Das Gesetz vom 18. November 2020 über elektronische Zustellungen, das am 1. Juli 2021 in Kraft tritt (LINK), sieht Folgendes vor:
- Rechtsanwälte, Rechtsberater und Steuerberater, die ihren Beruf ausüben;
- nicht-öffentliche Rechtsträger, die im Unternehmerregister des Nationalen Gerichtsregisters eingetragen sind;
- nicht-öffentliche Einrichtungen, die im Zentralregister für Geschäftstätigkeit und im Informationszentrum für Unternehmer eingetragen sind.
Die Verpflichtung, eine Adresse für die elektronische Zustellung in die Datenbank der elektronischen Adressen einzutragen , um die Nutzung des registrierten elektronischen Zustellungsdienstes zu ermöglichen.
Was ist ein registrierter elektronischer Zustelldienst?
Die elektronische Zustellung per Einschreiben ermöglicht die elektronische Übermittlung von Korrespondenz und gewährleistet dabei die Transaktionssicherheit (z. B. durch Sende- und Empfangsnachweise) sowie den Schutz der übermittelten Daten vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Veränderung. In der Praxis soll sie die gleichen Auswirkungen wie ein per Post versandter Einschreibebrief haben.
Was ist ein Lieferkarton?
Die Zustellungsbox ist ein Instrument, das die Nutzung elektronischer Zustellungen ermöglicht und gleichzeitig die gesetzlichen Standards für den registrierten elektronischen Zustellungsdienst einhält – sie gewährleistet die Sicherheit der Transaktionen und schützt die übermittelten Daten vor Veränderungen, Beschädigung, Diebstahl und Verlust.
Wie kann ich eine solche Lieferadresse einrichten?
Die Einrichtung einer solchen Adresse und die Zuordnung eines Postfachs dazu erfolgt auf Antrag des Interessenten an den für die Computerisierung zuständigen Minister oder automatisch nach Erhalt von Daten aus dem Nationalen Gerichtsregister oder CEIDG über dort registrierte Unternehmen.
Auswirkungen des Gesetzes
Die unmittelbare Folge des neuen Gesetzes ist die Digitalisierung der Arbeitsweise öffentlicher Behörden. Deren Kommunikation mit Fachstellen soll vollständig online erfolgen. Ein Wechsel zur herkömmlichen, von der Polnischen Post koordinierten Zustellung von Dokumenten ist nicht mehr möglich. Einzelne öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, gegebenenfalls auf elektronische Zustellung umzustellen
- Behörden der Regierung – ab dem 1. Oktober 2021;
- andere öffentliche Stellen, Nationaler Gesundheitsfonds, Sozialversicherungsanstalt und Landwirtschaftlicher Sozialversicherungsfonds – ab dem 1. Januar 2022;
- Kommunale Verwaltungseinheiten – ab dem 1. Januar 2024;
- Gerichte und Tribunale – ab dem 1. Oktober 2029.
Alle im Nationalen Gerichtsregister (KRS) und im Zentralen Unternehmensregister (CEIDG) eingetragenen Unternehmer sind ab dem 1. Oktober 2026 . Andere Einrichtungen werden durch eine Verordnung des Justizministers dazu verpflichtet, die genaue Fristen festlegt, innerhalb derer die Verfahrensbehörden Verfahrensdokumente an elektronische Adressen zustellen und innerhalb derer Verfahrensdokumente an die elektronische Zustelladresse des Gerichts eingereicht werden können.
Wird für nicht verpflichtete Stellen keine Lieferadresse angegeben, fallen keine Strafen an. Die Sendung wird in eine sogenannte Hybridsendung umgewandelt.
Hybrid-Versandservice
Für Korrespondenz an Nicht-Fachleute und Einrichtungen, die keine elektronische Zustelladresse benötigen, nutzen die Behörden ein hybrides Zustellungsverfahren. Dabei wird die Korrespondenz in einer Form (elektronisch oder in Papierform) erstellt und versendet und anschließend (gegebenenfalls) in der anderen Form verarbeitet und zugestellt. Dies ermöglicht die Digitalisierung der Korrespondenzprozesse in öffentlichen Verwaltungen.
Was kommt als Nächstes?
Die Annahmen des Gesetzentwurfs sind sehr optimistisch, und es bleibt unklar, wie er in der Praxis umgesetzt werden soll. Hoffen wir, dass die Behörden ausreichend vorbereitet und geschult sind, um das neue Verfahren für die elektronische Korrespondenz zu handhaben.
