Die Frage der Haftung von Fluggesellschaften für den Verlust von Haustieren, wie beispielsweise Hunden, ist höchst umstritten. Das jüngste Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Oktober 2025 (Rechtssache C-218/24, Iberia Líneas Aéreas de España) klärt diese Frage eindeutig, indem es beförderte Tiere als „Gepäck“ und nicht als „Passagiere“ einstuft. Dies ist von grundlegender Bedeutung für die Festlegung der Entschädigungsobergrenze für Tierhalter.
Einen Hund am Flughafen verlieren
Der vorliegende Fall betraf Passagier F., der mit Iberia von Buenos Aires nach Barcelona flog. Aufgrund seiner Größe sollte der Hund im Frachtraum befördert werden. Der Passagier meldete das Tier bei der Fluggesellschaft an, gab jedoch keine gesonderte Erklärung über sein Interesse an der Beförderung des Tieres am Bestimmungsort ab, wie es Artikel 22 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens vorschreibt. Leider entkam der Hund in der Nähe des Flugzeugs aus der Transportbox und konnte von der Fluggesellschaft nicht wiedergefunden werden.
Die Besitzerin forderte 5.000 € Schadensersatz für ihre Verletzungen. Iberia übernahm die Haftung, jedoch nur im Rahmen der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens über Gepäckbestimmungen. Das spanische Gericht hatte zu entscheiden, ob Haustiere vom Begriff „Gepäck“ im Sinne des Übereinkommens ausgenommen werden können.
Position des Gerichtshofs: Ein Hund ist „Gepäck“.
Der Gerichtshof hat bei der Auslegung des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln für die internationale Luftbeförderung (Montrealer Übereinkommen, im Folgenden PrzewLotK genannt) eine einheitliche und autonome Position eingenommen:
Tiere als „Gepäck“: Der EuGH entschied, dass der Begriff „Gepäck“ im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des PrzewLotK-Gesetzes weit auszulegen ist. Obwohl der Begriff üblicherweise Gegenstände bezeichnet, schließt dies Haustiere nicht vom Anwendungsbereich aus.
Ausschluss vom "Passagier"-Status
Das Übereinkommen erwähnt in Artikel 1 ausdrücklich die Beförderung von Passagieren, Gepäck und Fracht. Daher fällt ein Haustier nicht unter den Begriff „Passagier“, und daher findet die Haftungsregelung für Personen auf es keine Anwendung (Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 21 des PrzewLotK).
Obwohl die Europäische Union den Schutz des Tierwohls (Artikel 13 AEUV) als ein Ziel von allgemeinem Interesse anerkennt, stellte der EuGH fest, dass diese Bestimmung die Beförderung von Tieren als „Gepäck“ im Rahmen der Haftungsregelung nicht verbietet, sofern deren Tierschutzbedürfnisse vollumfänglich berücksichtigt werden.
Haftungsbeschränkung und Höhe der Entschädigung
Die wichtigste Konsequenz aus der Anerkennung eines Tieres als „Gepäck“ ist die Anwendung der Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers gemäß Artikel 22 Absatz 2 des PrzewLotK.
Ab dem 28. Dezember 2019 beträgt die Höchstgrenze für Entschädigungen bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck 1.288 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Passagier (zuvor, im Zeitraum 2009–2019, 1.131 SZR). Diese Höchstgrenze ist absolut und deckt sowohl Sach- als auch Personenschäden ab, die durch den Verlust eines Tieres entstehen.
Es ist wichtig zu betonen, dass es sich bei der Höchstgrenze nicht um einen Pauschalbetrag handelt, auf den jeder Passagier kraft Gesetzes Anspruch hat. Die Entschädigung ist auf diese Höchstgrenze begrenzt, muss sie aber nicht erreichen.
Eine höhere Entschädigung kann vereinbart werden, jedoch nur, wenn der Passagier bei der Übergabe des Gepäcks an den Beförderer eine besondere Erklärung über sein Interesse an der Zustellung am Bestimmungsort abgegeben und gegebenenfalls eine zusätzliche Gebühr entrichtet hat.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des EuGH bahnbrechend ist und rechtlich festlegt, dass ein im Flugzeug reisender Hund als Gepäck gilt. Dies bedeutet, dass Hundehalter, die keine spezielle Interessenserklärung abgegeben haben, mit einer Entschädigung rechnen können, die auf den im Montrealer Übereinkommen festgelegten Höchstbetrag für aufgegebenes Gepäck begrenzt ist. Dieses Urteil wird von den polnischen Gerichten und Behörden vollständig umgesetzt.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 3. Dezember 2025.
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