Die Höhe des Schadensersatzes für Verlust oder Beschädigung einer Sendung richtet sich primär nach dem in der Rechnung des Verkäufers oder Lieferanten angegebenen Preis. Der Warentransport erfolgt üblicherweise im Rahmen eines anderen zivilrechtlichen Vertrags, beispielsweise eines Kauf-, Liefer- oder Werkvertrags. Diese Verträge beinhalten den Verkauf von Waren, deren Preis in einem Handelsdokument festgelegt ist, das den Wert der Sendung objektiv belegt.

Die Entschädigung sollte alle Bestandteile des Warenpreises umfassen, einschließlich der Verpackungskosten, die integraler Bestandteil des Versands sind. Der auf der Rechnung angegebene Preis enthält üblicherweise die Mehrwertsteuer. Es wird davon ausgegangen, dass diese Steuer zur Entschädigung hinzugerechnet wird, jedoch nur, wenn der Geschädigte nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Andernfalls kann er die beim Kauf der zur Schadensbehebung verwendeten Waren angefallene Vorsteuer geltend machen.

Zweck der Wertangabe einer Sendung ist die Ermittlung ihres Normalwerts. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Transportgesetzes wird vermutet, dass der angegebene Wert einer Sendung ihrem tatsächlichen Wert entspricht, der nach den in Artikel 80 Absatz 1 genannten Kriterien ermittelt wird. Der Frachtführer kann jedoch nachweisen, dass der angegebene Wert im Verhältnis zum tatsächlichen Wert der Güter überhöht ist. Dieser Nachweis kann auf jede rechtlich zulässige Weise erbracht werden.

Lässt sich die Höhe der Entschädigung anhand der oben genannten Kriterien nicht bestimmen, ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Die Kosten für dessen Arbeit trägt der Beförderer, der zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet ist.

Gemäß dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. Oktober 1991, III CZP 105/91, „Wenn eine Rechnung eines Lieferanten oder Verkäufers vorgelegt wird, in der der Preis der Sendung in einer Fremdwährung angegeben ist, darf die Entschädigung für den Verlust der Sendung den Wert, der auf der Grundlage dieses Preises ermittelt wird, nicht übersteigen. Dieser Wert wird zum Wechselkurs berechnet, der am Tag der Absendung der Sendung zum Transport galt (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. November 1984 – Transportgesetz, Gesetzblatt Nr. 53, Pos. 272).“

Im Falle eines Transportschadens richtet sich die Entschädigung nach der prozentualen Wertminderung. Das Gesetz legt keine eindeutigen Kriterien für die Wertermittlung einer beschädigten Sendung fest. Ein Vergleich mit Artikel 80 ist fragwürdig, da dessen erste beiden Kriterien (Rechnung des Verkäufers/Lieferanten und Preisliste) für Waren zum vollen Wert gelten und eine nach einem Transportschaden vorgenommene Rechnungskorrektur nicht als verbindlich angesehen werden kann. Die Bewertung sollte sich am Wert von Artikeln derselben Art orientieren und nach marktüblichen Grundsätzen erfolgen.

Der Berechtigte muss weder die entstandenen Reparaturkosten nachweisen noch die Sendung zu einem niedrigeren Preis verkaufen. Schaden bedeutet lediglich die Wertminderung. Er muss jedoch die Differenz zwischen dem Wert der Ware vor und nach dem Schaden nachweisen, was aufgrund der individuellen Beschaffenheit der Sendungen schwierig sein kann. Dieser Nachweis kann auf beliebige Weise erbracht werden, die Wertermittlung nach dem Schaden kann jedoch kompliziert sein.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte. Wir unterstützen Sie in jeder Phase des Verfahrens, um die Ihnen zustehende Entschädigung zu erhalten.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 18. Februar 2025

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