Eine Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung von Unternehmenseinkommen (estnische Körperschaftsteuer) ist, dass der Großteil des Einkommens aus der operativen Tätigkeit stammt. Stammen mehr als 50 % des Einkommens aus passiven Quellen wie Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten, einschließlich deren Verkauf, verliert das Unternehmen die Möglichkeit, der estnischen Körperschaftsteuer zu unterliegen. Dies betrifft insbesondere IT-Unternehmen, deren Haupteinnahmequelle Urheberrechte sind. Der Nationale Steuerinformationsdienst bestätigte jedoch, dass die IT-Branche unter bestimmten Umständen ebenfalls zur estnischen Körperschaftsteuer wechseln kann.

Das Unternehmen Software House hat einen Antrag auf steuerliche Auskunft gestellt. Das Unternehmen bietet seine Software über das Internet an. Kunden müssen die Anwendung nicht auf ihrer eigenen Hardware installieren oder aktualisieren. Sie sind auch nicht berechtigt, auf den Quellcode der Software zuzugreifen, sie zu verändern, zu verbreiten, zu vervielfältigen, zu kopieren oder zu reproduzieren oder gar auf ihre eigene Kopie der Software zuzugreifen (SaaS-Modell). Das Unternehmen schließt keine Lizenz- oder Urheberrechtsverkaufsverträge ab.

Das Unternehmen fragte an, ob die Umsätze aus dem SaaS-Vertrieb passive Umsätze darstellen, die, wenn sie 50 % der Gesamtumsätze des Unternehmens übersteigen, es von der estnischen Körperschaftsteuer befreien würden.

In der Steuervorbescheid vom 16. Februar 2024, Referenznummer 0111-KDIB1-2.4010.685.2023.2.EJ, stellte das Finanzamt fest, dass die Erzielung von Einnahmen aus der angegebenen Quelle keinen Grund für eine Befreiung von der estnischen Körperschaftsteuer darstellt, selbst wenn diese Einnahmen mehr als 50 % der Gesamteinnahmen des Unternehmens ausmachen.

Die Einordnung der Einnahmen nach dem Urheberrecht ist von entscheidender Bedeutung. Gemäß Artikel 17 des Urheberrechtsgesetzes versteht man unter Urheberrechten ausschließlich das Recht des Urhebers, das Werk in allen Verwertungsbereichen zu nutzen und darüber zu verfügen sowie für die Nutzung des Werkes eine Vergütung zu erhalten.

Gleichzeitig ergibt sich aus dem Inhalt des Artikels 52 dieses Gesetzes, dass die Übertragung des Eigentums an einem Exemplar eines Werkes nicht zur Übertragung der wirtschaftlichen Rechte des Urhebers an dem Werk führt und dass die Übertragung der wirtschaftlichen Rechte des Urhebers nicht zur Übertragung des Eigentums an einem Exemplar des Werkes auf den Erwerber führt (Absatz 2).

Der Antragsteller erzielt Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftragnehmer, nicht aus Urheberrechten. Im SaaS-Modell werden keine Lizenzgebühren gezahlt. Die Kooperationsbedingungen dieses Modells sehen weder den Verkauf von Urheberrechten noch die Einräumung von Nutzungsrechten für andere Verwertungsbereiche vor.

Die obige Auslegung bestätigt somit die Möglichkeit einer estnischen Körperschaftsteuerbesteuerung der IT-Branche.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 22. April 2024

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