegen die für ihn geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen verstößt und sowohl aus Handeln als auch aus Unterlassen bestehen kann. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines Arbeitnehmers allein rechtfertigt keine Kündigung des Arbeitsvertrages gemäß Artikel 52 § 1 Nr. 1 des Arbeitsgesetzbuches (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Oktober 2023, Aktenzeichen: I PSK 35/23).

Kann die Nutzung von Tools wie Chat GPT einen Kündigungsgrund darstellen?

Immer mehr Mitarbeiter nutzen Lösungen der künstlichen Intelligenz. Dabei ist zu beachten, dass diese Technologie aus den verarbeiteten Daten lernt. Daher ist es unerlässlich, alle in KI-basierte Systeme eingegebenen Daten sorgfältig zu prüfen. Es muss sichergestellt werden, dass diese Daten keine Unternehmensgeheimnisse verletzen oder personenbezogene Daten enthalten.

In einem solchen Fall verstößt ein Mitarbeiter, der vertrauliche Informationen in KI-basierte Systeme eingibt, möglicherweise gegen seine grundlegenden Arbeitspflichten. Unter Umständen kann dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen und disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.

Darüber hinaus kann ein Mitarbeiter, der Chata GPT während der Arbeitszeit auf einem Arbeitscomputer oder -telefon für private Zwecke nutzt, z. B. um persönliche Fragen zu stellen, die nicht mit der Arbeit in Zusammenhang stehen, unter bestimmten Umständen auch disziplinarischen Maßnahmen unterliegen.

Die Entscheidung eines Arbeitgebers, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, muss sorgfältig abgewogen werden. Es sollte geprüft werden, ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich eine Belästigung darstellte, die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigte und somit zu einem Vertrauensverlust führte.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 6. Dezember 2024

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