Ein Gesetzentwurf zu geplanten Änderungen des Arbeitsgesetzbuches wurde kürzlich auf der Website des Government Legislation Center veröffentlicht. Er wird derzeit von verschiedenen Ausschüssen und dem Ministerrat geprüft. Der Entwurf beinhaltet eine Reihe von Änderungen im Bereich Beschäftigung.

Probezeit

Der neue Entwurf sieht eine grundlegende Änderung der Regeln für den Abschluss von Probezeitverträgen vor. Die Dauer des Probezeitvertrags richtet sich künftig in erster Linie nach der angestrebten Beschäftigungsdauer. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag von weniger als sechs Monaten beträgt die Probezeit in der Regel einen Monat. Soll der Arbeitnehmer hingegen für mindestens sechs, aber weniger als zwölf Monate befristet angestellt werden, beträgt die Probezeit maximal zwei Monate. Eine Verlängerung um jeweils einen Monat ist möglich, sofern die Art der Tätigkeit dies rechtfertigt. Zudem wird die Möglichkeit eingeführt, den Probezeitvertrag um die Dauer von Urlaub oder anderen begründeten Abwesenheiten zu verlängern. Ein Probezeitvertrag kann nur dann von denselben Parteien verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer für eine andere Tätigkeit eingestellt wird.

Befristeter Vertrag

Die bedeutendste Änderung scheint die geplante Pflicht zur Angabe von Gründen für die Beendigung eines Arbeitsvertrags oder eines befristeten Arbeitsvertrags zu sein (bisher galt dies nur für unbefristete Verträge). Gleichzeitig wird die Pflicht eingeführt, die Gewerkschaft schriftlich über die geplante Beendigung eines Arbeitsvertrags zu informieren, sowie die Möglichkeit, gegen die Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags Widerspruch einzulegen und die Wiedereinstellung zu beantragen.

Antrag auf Änderung der Arbeitsbedingungen

Das Gesetz ermöglicht es Arbeitnehmern, die seit mindestens sechs Monaten bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, eine Umwandlung ihres Arbeitsvertrags in ein unbefristetes oder Vollzeit-Arbeitsverhältnis zu beantragen (dieses Recht kann einmal pro Kalenderjahr geltend gemacht werden). Diese Regelung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einem solchen Antrag nach Möglichkeit stattzugeben und muss innerhalb eines Monats nach Eingang darauf antworten.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.


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