Neben Arbeitsverträgen sind Mandatsverträge und B2B-Verträge weiterhin die gängigsten Beschäftigungsformen. Die Bereitstellung eines Firmenwagens für Mitarbeiter, die im Rahmen dieser Verträge beschäftigt sind, wird anders gehandhabt als für Mitarbeiter mit Arbeitsvertrag.
Kooperationsvereinbarung (B2B)
Die Person, mit der wir einen B2B-Vertrag abgeschlossen haben, ist selbstständig und betreibt ihr eigenes Unternehmen. Sie stellt uns die erbrachten Leistungen in Rechnung, und die von uns gezahlte Vergütung stellt ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit dar. Der Kern eines B2B-Vertrags besteht darin, dass dem Unternehmen, das die Leistungen im Rahmen dieses Vertrags in Anspruch nimmt, keine Personalkosten entstehen, wie es bei Angestellten mit Arbeitsvertrag der Fall ist.
Die steuerlichen Folgen der Bereitstellung eines Firmenwagens für einen Kollegen hängen, wie bei einem Angestellten, von der Nutzung des Fahrzeugs ab. Wird das Fahrzeug ausschließlich geschäftlich genutzt, erzielt der Nutzer keine steuerpflichtigen Vorteile (Einkünfte). Daher ergeben sich für ihn keine steuerlichen Konsequenzen. Das Unternehmen, das den Wagen zur Verfügung stellt, kann die volle Mehrwertsteuer abführen und die gesamten Betriebskosten der Fahrzeugnutzung von seinem Einkommen abziehen. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-26) und Kilometernachweise sind erforderlich. Wird der Wagen jedoch sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, kann das Unternehmen 75 % der Kosten von seinem Einkommen abziehen und 50 % der Mehrwertsteuer abführen. Der Nutzer hingegen erzielt durch die private Nutzung des Wagens Einkünfte.
Im Gegensatz zu Arbeitsverträgen sieht der Gesetzgeber bei B2B-Verträgen keine pauschale Einkommensberechnung vor. Das Einkommen entspricht daher dem Wert des erhaltenen Vorteils. Zur Ermittlung kann der Mietpreis eines vergleichbaren Fahrzeugs oder die Leasingrate für das zur Verfügung gestellte Fahrzeug herangezogen werden. Auch die Betriebskosten des Fahrzeugs sind steuerpflichtig. Sowohl die private Nutzung als auch die Betriebskosten stellen für den Fahrzeugnutzer Einkommen dar, sofern die private Nutzung erfolgt. Daher ist es wichtig, die private Nutzung zu erfassen. Hatte das Unternehmen, das das Fahrzeug zur Verfügung stellt, beim Kauf (oder Leasing bzw. Miete) Anspruch auf einen Vorsteuerabzug von 50 %, so unterliegt die private Überlassung des Fahrzeugs an einen Mitarbeiter nicht der Umsatzsteuerberechnung.
Es erscheint jedoch vorteilhafter, das Fahrzeug gegen Gebühr zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall stellt die Autovermietung dem Nutzer eine Rechnung für den Zeitraum der privaten Nutzung inklusive Betriebskosten aus. Der Rechnungsbetrag stellt die Ausgaben des Mitarbeiters dar.
Mandatsvertrag
Für Personen, die im Rahmen eines Mandatsvertrags beschäftigt sind, gelten die für B2B-Verträge beschriebenen Regeln. Während Personen, die im Rahmen eines B2B-Vertrags zusammenarbeiten, ihre Einkünfte aus der unentgeltlichen privaten Nutzung eines Pkw selbst angeben müssen, erstellt der Auftraggeber im Rahmen eines Mandatsvertrags ein Dokument (PIT-11) für den Auftragnehmer, aus dem die Höhe der Einkünfte aus dem unbezahlten Sachvorteil hervorgeht.
Wird ein Firmenwagen gegen Gebühr genutzt, erhält der Kollege eine Rechnung. Sollte ein Auftragnehmer, der einen Firmenwagen gegen Gebühr nutzt, einen Kassenbon erhalten? Grundsätzlich ja. Die Verordnung des Finanzministers über Ausnahmen von der Pflicht zur Führung von Verkaufsaufzeichnungen mit Registrierkassen befreit Verkäufe an Angestellte von der Pflicht zur Erfassung an der Kasse (es sei denn, es handelt sich um Waren und Dienstleistungen, die in der Verordnung aufgeführt sind). Diese Ausnahme gilt für Personen mit einem Arbeitsvertrag, nicht für solche mit einem Werkvertrag. Auftragnehmer können jedoch eine allgemeine Ausnahme in Anspruch nehmen, die es ihnen erlaubt, auf die Erfassung von Verkäufen an Privatpersonen an der Kasse bis zu einem Wert von 20.000 PLN zu verzichten. Dieser Betrag gilt für alle Verkäufe an Privatpersonen, für die ein Kassenbon erforderlich wäre. Bei Beträgen über diesem Wert muss die private Nutzung eines Firmenwagens mit einem Kassenbon dokumentiert werden.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 9. Oktober 2023
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