Die Unterscheidung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit ist im Hinblick auf die Haftung eines Versicherers für Schäden von entscheidender Bedeutung. Sie beeinflusst insbesondere die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn der Versicherer seine Haftung aufgrund der Art und Weise des Schadensereignisses bestreitet. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 827 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach der Versicherer die Zahlung von Schadensersatz verweigern kann, wenn der Schaden vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers verursacht wurde.
In seinem Urteil vom 4. August 2020, Aktenzeichen I ACa 685/19, gab das Oberlandesgericht Warschau eine wichtige Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit. Die Begründung führte aus, dass grobe Fahrlässigkeit nur dann vorliegt, wenn eine Person grundlegende und allgemein anerkannte Sorgfaltspflichten missachtet. Es handelt sich dabei nicht um ein bloßes Unterlassen, sondern um ein Verhalten, das eindeutig gegen Sicherheitsgrundsätze verstößt und selbst für Personen mit begrenzten Kenntnissen und Lebenserfahrung verständlich ist. Darüber hinaus muss ein solches Verhalten an Vorsatz grenzen, also eine extreme Missachtung der höchstwahrscheinlichen Folgen erkennen lassen. Das Gericht betonte, dass nur in solchen Fällen die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt sein können.
Im Gegensatz dazu umfasst einfache Fahrlässigkeit Situationen, in denen der Versicherte die Folgen seines Handelns oder Unterlassens vorhersieht, aber hofft, sie zu vermeiden, oder diese Folgen nicht vorhersieht, obwohl er sie hätte vorhersehen können und müssen. Dies ist eine Form mangelnder Sorgfalt, reicht aber nicht aus, um die Haftung des Versicherers auszuschließen. Daher stellt ein bloßes Versehen oder gar eine fehlende Reaktion in unklaren Umständen keinen Grund für die Verweigerung von Versicherungsleistungen dar.
Ebenso entschied das Berufungsgericht Krakau – I. Zivilkammer vom 19. Januar 2022 (I ACa 969/20), dass für die Beurteilung, ob ein Fall grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 827 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt, der objektive Gefahrenzustand und die qualifizierte Form der fehlenden Sorgfalt bei der Vorhersage der Folgen zu berücksichtigen sind. Dabei sind die vom Handelnden geforderte Sorgfalt, der Gegenstand der Handlung und die Umstände, unter denen das gewünschte Verhalten unterlassen wurde, zu berücksichtigen. Grobe Fahrlässigkeit gemäß Art. 827 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann vorliegen, wenn der Schaden unter anderem aufgrund eines Versäumnisses des Versicherungsnehmers nicht vorhergesehen wurde und die grundlegenden Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Es ist ferner zu beachten, dass der Grad der Fahrlässigkeit durch die Sorgfalt bestimmt wird, die von einer bestimmten Person unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann; die Nichtbeachtung grundlegender Sorgfaltspflichten ist ein wesentlicher Grund für die Fahrlässigkeit. Vorsicht, die für die meisten vernünftigen Menschen selbstverständlich ist, stellt grobe Fahrlässigkeit dar. Der Grad dieser elementaren und offensichtlichen Pflicht richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Sachverhalts.
Grobe Fahrlässigkeit muss eng und streng ausgelegt werden, und jeder Fall muss unter Berücksichtigung aller Umstände individuell geprüft werden. Dies bedeutet einen besseren Schutz für Versicherungsnehmer vor willkürlichen und übermäßigen Ansprüchen wegen grober Fahrlässigkeit, während Versicherer nachweisen müssen, dass das Verhalten des Geschädigten erheblich von den üblichen Sorgfaltsstandards abwich, um eine Haftung wirksam zu vermeiden.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 23. April 2025
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