Nachdem die COVID-19-Pandemie abgeklungen war, kehrten wir schnell zum normalen Leben zurück. Verlassene Straßen, ein überlastetes Gesundheitssystem und eine lahmgelegte Wirtschaft – wir alle hoffen, dass sich dies nicht wiederholt. Um Unternehmer zu unterstützen, wurden verschiedene Krisenhilfen eingeführt. Eine dieser Hilfen war die Möglichkeit, einen Zuschuss zu erhalten, der teilweise oder vollständig steuerlich absetzbar war. Unternehmer, die diese Unterstützung in Anspruch genommen haben, könnten nun überrascht sein, wenn die Finanzbehörden eine Steuerrückerstattung für den abgesetzten Zuschuss fordern.
Der Oberste Verwaltungsgerichtshof entschied darüber in seinem Urteil vom 16. Februar 2024, Aktenzeichen II FSK 1358/23. Der Fall betraf ein Unternehmen mit einem Umsatz von unter 2 Millionen Euro, das gleichzeitig einen Abschreibungsbetrag für eine Subvention aus dem Anti-Krisen-Schutzschild erhielt. Die Summe aus ausgewiesenem Umsatz und abgeschriebener Subvention überstieg 2 Millionen Euro. Das Unternehmen beantragte beim Nationalen Steuerinformationsdienst (KIS) die Feststellung, ob es Anspruch auf den Körperschaftsteuersatz von 9 % hätte, wenn sein Nettoumsatz – ohne Berücksichtigung der abgeschriebenen Subvention – 2 Millionen Euro nicht überstiege.
In einer Steuervorbescheidsentscheidung urteilte der Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes (KRS), dass die Grenze von 2 Millionen Euro, ab der ein ermäßigter Steuersatz gilt, auf den Gesamteinnahmen und nicht auf den Umsatzerlösen basiert (wie es bei der Erlangung des Kleinunternehmerstatus der Fall ist). Daher zählt auch der erlassene Zuschuss zu dieser Grenze. Folglich ist für das Unternehmen ein Steuersatz von 19 % anzuwenden.
Das Verwaltungsgericht Rzeszów vertrat in seiner Berufung gegen die Auslegung des Gesetzes eine andere Auffassung. Es verwies auf den Zweck der Unterstützung, der darin bestand, die finanzielle Liquidität zu sichern, pandemiebedingte Schäden auszugleichen und Arbeitsplätze zu erhalten. Ein vernünftiger Gesetzgeber habe daher bei der Schaffung des Programms nicht davon ausgegangen, dass der Erhalt von Unterstützung die Lage des begünstigten Unternehmens verschlechtern würde. Das Verwaltungsgericht erinnerte zudem daran, dass die Verordnung des Ministers für Finanzen, Fonds und Regionalpolitik vom 16. Juli 2021 die Erhebung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Streichung von Subventionen des Staatlichen Entwicklungsfonds eingestellt habe. Der Zweck der Unterstützung sei daher nicht die Erzielung höherer Steuereinnahmen gewesen.
Der Oberste Verwaltungsgerichtshof, der die Kassationsbeschwerde prüfte, teilte diese Auffassung jedoch nicht. Er befand, dass der Fall ausschließlich nach dem Wortlaut auszulegen sei, der eindeutig bestätige, dass der erlassene Zuschuss steuerpflichtiges Einkommen darstelle. Andernfalls hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich im Gesetz festgehalten. Der Gerichtshof betonte zudem, dass staatliche Beihilfen auf der Steuerneutralität der Gewährung und des Erlasses des Zuschusses beruhen. Diese könne nicht aus der Gewährung anderer Steuervorteile, wie etwa eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes, abgeleitet werden, wenn der entsprechende Wille des Gesetzgebers nicht hinreichend normativ zum Ausdruck gebracht worden sei. Dieses Urteil ist endgültig.
Leider vergaß der Oberste Verwaltungsgerichtshof die Realität der Pandemie schnell und verkannte, dass die Unterstützung der Wirtschaft dienen und nicht der Steuererhöhung. Wie viele Verordnungen aus dieser Zeit, darunter auch jene zu den Antikrisenhilfen, wurde auch diese vom Gesetzgeber überhastet verfasst, ohne ausdrücklich festzulegen, dass die erlassenen Subventionen nicht steuerpflichtiges Einkommen darstellen. Die Hilfsbereitschaft ist unbestreitbar, doch scheint man vergessen zu haben, was gute Absichten oft bedeuten.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 10. Juni 2024
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