Jeder, der Kapitalgewinne erzielt, weiß wahrscheinlich, dass Dividenden mit 19% Einkommensteuer besteuert werden.

Das Körperschaftsteuergesetz sieht jedoch eine Befreiung für Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen an juristischen Personen (gemäß Definition im Steuergesetz) vor. Eine Ausnahme bilden Einkünfte, die ein persönlich haftender Gesellschafter aus einer Gewinnbeteiligung an einer in Polen ansässigen Personengesellschaft erzielt.

Diese Ausnahme ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  1. Eine Gesellschaft, die Einkünfte aus einer Gewinnbeteiligung an juristischen Personen ausschüttet, muss ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung in Polen haben.
  2. Ein Unternehmen, das Einnahmen aus einer Gewinnbeteiligung an juristischen Personen erzielt, unterliegt der Einkommensteuer auf sein gesamtes Einkommen, unabhängig davon, wo dieses in Polen, einem EU- oder EWR-Land erzielt wird.
  3. Die in Punkt 2 genannte Gesellschaft hält mindestens 10 % der Anteile (Aktien) am Kapital der in Punkt 1 genannten Gesellschaft.
  4. Das in Punkt 2 genannte Unternehmen genießt keine Befreiung von der Einkommensteuer auf sein gesamtes Einkommen, unabhängig von dessen Herkunft.

Auch wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird die Befreiung einem Unternehmen gewährt, das Anteile an dem Unternehmen hält, das die Forderungen ununterbrochen über einen Zeitraum von zwei Jahren begleicht.

Das Gesetz sieht eine bedingte Ausnahme für Unternehmen vor, die bereits die erforderliche Anzahl an Anteilen an einem anderen Unternehmen halten, jedoch seit dem Erwerb noch keine zwei Jahre vergangen sind. In diesem Fall ist die Ausnahme zulässig, sofern die Beteiligung nicht unter die erforderlichen 10 % fällt.

Es ist daher denkbar, dass die Ausnahmeregelung für Dividenden gilt, die im Jahr des Aktienerwerbs gezahlt werden.

Was aber, wenn die erhaltene Dividende nicht besteuert wird und die gehaltenen Aktien vor Ablauf von zwei Jahren verkauft werden?

In diesem Fall ist das Unternehmen, das die Dividende erhalten hat, zur Zahlung der ausstehenden Steuer in Höhe von 19 % zuzüglich Verzugszinsen verpflichtet. Die Steuer ist bis zum 20. Tag des Folgemonats zu entrichten, in dem das Unternehmen seinen Anspruch auf Steuerbefreiung verloren hat. Die Zinsen fallen jedoch ab dem Zeitpunkt an, an dem das Unternehmen die Steuerbefreiung erstmals in Anspruch genommen hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl bei Dividendenzahlungen an Privatpersonen als auch an juristische Personen das auszahlende Unternehmen als Zahler fungiert. Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss der Zahler daher zunächst eine Bestätigung erhalten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind.

Auch wenn jedoch alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung erfüllt sind, findet diese keine Anwendung, wenn sie:
1) unter den gegebenen Umständen dem Gegenstand oder Zweck dieser Bestimmungen widerspricht;
2) der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke des Geschäfts oder sonstigen Vorgangs oder vieler Geschäfte oder sonstigen Vorgänge ist und die Durchführungsmethode künstlich war.

Das oben genannte Verbot ist so vage formuliert, dass es den Steuerbehörden viel Interpretationsspielraum lässt, was die ordnungsgemäße Erfüllung der Steuerpflichten nur noch schwieriger macht.

Trotz der oben beschriebenen strengen Bedingungen können juristische Personen von der Dividendensteuerbefreiung profitieren. Privatpersonen hingegen müssen auf erhaltene Dividenden stets 19 % Steuern zahlen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 6. November 2023

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