Die Institutionen der Europäischen Union haben in letzter Zeit ihre Arbeit am Entwurf der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowährungen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (im Folgenden „MiCa“) intensiviert. Ziel dieser Verordnung ist die Vereinheitlichung des Rechtsrahmens für den Betrieb des Kryptowährungsmarktes innerhalb der Europäischen Union. Trotz des Bestrebens nach größtmöglicher Umfassendheit bleibt die Frage, ob MiCa diesem Anspruch tatsächlich gerecht werden kann.

Besonderes Augenmerk sollte auf den Anwendungsbereich der Verordnung gelegt werden. Artikel 2 Absatz 3 des MiCa legt fest, welche Krypto-Assets nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen. Die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Kategorie von Finanzinstrumenten ist von entscheidender Bedeutung. Daher können insbesondere Krypto-Assets, die übertragbare Wertpapiere oder Derivate darstellen, als Finanzinstrumente gelten.

Es besteht kein Zweifel, dass in den letzten Jahren die größte rechtliche Unsicherheit mit der Ausgabe von Investment-Token verbunden war. Einerseits konnte die für die Ausgabe solcher Vermögenswerte verantwortliche Institution strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich belangt werden, wenn sie bestimmte rechtliche Anforderungen nicht erfüllte. Andererseits war eine rechtmäßige Ausgabe unmöglich, da die bestehenden Vorschriften nicht auf die Ausgabe solch innovativer Instrumente zugeschnitten waren. Emittenten befanden sich in einer Art Sackgasse, und das MiCa in seiner jetzigen Fassung geht nicht auf dieses Problem ein. Fehlen einem Land nationale Rechtsnormen für die Ausgabe von Investment-Token, wie beispielsweise in Polen, wird die Ausgabe solcher Vermögenswerte weiterhin problematisch bleiben.

MiCa konzentriert sich primär auf die Regulierung von Stablecoins und Utility-Token. Es ist fraglich, ob diese Änderungen für Emittenten dieser Kryptoassets von Vorteil sein werden. Die fehlende Regulierung von Investment-Token kann jedoch als Nachteil der vorgeschlagenen Regelung angesehen werden. Viele Emittenten integrieren typischerweise investitionsbezogene Merkmale in ihre Kryptoassets, um deren Attraktivität zu steigern. Dazu gehören beispielsweise die Möglichkeit, Entscheidungen bezüglich des Projekts zu treffen oder das Recht, passiv an den Projektgewinnen zu partizipieren. Überwiegen diese Rechte, kann ein Kryptoasset unter Umständen als Investment-Token eingestuft werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass wir, selbst wenn wir die vom MiCa-Projekt vorgeschlagenen Lösungen positiv bewerten, mit der fehlenden Regulierung von Investment-Token etwas unzufrieden sind, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die nächste große Regulierung auf EU-Ebene möglicherweise erst in vielen Jahren verabschiedet wird.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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