Heute präsentieren wir Ihnen den letzten Artikel unserer Reihe zum Thema ESG in der Immobilienbranche. Darin möchten wir Ihnen das Thema Berichterstattung näherbringen. Dieses Thema sollte sich aus der Umsetzung der in den vorherigen Artikeln besprochenen Maßnahmen und Richtlinien ergeben, unterliegt aber einer Überprüfung, beispielsweise bei der Finanzierungssuche. Daher ist es für jedes Unternehmen, nicht nur für berichtspflichtige, unerlässlich, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen.

Um auf den Anfang zurückzukommen: Es sei daran erinnert, dass die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) am 16. Dezember 2022 veröffentlicht wurde und die Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) ablöste. Die neue Richtlinie wird schrittweise auf weitere Geschäftsbereiche ausgeweitet.

Zunächst – im Jahr 2024 – umfassten die Berichtspflichten die größten Unternehmen, wie beispielsweise börsennotierte Unternehmen, Banken, Versicherungsgesellschaften, Investmentfonds – also Unternehmen von öffentlichem Interesse – sowie Muttergesellschaften der sogenannten „großen Unternehmensgruppe“, die am Bilanzstichtag mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigten und mindestens eines der folgenden beiden finanziellen Kriterien erfüllten: Der Jahresumsatz des Unternehmens überstieg in einem bestimmten Jahr 50 Millionen Euro oder das Unternehmen verfügte über ein Vermögen (Bilanzsumme) von über 25 Millionen Euro.

Ab Anfang 2025 gilt die Meldepflicht für alle Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: Sie beschäftigen mehr als 250 Beschäftigte, ihre Bilanzsumme im betreffenden Geschäftsjahr übersteigt 25 Millionen Euro oder ihr Nettoumsatz übersteigt 50 Millionen Euro. Im Jahr 2025 gilt die Meldepflicht auch für kleinere Unternehmen, da die erforderliche Beschäftigtenzahl von 500 auf 250 gesenkt wird.

Im Jahr 2026 wird die ESG-Berichterstattung auch börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen umfassen, die an ihrem Bilanzstichtag zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: eine Bilanzsumme von 450.000 EUR, einen Nettoumsatz von 900.000 EUR und mindestens 10 Mitarbeiter.

Es sollte betont werden, dass die Bestimmungen der CSRD-Richtlinie nicht für sogenannte Kleinstunternehmen gelten, d. h. Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten.

Der Inhalt eines ESG-Berichts sollte auf einheitlichen Standards basieren, die festlegen, wie Unternehmen Daten zu ihren Auswirkungen auf Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung erheben sollen. Am weitesten verbreitet sind die Europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS).

Bei der Erstellung eines ESG-Berichts sollte ein Unternehmen zunächst die wichtigsten Bereiche seiner Geschäftstätigkeit im Hinblick auf ESG-Indikatoren identifizieren. Dazu gehören insbesondere die Überprüfung von Kohlendioxidemissionen, Wasserverbrauch, Abfallmanagement usw. Auf dieser Grundlage sollten die notwendigen Daten über das Unternehmen erhoben werden. Anschließend sollte das Unternehmen die gesammelten Daten mit den empfohlenen ESG-Standards vergleichen und auf deren Grundlage eine Strategie für weitere Maßnahmen entwickeln. Der letzte Schritt ist die Erstellung und Veröffentlichung des Berichts. Unsere internen Berater unterstützen Sie dabei gerne. Kontaktieren Sie uns einfach.

Zweifellos werden alle Unternehmen, auch jene, die keinen ESG-Verpflichtungen unterliegen, die Auswirkungen von ESG auf ihre Geschäftstätigkeit spüren. Unabhängig von ihrer Größe können Unternehmen damit rechnen, dass Kunden zunehmend Wert auf sozial und ökologisch verantwortungsvolle Geschäftspraktiken legen, einschließlich der Einhaltung von ESG-Standards entlang der gesamten Lieferkette.

Darüber hinaus werden sich Finanzinstitute bei der Risikobewertung im Rahmen des Kreditvergabeprozesses zunehmend an ESG-Kriterien orientieren. Ein Beispiel hierfür ist ein nachhaltigkeitsbezogener Kredit, ein Darlehen für allgemeine oder Investitionszwecke, dessen Kredithöhe an die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele des Unternehmens in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung gekoppelt ist.

Darüber hinaus werden Investoren ihre Mittel zunehmend Unternehmen widmen, die vorbildliche ESG-Praktiken nachweisen. Unternehmer, die sich nicht an solchen Initiativen beteiligen, könnten es daher schwer haben, Kapital zu beschaffen.

Zusammenfassend sind wir der Überzeugung, dass die Nichteinhaltung von ESG-Prinzipien in naher Zukunft für Unternehmen schlichtweg nicht mehr rentabel sein wird und jeder gezwungen sein wird, diese umzusetzen. Wenn Sie heute mehr Informationen zu ESG wünschen, kontaktieren Sie uns bitte.

Die Autoren des obigen Textes sind unsere Berater von ESG Polska sp. z o. o.: Rechtsanwalt Kamil Dąbrowski und Michał Dzioba.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 20. Januar 2025

Herausgeber der ESG-Reihe:

Erhalten Sie als Erste/r unsere Artikel und Rechtshinweise direkt in Ihr E-Mail-Postfach! Melden Sie sich für unseren Newsletter an, indem Sie auf den Link , oder kontaktieren Sie uns unter social@kglegal.pl, um die Inhalte zu personalisieren.

    Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir antworten Ihnen so schnell wie möglich.