Der Dezember ist ein Monat voller Geschenkanlässe. Manchmal stellt sich die Frage, ob ein Feiertag oder eine Überraschung zum Jahresende Auswirkungen auf die Steuererklärung hat. Diese Frage wird besonders relevant, wenn der Weihnachtsmann der eigene Arbeitgeber ist.
Grundsätzlich gilt alles, was ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, als Einkommen. Ob es sich um die Nutzung eines Firmenwagens, eine Weihnachtsprämie oder Eintrittskarten für das Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker handelt – der Arbeitgeber meldet diese Einkünfte im Formular PIT-11, das dem Arbeitnehmer bis Ende Februar des Folgejahres zugestellt werden muss. Dies wirkt sich somit auf den Steuersatz des Arbeitnehmers aus.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Eine davon ist die Steuerbefreiung von Leistungen aus der betrieblichen Sozialkasse. Sach- und Geldleistungen, die vollständig aus der betrieblichen Sozialkasse oder Gewerkschaftsbeiträgen finanziert werden, sind steuerfrei. Der Freibetrag ist begrenzt. Üblicherweise lag er bei 1.000 PLN. Aufgrund der Einführung des sogenannten Anti-Krisen-Schutzschildes wurde diese Grenze jedoch für den Zeitraum von 2020 bis 2023 auf 2.000 PLN angehoben. Daher kann der höhere steuerfreie Betrag nur bis zum Jahresende genutzt werden. Die Grenze umfasst jedoch alle Leistungen, die der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres erhält. Der Wert der Leistungen, der den Freibetrag übersteigt, ist steuerpflichtig. Gemäß dem Einkommensteuergesetz gelten Gutscheine, Coupons und andere Wertmarken, die zum Eintausch gegen Waren oder Dienstleistungen berechtigen, nicht als geldwerte Vorteile. Bei der Auszahlung von Leistungen aus der Sozialkasse aufgrund eines erhöhten Urlaubsbedarfs ist außerdem zu beachten, dass deren Höhe variieren kann. Der Arbeitgeber sollte die familiäre und finanzielle Situation des Arbeitnehmers berücksichtigen, z. B. das Einkommen pro Familienmitglied oder eine Behinderung.
Allerdings ist nicht jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen betrieblichen Sozialfonds einzurichten. Verfügt der Arbeitgeber nicht über einen solchen Fonds, gilt die oben genannte Ausnahme nicht. Bedeutet dies, dass ein Weihnachtsgeschenk immer eine Steuerpflicht für den Arbeitnehmer zur Folge hat? Nicht unbedingt. Ein Geschenk wird üblicherweise unentgeltlich überreicht und stellt keine Bezahlung für Waren oder Dienstleistungen dar. Daher gilt es als Schenkung und unterliegt somit der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Eine nicht verwandte Person (in der Regel eine juristische Person, z. B. ein Unternehmen) wird der Steuergruppe III zugeordnet. Das bedeutet, dass eine von ihr erhaltene Schenkung bis zu einem Betrag von 5.644 PLN steuerfrei ist. Diese Grenze gilt jedoch für alle Schenkungen, die in diesem und den fünf vorangegangenen Jahren eingegangen sind. Übersteigt die Schenkung diesen Betrag, wird der überschüssige Betrag mit 12 % bis zu einem Betrag von 11.833 PLN, mit 16 % bis zu einem Betrag von 23.665 PLN und mit 20 % über 23.665 PLN besteuert.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 11. Dezember 2023
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