Ankündigung von Änderungen

Anfang August gab der Finanzminister die Grundzüge eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes bekannt. Der Entwurf zielt auf eine Änderung der Besteuerung von Familienstiftungen ab. Laut Ministerium werden Familienstiftungen allzu oft nicht zur Sicherung von Vermögenswerten und zur Gewährleistung der Unternehmensnachfolge gegründet, sondern lediglich, um durch aggressive Steueroptimierung von Steuervorteilen zu profitieren. Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen daher die Besteuerung von Kurzzeitvermietungen durch Familienstiftungen, die Besteuerung von Beteiligungen von Familienstiftungen an ausländischen steuertransparenten Unternehmen und beherrschten ausländischen Gesellschaften (CFCs) sowie die Einführung einer dreijährigen Schonfrist für den Verkauf steuerfreier Immobilien.

Aktueller Status

Die Frage der Kurzzeitvermietung ist weiterhin Gegenstand steuerlicher Streitigkeiten. Einerseits profitieren Familienstiftungen von Steuerbefreiungen für die Vermietung von Immobilien, andererseits vertreten die Finanzbehörden die Auffassung, dass Kurzzeitvermietungen keine echten Mietverhältnisse darstellen und daher mit einem Strafsteuersatz von 25 % besteuert werden sollten. In jüngeren Urteilen haben Verwaltungsgerichte jedoch zugunsten der Familienstiftungen entschieden und argumentiert, dass es keine Grundlage für eine Unterscheidung der steuerlichen Folgen von Mietverhältnissen gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch und Kurzzeitvermietungen gebe.

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Ähnlich wie bei Kurzzeitvermietungen landen auch Fälle zur Besteuerung von Familienstiftungen im Zusammenhang mit deren Beteiligung an steuertransparenten Unternehmen (insbesondere Luxemburger Unternehmen) häufig vor Gericht. Die Steuerbehörden sind der Ansicht, dass diese Unternehmen zwar wie Investmentfonds agieren, aber steuertransparent sind und nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit einer Familienstiftung fallen (Beteiligung an Handelsgesellschaften, Investmentfonds, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen mit Sitz in Polen oder im Ausland sowie die Beteiligung an diesen Unternehmen, Fonds, Genossenschaften und Einrichtungen). In solchen Fällen entscheiden die Gerichte oft zugunsten der Steuerpflichtigen und urteilen, dass der Steuerstatus des Unternehmens für die Beurteilung, ob es sich bei einem ausländischen Unternehmen um ein Handelsunternehmen handelt oder nicht, irrelevant ist.

Es besteht derzeit kein Zweifel daran, dass Familienstiftungen keine Steuern auf Unternehmen zahlen, die die Kriterien für ausländisch kontrollierte Unternehmen erfüllen. Gesetzlich sind sie von der Besteuerung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an Handelsunternehmen befreit, unabhängig davon, ob diese Unternehmen in einem Steuerparadies ansässig sind oder nicht.

Es ist jedoch umstritten, ob die Veräußerung von Stiftungsvermögen kurz nach dessen Einbringung steuerpflichtig ist. Einerseits genießt eine Stiftung bei der Veräußerung von Vermögen eine Steuerbefreiung, sofern das Vermögen nicht zum Zweck der Veräußerung eingebracht wurde. Andererseits gilt die Befreiung uneingeschränkt für den Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren, Derivaten und ähnlichen Rechten. Die Feststellung, ob die Einbringung von Vermögen zum Zweck der Veräußerung erfolgte, ist schwierig und beruht nicht auf eindeutigen Prämissen. So gehen die Meinungen beispielsweise darüber auseinander, ob eine Sacheinlage einer Familienstiftung in Form von erworbenem Vermögen steuerpflichtig ist oder nicht. Die Finanzbehörden haben dies traditionell bejaht. Die Einbringung einer Sacheinlage gilt als Veräußerung von Vermögen. Einige Verwaltungsgerichte haben jedoch entschieden, dass eine Sacheinlage im Tausch gegen Unternehmensanteile nicht besteuert werden kann, da eine Familienstiftung Wertpapiere erwerben kann.

Rechnung

Am Freitag, dem 29. August, wurde ein Entwurf für ein Änderungsgesetz veröffentlicht. Dieser Gesetzentwurf führt eine Besteuerung von Familienstiftungen in folgenden Bereichen ein:

  • ausländisch kontrolliertes Unternehmen;
  • Einkünfte aus nicht realisierten Gewinnen (Wechselsteuer);
  • Vermietung von Wohngebäuden und -räumen, ausgenommen Direktvermietung durch eine Familienstiftung zu Wohnzwecken;
  • Veräußerung von Vermögenswerten, die von einem verbundenen Unternehmen erworben wurden, sofern diese innerhalb von 36 Monaten nach Ende des Jahres erfolgt, in dem sie erworben wurden;
  • Anteile an Unternehmen, Fonds und Genossenschaften, die Geschäftstätigkeiten ausüben, sofern diese nicht der Einkommensteuer unterliegen oder von einer Steuerbefreiung auf ihr gesamtes Einkommen profitieren.

Dem Gesetzentwurf zufolge soll das Gesetz am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Beschränkungen für den Verkauf von Immobilien durch Familienstiftungen gelten jedoch nur für Immobilien, die diese nach dem 31. August 2025 erwerben. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss es vom Sejm und vom Senat verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet werden.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 8. September 2025.

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