Laut der Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen sollten 2023 200 km Schnellstraßen und 50 km Autobahnen fertiggestellt werden. Für den Bau neuer Straßen muss der Staat das Land für den Bau erwerben. Dies geschieht durch einen Enteignungsbeschluss, der den bisherigen Landbesitzer für den Eigentumsverlust entschädigt. Daraus ergibt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen des Erhalts dieser Entschädigung.
Ist der Grundstückseigentümer eine Privatperson, ist die Entschädigung für Enteignung in der Regel steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt nur, wenn das Grundstück innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einleitung des Enteignungsverfahrens zu einem Preis erworben wurde, der unter 50 % der Entschädigung lag. Erfolgte der Erwerb mehr als zwei Jahre vor dem Enteignungsverfahren, betrug der Preis aber mehr als 50 % der Entschädigung, oder betrug er weniger als 50 % der Entschädigung, der Erwerb erfolgte aber vor mehr als zwei Jahren, ist die Entschädigung ebenfalls steuerfrei.
Körperschaftsteuerpflichtige profitieren nicht von einer ähnlichen Vergünstigung. Die erhaltene Vergütung unterliegt der Einkommensteuer (außer wenn die Entschädigung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. August 2001 über Sonderregeln für den Wiederaufbau, die Renovierung und den Abriss von durch Naturkatastrophen zerstörten oder beschädigten Gebäuden gezahlt wird – in diesem Fall ist sie nach denselben Regeln wie eine Entschädigung für die Enteignung einer Einzelperson von der Steuer befreit).
Aber wie sieht es mit der Mehrwertsteuer aus?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dieser Angelegenheit am 11. Juli 2024 ein Urteil gefällt (Aktenzeichen C-182/23).
Der Fall betraf einen Landwirt, der die Mehrwertsteuer entrichtete. 2017 wurde ein Teil seines Landes enteignet (Enteignung für den Bau einer öffentlichen Straße). Er war sich unsicher, ob er bei der Enteignung als Unternehmer oder als Nicht-Mehrwertsteuerzahler gehandelt hatte. Auf seine Anfrage hin erließ der Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes eine Steuervorbescheid, in dem er feststellte, dass die Person, die bei der Enteignung landwirtschaftlicher Flächen als Mehrwertsteuerzahler agierte, auch weiterhin als Mehrwertsteuerzahler handelte.
Nach einer Berufung gegen das Urteil hob das Provinzverwaltungsgericht dieses auf. Die Steuerbehörde legte jedoch Kassationsbeschwerde ein und argumentierte, dass der Eigentümer, ein aktiver Mehrwertsteuerzahler, da er das Grundstück für steuerpflichtige Tätigkeiten genutzt habe, auch bei der Enteignung des Grundstücks Mehrwertsteuerzahler gewesen sei.
Zur Klärung des Rechtsstreits legte der Oberste Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorabentscheidungsfrage vor.
Die bisherige Rechtsprechung des EuGH zeigt, dass in einem vergleichbaren Fall, um einen Landwirt beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke als umsatzsteuerpflichtig einzustufen, nachgewiesen werden muss, dass er Immobiliengeschäfte wie ein professioneller Händler tätigt. Er kann jedoch nicht allein aufgrund einer Änderung der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks, die unabhängig von seinem Willen erfolgte, als umsatzsteuerpflichtig gelten (vgl. Urteil vom 15. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen C 180/10 und C 181/10).
Im vorliegenden Fall entschied das Gericht jedoch, dass der ehemalige Eigentümer, da das enteignete Grundstück zum Betriebsvermögen gehörte, in diesem Zusammenhang als umsatzsteuerpflichtig anzusehen sei, selbst wenn er kein Immobiliengeschäft betreibt und auch keine entsprechenden Schritte unternommen hat. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Umsatzsteuerbestimmungen auf die erhaltene Gegenleistung nicht anwendbar wären, wenn das betreffende Grundstück nicht für betriebliche Zwecke genutzt würde.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei der Mehrwertsteuer auf die Enteignung von Immobilien die Nutzung des Grundstücks durch das enteignete Unternehmen entscheidend ist. Wurde das Grundstück zu Geschäftszwecken genutzt, unterliegt die Entschädigung der Mehrwertsteuer. Handelt es sich beim enteigneten Unternehmen hingegen um ein nicht-gewerbliches Unternehmen oder wurde das Grundstück nicht zu solchen Zwecken genutzt, so gilt es nicht als mehrwertsteuerpflichtig.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 2. August 2024
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